Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 541 vom 20.11.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher
Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 24. Oktober 2024, Az. 33-3560-5/50/4

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 816), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 6.4 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Nach Ablauf des letzten Leistungsmonats, spätestens jedoch bis 31. Oktober 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor.“

1.1.2
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Dem Antragsteller kann eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 gewährt werden, wenn eine entsprechende Eingabe durch den beauftragten prüfenden Dritten im digitalen Antragsportal bis spätestens 31. Oktober 2023 erfolgt. 3Für beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragssystem erfasst sind, gilt, dass die Einreichung bis spätestens zum 30. September 2024 erfolgen muss.“

1.1.3
Die bisherigen Sätze 2 bis 9 werden die Sätze 4 bis 11.
1.2
In Nr. 7.3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „Satz 1 bis 5“ gestrichen.
1.3
In Nr. 7.4 wird die Angabe „im Sinne des Art. 91 BayHO“ durch die Angabe „gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO“ ersetzt.
1.4
Nr. 8.5 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Erstellung einer Schlussabrechnung auf Grundlage der „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“ muss bis spätestens 31. Oktober 2023 bzw. bei gewährter Fristverlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.“

1.4.2
In Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Oktober 2023“ ersetzt.
1.5
In Nr. 12 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin