Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 546 vom 20.11.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung des Einsatzes von
Pädagogischen Qualitätsbegleiterinnen und Qualitätsbegleitern (PQB) in
Kindertageseinrichtungen und (Groß-)Tagespflegestellen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 4. November 2024, Az. V4/6511-1/538

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung des Einsatzes von Pädagogischen Qualitätsbegleiterinnen und Qualitätsbegleitern (PQB) in Kindertageseinrichtungen und (Groß-)Tagespflegestellen vom 6. Dezember 2022 (BayMBI. Nr. 749) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.4.2.1 Buchst. c wird wie folgt geändert:
1.1.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.1.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„²Die Berufserfahrung als einschlägige Akademikerin oder einschlägiger Akademiker soll in diesem Fall mindestens ein Jahr betragen.“

1.2
In Nr. 1.5 Satz 3 wird das Wort „Stelleanteile“ durch das Wort „Stellenanteile“ ersetzt.
1.3
Nr.  1.6 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„²Für die Bemessungsgrundlage des Aufgabenbereichs der PQB, die die jeweiligen persönlichen und aufgabenbezogenen Voraussetzungen nach Nr. 1.4.2 erfüllen, kann maximal der Personalausgabenhöchstsatz der Entgeltgruppe S 11b des TV-L (Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L) beziehungsweise des TVöD (SuE) anerkannt werden.“

1.3.2
In Satz 9 wird die Angabe „65 000“ durch die Angabe „75 000“ ersetzt.
1.3.3
Nach Satz 11 wird folgender Satz 12 eingefügt:

12Die Zuwendung nach dieser Richtlinie wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf volle EURO gerundet.“

1.3.4
Die bisherigen Sätze 12 und 13 werden die Sätze 13 und 14.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor