Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 544 vom 20.11.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2245-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Allgemeine Musikpflege

2245-WK

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen
für nichtstaatliche Museen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 28. Oktober 2024, Az. K.3-K4900/3/50

1Die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und ANBest-K) Zuwendungen für museumsspezifische Projekte, die von nachhaltigem Nutzen für das Museum sind. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Zuwendung

1Die Förderung durch die Landesstelle dient dem Erhalt der Vielfalt und der qualitativen Fortentwicklung der bayerischen Museumslandschaft. 2Sie soll die nichtstaatlichen Museen bzw. deren Träger bei der Professionalisierung der Museumsarbeit und der Bewahrung und zeitgemäßen Präsentation des reichen kulturellen Erbes unterstützen.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden
a)
Konzepterstellungen (z. B. museumsfachliche Machbarkeitsstudien, Standort-/Rahmenkonzepte, Interpretation Frameworks, inhaltliche Grob- und Feinkonzeption von Dauerausstellungen, Entwicklung von digitalen Strategien und Medienkonzepten);
b)
Maßnahmen im Bereich der Dauerausstellungsgestaltung und -überarbeitung nebst deren Planung, der Einrichtung von Ausstellungsräumen einschließlich der Erst- bzw. Grundausstattung von Sonderausstellungsflächen sowie Maßnahmen zur Schaffung von konservatorisch geeigneten Präsentationsformen und -techniken (auch Maßnahmen zur Klimastabilisierung und zum Lichtschutz);
c)
Maßnahmen im Bereich Depotplanung, -einrichtung und -bezug einschließlich der Schaffung geeigneter konservatorischer Bedingungen für die Verwahrung von Museumsgut in Depoträumen;
d)
Maßnahmen der aktiven und präventiven Konservierung wie auch Restaurierungen von Kulturgütern, soweit diese Teil der dauerhaft verfügbaren Sammlung sind;
e)
Maßnahmen im Bereich der Inventarisation, Dokumentation und Digitalisierung;
f)
Forschungsprojekte zur wissenschaftlichen Erschließung von Museumsbeständen, insbesondere Projekte zur Provenienzforschung;
g)
Maßnahmen zur didaktischen Erschließung von Museumsbeständen (z. B. durch analoge oder digitale Medien, Hands-on-Stationen, Entwicklung von museumspädagogischen Konzepten, Planung und Einrichtung von museumspädagogischen Räumen oder von Outreach-Projekten);
h)
Maßnahmen zur Umsetzung einer im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten barrierefreien Erschließung des analogen und/oder digitalen Museumsangebots;
i)
nachhaltige Projekte zur Besucherbindung einschließlich Standort-, Besucher- und (Noch-) Nicht-Besucherevaluierungen, der Entwicklung von Marketingkonzepten und/oder einem Corporate Design sowie vergleichbare Maßnahmen;
j)
die Transferierung von Architekturobjekten in wissenschaftlich geleitete Freilichtmuseen;
k)
die Ergänzung und Abrundung bestehender Sammlungen durch Erwerb in begründeten Einzelfällen.
2.2
Nicht gefördert werden
a)
Ausgaben des laufenden Betriebs;
b)
Ausgaben für Sonder- oder Wechselausstellungen;
c)
Ausgaben, die im Rahmen der alltäglichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entstehen;
d)
Baumaßnahmen (inkl. Installation von Haustechnik und baugebundene Sicherungseinrichtungen);
e)
Ausgaben für Dauerausstellungen, die weder in Museen noch in grundlegend musealen Anforderungen (wie Klima, Licht, Sicherheit, Zugänglichkeit, Vermittlung etc.) entsprechenden Räumen gezeigt werden.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
1Bei dem antragsgegenständlichen Projekt muss es sich um das Projekt eines Museums handeln. 2Ein Museum ist eine dauerhafte Einrichtung, die keinen Gewinn erzielen will, öffentlich zugänglich ist und im Dienst der Gesellschaft und deren Entwicklung steht. 3Sie sammelt, erwirbt, bewahrt, erforscht, präsentiert und vermittelt in Form von Originalen das materielle und immaterielle Erbe der Menschheit und deren Umwelt zum Zweck von Studien, der Bildung und des Genusses. 4Zuwendungsempfänger ist der jeweilige Museumsträger.
3.2
1Von einer Antragstellung ausgeschlossen sind Institutionen, die nicht der genannten Definition entsprechen. 2Nicht gefördert werden insbesondere Institutionen, die von der Konferenz der Museumsberater in den Ländern (KMBL) als museumsähnliche Einrichtungen eingestuft werden. 3Zu den museumsähnlichen Einrichtungen gehören insbesondere archäologische, kultur- und naturhistorische Informationszentren, geschichtliche Dokumentationen in Baudenkmälern oder Besucherbergwerke, historische Bauwerke ohne nach musealen Grundlagen wissenschaftlich und konservatorisch betreuter und vermittelter Sammlung sowie Ausstellungshäuser ohne eigene Sammlung.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Förderung setzt voraus, dass

a)
ein nachweislich auf Dauer angelegter Museumsbetrieb besteht;
b)
eine gesicherte Projektfinanzierung vorhanden ist;
c)
eine gesicherte Betriebsträgerschaft nachgewiesen werden kann;
d)
eine gesicherte und fachlich ausreichend qualifizierte Leitung der Einrichtung sowie Personalausstattung für die erfolgreiche Projektdurchführung vorliegt;
e)
ein hinreichend konkreter Planungsstand gegeben ist, d. h. insbesondere eine Projektskizze, ein Vorkonzept sowie ein Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan vorliegen, was durch aussagekräftige Unterlagen nachgewiesen werden kann;
f)
eine aussagekräftige und ausstellungsfähige Sammlung dauerhaft verfügbar ist; ist der antragstellende Museumsträger nicht Eigentümer der Sammlung, ist ein über langfristige Verträge abgesichertes Recht zum Besitz an der Sammlung zwecks musealer Nutzung (in der Regel: Restlaufzeit der Verträge, die eine ordentliche Kündigung nicht vor Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermöglicht) auf Nachfrage zu belegen;
g)
dauerhaft für den musealen Zweck geeignete Räume an einem geeigneten Standort vorliegen; ist der antragstellende Museumsträger nicht Eigentümer der Räumlichkeiten, ist ein über langfristige Verträge abgesichertes Recht zum Besitz an den Räumlichkeiten zwecks musealer Nutzung (in der Regel: Restlaufzeit der Verträge, die eine ordentliche Kündigung nicht vor Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermöglicht) auf Nachfrage zu belegen;
h)
die Möglichkeit der Nutzung des Museums als öffentliche Bildungseinrichtung und/oder außerschulischer Lernort besteht;
i)
regelmäßige, (unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Trägerschaft im Einzelfall) angemessene feste Ausstellungsöffnungszeiten gegeben sind;
j)
die geplanten Maßnahmen aus fachlicher Sicht seitens der Landesstelle befürwortet werden.

2Buchst. a, c, d, und g gelten nicht für Machbarkeitsstudien oder sonstige die Entscheidung über eine Museumsgründung vorbereitende Planungen; Satz 1 Buchst. h und i gelten in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass sich diese auf die geplante Einrichtung beziehen.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung für die Dauer von maximal drei Jahren gewährt. 2Eine mehrjährige Förderung kommt ab einer Mindestfördersumme von 200 000 Euro bei zweijährigen Projekten bzw. von 300 000 Euro bei dreijährigen Projekten in Betracht; bei der Schaffung von befristeten Projektstellen sind Ausnahmen hiervon möglich.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Sach-, Personal- und Investitionsausgaben, die in direktem Zusammenhang mit Projekten nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien stehen. 2Zuwendungsfähig sind dabei Personalausgaben für befristet eingestelltes Personal oder für die projektbezogene Erhöhung des Stundenumfangs von unbefristet beschäftigtem Personal des Museumsträgers. 3Im Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben können auch unentgeltliche ehrenamtliche Arbeitsleistungen berücksichtigt werden; maßgeblich sind die zuwendungsfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE); siehe: ZHLE: Zuschussfähige Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung – Bürgerservice (gesetze-bayern.de). 4Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert.

5.3
Bagatellgrenze

Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben im nicht-kommunalen Bereich 3 000 Euro und im kommunalen Bereich 6 000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert.

5.4
Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Zuwendung wird von der Landesstelle im pflichtgemäßen Ermessen festgelegt. 2Ein Fördersatz von mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben darf nicht überschritten werden. 3Bei Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an den Gesamtausgaben gefordert (mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben). 4Es können nur solche Mittel als Eigenmittel berücksichtigt werden, über die der Antragsteller frei verfügen kann (also z. B. keine zweckgebundenen Spenden). 5Ausnahmen der Sätze 2 und 3 sind im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst möglich.

5.5
Mehrfachförderung

Eine Zuwendung kann nicht ausgereicht werden, soweit bereits für das Projekt Zuwendungen des Freistaats Bayern aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden (Verbot der Mehrfachförderung).

6.Verfahren

6.1
Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern als Teil des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege.

6.2
Antrag
6.2.1
Ein geplantes Projekt soll der Landesstelle inkl. einer ersten Ausgabenschätzung und eines groben Finanzierungsplans durch den Museumsträger bis spätestens 15. März des jeweiligen Förderjahres angezeigt werden.
6.2.2
1Förderanträge sollen der Landesstelle durch den Museumsträger bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Förderjahres schriftlich oder elektronisch (Landesstelle@blfd.bayern.de) mittels entsprechendem Antragsformblatt vorgelegt werden. 2Die Antragsunterlagen sind auf der Website der Landesstelle unter www.museen-in-bayern.de abrufbar. 3Die Anträge müssen von einer zur Vertretung des antragstellenden Museumsträgers berechtigten Person unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden, zur Vertretung des antragstellenden Museumsträgers berechtigten Person erkennen lassen.
6.2.3
Antragsunterlagen

1Als Antragsunterlagen sind neben dem Antragsformblatt alle zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere jedoch

a)
eine aussagekräftige Projektbeschreibung,
b)
ein detaillierter und ausgeglichener Ausgaben- und Finanzierungsplan,
c)
eine Terminplanung sowie
d)
ggf. weitere im Einzelfall ergänzend angeforderte museumsfachliche Unterlagen,

einzureichen.

2Großformatige Unterlagen (Pläne etc. größer DIN A 3) sind postalisch und via Datenträger an die Landesstelle zu senden oder nach Rücksprache via Clouddienst an die Landesstelle zu übergeben.

6.2.4
1Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. 2Als Vorhabenbeginn gilt die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, es sei denn, der Vertrag enthält ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung oder der Vertrag wird unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann schriftlich bei der Landesstelle beantragt werden.
6.3
Bewilligung

1Über die Zuwendung erhält der Antragsteller einen vorläufigen Bescheid unter Korrekturvorbehalt, der nach Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises durch einen Schlussbescheid ersetzt wird. 2Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so wird die Zuwendung um den vollen in Betracht kommenden Betrag reduziert; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Freistaat Bayern als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefördert, reduziert sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. 3Der zu viel ausgezahlte Zuwendungsbetrag wird in dem Schlussbescheid nach Satz 1 gemäß Nr. 6.6.5 der Richtlinien zurückgefordert werden.4Bescheide werden schriftlich erlassen.

6.4
Auszahlung

Auszahlungsanträge sind der Landesstelle bis spätestens 31. Oktober unter Angabe der bis dahin angefallenen Ausgaben vorzulegen, da sonst eine Auszahlung in diesem Haushaltsjahr nicht sichergestellt werden kann.

6.5
Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis ist der Landesstelle innerhalb der in Nr. 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-K genannten Fristen vorzulegen. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Bei mehrjährigen Projekten sind spätestens mit dem Auszahlungsantrag im zweiten Projektjahr jährlich Zwischenberichte über die erreichten Projektziele des vergangenen Jahres einzureichen.

6.6
Nebenbestimmungen
6.6.1
In den auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K) für verbindlich erklärt.
6.6.2
Die auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheide enthalten den Hinweis, dass die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.
6.6.3
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
6.6.4
Es besteht eine Zweckbindungsfrist von zehn Jahren für aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände sowie für den Betrieb des Museums nach Abschluss des geförderten Projekts.
6.6.5
1Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils gültigen Fassung) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 2Gleiches gilt für den Fall, dass in dem Schlussbescheid nach Nr. 6.2 Satz 1 dieser Richtlinien eine niedrigere Zuwendung festgesetzt wird.
6.7
Publizitätspflicht

1Im Bewilligungsbescheid wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet werden,

a)
auf die Förderung durch die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen im Auftrag des Freistaats Bayern am geförderten Produkt selbst (z. B. Ausstellungen, audiovisuelle Medien, Druckwerke) mit der Formulierung „Gefördert durch die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern“ unter Beifügung des Logos der Landesstelle dauerhaft hinzuweisen;
b)
auf die Förderung im Rahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in Pressemitteilungen, Programmen und Publikationen im Internet, hinzuweisen; das Logo wird auf Anfrage in digitaler Form von der Landesstelle zur Verfügung gestellt;
c)
im Fall von öffentlichkeitswirksamen Terminen (Pressekonferenzen, Grundsteinlegung, Baubeginn, Eröffnungen o. ä.) die Landesstelle rechtzeitig vorab über den jeweiligen Termin zu informieren und deren Teilnahme am Termin abzustimmen;
d)
von Neugestaltungen, restauratorischen Maßnahmen oder sonstigen Projekten, die für jedwede Form von Publikationen oder die Öffentlichkeitsarbeit der Landesstelle, sei es für ihre Tätigkeit oder die Museumsarbeit in Bayern, im Bild vorzeigbare Ergebnisse zeitigen, nach Absprache digitale Aufnahmen in veröffentlichungsfähiger Qualität anzufertigen; sie sind der Landesstelle mit allen Nutzungsrechten und unter Nennung des Urheberrechts-Inhabers spätestens zusammen mit dem Verwendungsnachweis zur Verfügung zu stellen; der Zuwendungsempfänger hat die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben sicherzustellen (DSGVO).

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor