Landesbezirkliche Tarifverträge;
Änderung der Tarifverträge über eine ergänzende Leistung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
vom 6. November 2024, Az. 25-P2518-1/90
1Im Anhang werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben:
- 1.
- Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 11. September 2024 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007 (FMBl. S. 274, 276; StAnz. Nr. 31), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 18. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 730) geändert worden ist;
- 2.
- Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 22. Mai 2024 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildenden des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 26. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 730) geändert worden ist;
- 3.
- Anschlusstarifvertrag vom 22. Mai 2024 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL).
2Der Tarifvertrag zu Nr. 1 wurde abgeschlossen mit dem Marburger Bund, Landesverband Bayern.
3Der Tarifvertrag zu Nr. 2 wurde abgeschlossen mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand.
4Der Tarifvertrag zu Nr. 3 wurde abgeschlossen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen. 5Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) wurde als Anschlusstarifvertrag vom 16. November 2009 (FMBl. 2010 S. 61, StAnz. 2010 Nr. 6) abgeschlossen. 6Der zuletzt vereinbarte Anschlusstarifvertrag hierzu vom 18. Juli 2022 wurde im BayMBl. Nr. 730 bekannt gegeben.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Anhang
Änderungstarifvertrag Nr. 8
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken des
Freistaates Bayern
(TV-EL-Ä)
vom 11. September 2024
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat
einerseits
und
…
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL-Ä
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 18. Juli 2022, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ärztinnen und Ärzte erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a) | vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von | 36,33 €, |
b) | ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von | 38,06 €, |
c) | ab 1. Februar 2025 in Höhe von | 40,15 € |
monatlich.“
- b)
- Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a) | vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von | 5.504,01 €, |
b) | ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von | 5.704,01 €, |
c) | ab 1. Februar 2025 in Höhe von | 6.017,73 € |
monatlich.“
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „30. September 2023“ durch das Datum „31. Oktober 2025“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2024 in Kraft.
München, 11. September 2024
Änderungstarifvertrag Nr. 8
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen
Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt
Auszubildende des Freistaates Bayern
(TV-EL-F)
vom 22. Mai 2024
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat
einerseits
und
…
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL-F
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 26. Oktober 2022, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Beschäftigte erhalten eine ergänzende Leistung
a) | vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von | 136,21 €, |
b) | ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von | 142,69 €, |
c) | ab 1. Februar 2025 in Höhe von | 150,54 € |
monatlich.“
- b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung
a) | vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von | 68,09 €, |
b) | ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von | 71,33 €, |
c) | ab 1. Februar 2025 in Höhe von | 75,25 € |
monatlich.“
- 2. § 3 erhält folgende Fassung:
„Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 und 2 erhöht sich für jedes Kind, für das den Beschäftigten bzw. den zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird,
a) | vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von | 36,33 €, |
b) | ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von | 38,06 €, |
c) | ab 1. Februar 2025 in Höhe von | 40,15 €. |
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „30. September 2023“ durch das Datum „31. Oktober 2025“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2024 in Kraft.
München, 22. Mai 2024
Anschlusstarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer,
Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern
(TV-EL)
vom 22. Mai 2024
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat
einerseits
und
…
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
1Die Tarifvertragsparteien schließen den nachfolgend genannten Tarifvertrag in der Fassung als Anschlusstarifvertrag ab, in der er am 26. März 2024 zwischen dem Freistaat Bayern und dem dbb beamtenbund und tarifunion vereinbart worden ist. 2Dessen Text ist als Anlage beigefügt:
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 26. März 2024 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007.
§ 2
1Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 2Der in § 1 genannte Tarifvertrag tritt außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. 3In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
München, 22. Mai 2024