Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 539 vom 20.11.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des
Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5
(Überbrückungshilfe IV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 24. Oktober 2024, Az. 33-3560-5/50/17

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) vom 6. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 278), wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 3.6 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Januar bis Dezember 2021“ durch die Angabe „Januar bis März 2022“ und die Angabe „31. Dezember 2022“ durch „31. März 2022“ ersetzt.
1.2
Nr. 3.8 Buchst. d) wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 6 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. September 2022“ ersetzt.
1.2.2
In Satz 8 wird die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. September 2022“ ersetzt und die Angabe „und bis spätestens 31. Dezember 2022 zu überweisen“ gestrichen.
1.3
Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Nach Ablauf des letzten Leistungsmonats, spätestens jedoch bis 31. Oktober 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor.“

1.3.2
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Dem Antragsteller kann eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 gewährt werden, wenn eine entsprechende Eingabe durch den beauftragten prüfenden Dritten im digitalen Antragsportal bis spätestens 31. Oktober 2023 erfolgt. 3Für beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragssystem erfasst sind, gilt, dass die Einreichung bis spätestens zum 30. September 2024 erfolgen muss.“

1.3.3
Die bisherigen Sätze 2 bis 17 werden die Sätze 4 bis 19.
1.3.4
Im neuen Satz 11 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Oktober 2023“ ersetzt.
1.4
Nr. 9.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. März 2023“ ersetzt und die Angabe „und – im Falle einer Direktantragstellung – bis spätestens 31. Dezember 2022 zu überweisen“ gestrichen.
1.4.2
In Satz 6 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. März 2023“ ersetzt.
1.5
In Nr. 9.3 wird die Angabe „im Sinne des Art. 91 BayHO“ durch die Angabe „gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO“ ersetzt.
1.6
In Nr. 14 wird die Angabe „2024“ durch „2027“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin