630-F, 6322-F
Änderung haushaltsrechtlicher Verwaltungsvorschriften
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 7. November 2024, Az. 11-H 1007-1/22
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof, bekannt:
§ 1
Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), die zuletzt durch § 1 der Bekanntmachung vom 24. November 2023 (BayMBl. Nr. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(hier: Art. 21, 23, 34, 35, 37, 38, 44, 49, 50, 51, 53, 59, 70, 71, 73, 78, 79 BayHO)
- 1.
- In Nr. 1 der VV zu Art. 21 (Wegfall- und Umwandlungsvermerke) wird die Angabe „(vgl. auch VV Nr. 3 zu Art. 47)“ gestrichen.
- 2.
- In Nr. 1.1.3 zu Art. 23 (Zuwendungen) werden die Wörter „im Sinne der VV Nr. 5.2.3 zu Art. 44“ gestrichen.
- 3.
- Die VV zu Art. 34 (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben) wird wie folgt geändert:
- 3.1
- Nr. 1.1 wird aufgehoben.
- 3.2
- Die Nr. 1.2 wird Nr. 1.1 und wie folgt geändert:
- 3.2.1
- Satz 1 wird wie folge gefasst:
„Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (Art. 1 Satz 1) verteilt das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen (Haushaltsmittel), soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet, auf die zuständigen, unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.“
- 3.2.2
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle des Einzelplans 13 (Allgemeine Finanzverwaltung) gelten auch die anderen Staatsministerien als unmittelbar nachgeordnete Dienststellen.“
- 3.3
- Die Nrn. 1.3 bis 1.9 werden die Nrn. 1.2 bis 1.8.
- 3.4
- In Nr. 2.4 Satz 1 wird das Wort „nicht“ durch die Wörter „nur, soweit durch Gesetz ein Versicherungszwang besteht“ ersetzt.
- 3.5
- In Nr. 7.5 wird die Angabe „(vgl. Nr. 5.7 zu Art. 70)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 4.6 zu Art. 70)“ ersetzt.
- 3.6
- Die Nr. 5 der Anlage zu den VV zu Art. 34 (Zins-A) wird wie folgt geändert:
- 3.6.1
- Die Nrn. 5.1 bis 5.3 werden wie folgt gefasst:
- „5.1
- Einnahmen aus Stundungs- und Verzugszinsen sind grundsätzlich bei dem für die Hauptsache einschlägigen Titel zu buchen; nur soweit dies nicht möglich ist, kommt eine Buchung bei Titel 119 49 („Vermischte Einnahmen“) in Betracht. Zinsen im Zusammenhang mit der Rückzahlung gewährter Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen sind unabhängig von der Buchung der Hauptleistung gesondert als Einnahme zu buchen; soweit kein spezieller Einnahmetitel ausgebracht ist, kommt eine Buchung bei Titel 119 49 („Vermischte Einnahmen“) in Betracht.
- 5.2
- Zinseinnahmen aus Darlehensgewährung sind bei den Obergruppen 15 und 16 des Gruppierungsplans zu buchen.
- 5.3
- Ausgaben für Stundungs- und Verzugszinsen sind grundsätzlich bei dem für die Hauptsache einschlägigen Titel zu buchen; nur soweit dies nicht möglich ist, kommt eine Buchung bei Titel 546 49 („Vermischte Verwaltungsausgaben“) in Betracht.“
- 3.6.2
- Folgende Nr. 5.4 wird angefügt:
- „5.4
- Zinsausgaben für Darlehen sind bei den Obergruppen 56 und 57 des Gruppierungsplans zu buchen.“
- 4.
- In Nr. 3.2.2 Buchst a der VV zu Art. 35 (Bruttonachweis, Einzelnachweis) wird die Angabe „1 000 €“ durch die Angabe „2 000 €“ ersetzt.
- 5.
- Die VV zu Art. 37 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben) wird wie folgt geändert:
- 5.1
- Die Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 5.1.1
- Der Wortlaut wird Nr. 2.2.1.
- 5.1.2
- Folgende Nr. 2.2.2 wird angefügt:
- „2.2.2
- Bei Ausgaben für Anmietungen von Grundstücken, Gebäuden und Räumen (Festtitel 518 0. sowie entsprechende Titel in Titelgruppen) hat das beantragende Staatsministerium im Antrag zu bestätigen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (Art. 7) beachtet und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme geprüft und dokumentiert wurde.“
- 5.2
- Das Muster 1 zu den VV zu Art. 37 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
- 6.
- Das Muster zu den VV zu Art. 38 (Verpflichtungsermächtigungen) erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
- 7.
- Nr. 3.2 der Anlage 1 (ANBest-I) und Nr. 3.2 der Anlage 2 (ANBest-P) der VV zu Art. 44 (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen) werden jeweils wie folgt gefasst:
- „3.2
- Aufträge im Wert von bis zu 100 000 € (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.“
- 8.
- Die VV zu Art. 49 (Einweisung in eine Planstelle) wird wie folgt geändert:
- 8.1
- Nr. 1.6 wird aufgehoben.
- 8.2
- Die Nrn. 1.7 bis 1.12 werden die Nrn. 1.6 bis 1.11.
- 8.3
- Nach Nr. 1.11 wird folgende Nr. 1.12 eingefügt:
- „1.12
- Wird einem künftigen Beamten oder einem künftigen Arbeitnehmer eine Einstellungszusage gegeben, ist sicherzustellen, dass im Zeitpunkt der Einstellung oder im Zeitpunkt der Ernennung eine geeignete Stelle zur Verfügung steht. Art. 50 Abs. 5 ist nicht anwendbar.“
- 8.4
- In Nr. 2.1.1 wird nach den Wörtern „(Jahr der Nachzahlung)“ das Wort „möglich“ eingefügt.
- 9.
- Die VV zu Art. 50 (Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen) wird wie folgt geändert:
- 9.1
- In Nr. 3.2 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt.
- 9.2
- Die Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO (VANBest) wird wie folgt geändert:
- 9.2.1
- In Nr. 1.2 Satz 1 wird die Angabe „(z.B. Art. 51, 53, 54, 55, 56, 60 BayBesG)“ durch die Wörter „(z.B. Art. 51, 53, 55, 56 BayBesG) oder die als Personalgewinnungs- oder Personalbindungsmaßnahme gewährt werden (z.B. Art. 60 BayBesG)“ ersetzt.
- 9.2.2
- Nr. 6.5 wird wie folgt geändert:
- 9.2.2.1
- In Abs. 1 werden die Wörter „– mit Ausnahme von in Nr. 6.6 genannten –“ durch das Wort „grundsätzlich“ ersetzt.
- 9.2.2.2
- Nach Abs. 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„Anzufordern sind insbesondere alle Bestandteile der Besoldung oder vergleichbare Leistungen für Arbeitnehmer (vgl. Art. 50 Abs. 2 Satz 2) sowie zusätzliche einmalige oder laufende Zahlungen auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage.“
- 9.2.3
- Nr. 6.6 wird wie folgt gefasst:
- „6.6
- Nicht zu den anzufordernden Bezügen und sonstigen Leistungen gehören die Leistungen außerhalb der Besoldung (Art. 91 BayBesG) oder vergleichbare Leistungen für Arbeitnehmer sowie Leistungsprämien, sofern der Grund für die Gewährung der Leistungsprämie vor der Abordnung lag.“
- 9.2.4
- Nach Nr. 6.7 werden folgende Nrn. 6.8 und 6.9 eingefügt:
- „6.8
- Bei jeder Abordnung ist zu prüfen, ob die Erstattung der Bezüge und sonstigen Leistungen sowie der Versorgungszuschläge und der Beihilfe(-pauschalen) umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.
- 6.9
- Zur Verbuchung der Erstattungen von Bezügen und sonstigen Leistungen vgl. auch VV Nr. 3.2.1 zu Art. 35.“
- 9.2.5
- Die bisherige Nr. 6.8 wird zu Nr. 6.10 und nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine pauschalierte Erstattung bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.“
- 9.2.6
- Nr. 8.3 wird wie folgt gefasst:
- „8.3
- Die vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber gezahlten Bezüge – zuzüglich der vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber in Rechnung gestellten Umsatzsteuer – werden diesem auf Anforderung nach den in Nr. 6 dargestellten Grundsätzen erstattet. Eine pauschalierte Erstattung bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.“
- 9.2.7
- Abschnitt V wird aufgehoben.
- 9.2.8
- Der Abschnitt VI wird Abschnitt V.
- 9.2.9
- Nr. 11.1 wird Nr. 10.1 und wie folgt gefasst:
- „10.1
- Bei Abordnungen, die nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen, sind Versorgungszuschläge von 30 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Bezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – anzufordern bzw. zu zahlen. Für die Berechnung gelten die Nrn. 14.2.3, 14.2.4.2 und 14.2.4.3 der BayVV-Versorgung sinngemäß. Die Anforderung bzw. Zahlung der Versorgungszuschläge erfolgt jeweils zeitgleich mit der Anforderung bzw. der Erstattung der Aktivbezüge (Nrn. 6.4 bzw. 8.3). Nr. 6.10 gilt entsprechend. Anzufordernde Versorgungszuschläge sind in der Regel bei Kap. 13 20 Tit. 281 14, eine gegebenenfalls hierauf anfallende Umsatzsteuer davon abweichend bei einem entsprechenden Einnahmetitel und zu zahlende Versorgungszuschläge bei Kap. 13 20 TG 71 (Ausgaben) zu verbuchen.“
- 9.2.10
- Nr. 11.2 wird Nr. 10.2.
- 9.2.11
- Nr. 12 wird 11.
- 9.2.12
- Nr. 13 wird 12 und die Angabe „11.1“ wird durch „10.1“ ersetzt.
- 9.2.13
- Abschnitt VII wird Abschnitt VI.
- 9.2.14
- Die Nrn. 14 bis 14.1 werden die Nrn. 13 bis 13.1.
- 9.2.15
- Nr. 14.2 wird Nr. 13.2 und nach dem Wort „Beihilfe“ werden die Wörter „– gegebenenfalls zuzüglich der vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber in Rechnung gestellten Umsatzsteuer –“ eingefügt.
- 9.2.16
- Nr. 14.3 wird Nr. 13.3 und die Angabe „Nr. 6.8 Satz 2“ wird durch die Angabe „Nr. 6.10 Satz 3“ ersetzt.
- 9.2.17
- Die Nrn. 15 bis 15.1 werden die Nr. 14 bis 14.1.
- 9.2.18
- Nr. 15.2 wird Nr. 14.2 und nach dem Wort „Beihilfe“ werden die Wörter „– zuzüglich der vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber in Rechnung gestellten Umsatzsteuer –“ eingefügt.
- 9.2.19
- Nr. 15.3 wird Nr. 14.3.
- 9.2.20
- Nr. 16 wird Nr. 15 und die Angabe „14.1 bis 14.3“ wird durch die Angabe „13.1 bis 13.3“ ersetzt.
- 9.2.21
- Abschnitt VIII wird Abschnitt VII.
- 9.2.22
- Nr. 17 wird Nr. 16.
- 9.2.23
- Die Nrn. 18 bis 18.2 werden durch folgende Nr. 17 ersetzt:
- „17.
- Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen
Für Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen, die vor dem 1. Mai 2012 ausgesprochen wurden, können die Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter angewandt werden.
Die getroffenen Vereinbarungen bzw. angewiesenen Buchungen dieser Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen sind insbesondere bei einer Verlängerung der Abordnung, Versetzung oder Zuweisung an die neuen Vorschriften anzupassen.“
- 10.
- In VV Nr. 2 Satz 2 zu Art. 51 (Besondere Personalausgaben) werden die Wörter „(z.B. Schulbeihilferichtlinien)“ gestrichen.
- 11.
- Es wird folgende VV zu Art. 53 (Billigkeitsleistungen) eingefügt:
- „1.
- Begriffsbestimmung
1Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Staates, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden oder Nachteilen gewährt werden, die anderweitig finanziell nicht abgesichert sind. 2Hinsichtlich der begrifflichen Abgrenzung zu Zuwendungen und weiteren staatlichen Leistungen vgl. Art. 23 und VV Nr. 1 zu Art. 23.
- 2.
- Leistungsumfang
- 2.1
- 1Billigkeitsleistungen sind in der Regel nur zum Ausgleich von Härten oder Unbilligkeiten zu gewähren, die durch den festgestellten Schaden oder Nachteil entstehen und vom Antragsteller nicht zu vertreten sind; für Bagatellschäden kommen Billigkeitsleistungen grundsätzlich nicht in Betracht. 2Ob eine Härte oder Unbilligkeit im Sinne des Satzes 1 vorliegt, ist – vorbehaltlich einer Regelung in einer Verwaltungsvorschrift nach Nr. 3.1 – nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bewerten.
- 2.2
- 1Auszugleichende Schäden oder Nachteile müssen konkret beziffert werden. 2Der Antragsteller steht in der Pflicht, entstehende Schäden oder Nachteile zu minimieren (beispielsweise durch Abschluss von Versicherungen), soweit ihm das möglich und zumutbar ist. 3Unterlässt der Antragsteller zumutbare Maßnahmen zur Minimierung des Schadens oder Nachteils, ist dies bei der Feststellung des Schadens- oder Nachteilsumfangs mindernd zu berücksichtigen.
- 2.3
- 1Die Höhe der Billigkeitsleistung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des eingetretenen Schadens oder Nachteils stehen. 2Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Schaden oder Nachteil über eine Versicherung hätte abgedeckt werden können und dies für den Antragsteller zumutbar gewesen wäre (vgl. Nr. 2.2 Satz 2). 3Im Regelfall ist eine Selbstbeteiligung des Antragstellers vorzusehen. 4Eine Überkompensation ist in jedem Fall auszuschließen.
- 3.
- Weitere Bestimmungen
- 3.1
- 1Insbesondere bei größeren Schadereignissen mit einer Vielzahl von Betroffenen sollten im Interesse eines einheitlichen Vollzugs die ausgleichsfähigen Schäden oder Nachteile, die leistungsbegründenden Voraussetzungen, der Umfang der staatlichen Billigkeitsleistung sowie die näheren Verfahrensbestimmungen in einer Billigkeitsrichtlinie geregelt werden. 2Vor dem Erlass von Billigkeitsrichtlinien ist die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums (Art. 40 Absatz 1) einzuholen und der Oberste Rechnungshof anzuhören (Art. 103 Absatz 1).
- 3.2
- Die Auszahlung der Billigkeitsleistungen darf grundsätzlich erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgen.
- 3.3
- Bei der Bewilligung von Billigkeitsleistungen ist auf das Prüfungsrecht des ORH gem. Art. 91 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Satz 3 BayHO hinzuweisen.“
- 12.
- Die Anlage (Kleinbeträge) zu den VV zu Art. 59 (Veränderung von Ansprüchen) wird wie folgt geändert:
- 12.1
- In Nr. 1.2 werden die Wörter „von weniger als“ durch die Wörter „bis einschließlich“ ersetzt.
- 12.2
- Nr. 2.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erst ab einen Betrag von mehr als fünf € hat die Kasse von sich aus Auszahlungen zu veranlassen (z.B. Rückzahlungen, Überzahlungen).“
- 13.
- Die VV zu Art. 70 (Zahlungen) werden wie folgt geändert:
- 13.1
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 13.1.1
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- 13.1.2
- Folgende Sätze 2 bis 4 werden angefügt:
„2Anstelle einer Unterschrift kann bei schriftlichen Kassenanordnungen eine fortgeschrittene elektronische Signatur angebracht werden. 3Für die Signatur ist ein Zertifikat der Bayern-PKI zu verwenden. 4Elektronisch unterschriebene Kassenanordnungen sind per signierter E-Mail an die Kassen zu übermitteln.“
- 13.2
- Nach Nr. 6.4 wird folgende Nr. 6.5 eingefügt:
- „6.5
- Nr. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
- 13.3
- Die bisherige Nr. 6.5 wird Nr. 6.6.
- 13.4
- Nr. 10.6 wird wie folgt geändert:
- 13.4.1
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Sofern Muster 1 zu den VV zu Art. 70 BayHO (Unterschriftsmitteilung für Anordnungsbefugte) oder die Mitteilung von Merkmalen, in denen der Anordnungsbefugte bei elektronischen Anordnungsverfahren eindeutig identifiziert werden kann, mittels PKI-Signatur unterschrieben und per signierter E-Mail an die Kassen und Zahlstellen übermittelt wird, kann auf die Anbringung eines Dienstsiegels verzichtet werden.“
- 13.4.2
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 13.5
- In Nr. 24.1 Satz 2 wird das Wort „unter“ durch die Wörter „bis einschließlich“ ersetzt.
- 13.6
- In Nr. 24.3 wird das Wort „fünf“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
- 14.
- In Nr. 27 Satz 1 der VV zu Art. 71 (Buchführung) wird die Angabe „Art. 7 Abs. 3 BayEGovG“ durch die Angabe „Art. 33 Abs. 3 BayDiG“ ersetzt.
- 15.
- Der Nr. 1 der VV zu Art. 73 (Vermögensnachweis) werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„4Für Software wird die Infrastrukturkomponente BayITB IS-08 Software-Lizenzmanagement empfohlen. 5Für in elektronischer Form geführte Nachweise (Bestandsverzeichnisse) sind die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best) – Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO – zu beachten.“
- 16.
- Die VV zu Art. 78 (Unvermutete Prüfungen) werden wie folgt geändert:
- 16.1
- In Nr. 2.1 Satz 2 werden die Wörter „(zum Beispiel interne Revision)“ gestrichen.
- 16.2
- In Nr. 11 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; der Nachweis über das Vorhandensein kann in geeigneten Fällen in elektronischer Form erbracht werden.“ ersetzt.
- 16.3
- Das Muster 5 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
- 17.
- Nr. 10.8 der Anlage 1 (ZBest) zu den VV zu Art. 79 (Staatskassen, Verwaltungsvorschriften) wird wie folgt geändert:
- 17.1
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Führung kann in digitaler Form erfolgen, wenn die Anschreibeliste in einem elektronischen Verfahren (z.B. Kassenverwaltungsprogramm der Polizei oder einem Dokumentenverwaltungssystem wie z. B. Fabasoft eGovSuite) lückenlos und nachvollziehbar dokumentiert wird und diese Dokumentation gegen Veränderungen geschützt wird.“
- 17.2
- Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätzen 3 bis 6.
§ 2
Änderung der Haushaltsaufstellungsrichtlinien
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Haushaltsaufstellungsrichtlinien (HaR) vom 22. Februar 2008 (FMBl. S. 75), die zuletzt durch § 2 der Bekanntmachung vom 24. November 2023 (BayMBl. Nr. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 4.2 Abs. 3 wird die Angabe „12.7“ durch die Angabe „12.8“ ersetzt.
- 2.
- In Nr. 10.4 Satz 2 Aufzählungspunkt 2 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- 3.
- Nr. 14.1.2 wird wie folgt gefasst:
- „14.1.2
- Gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben (Personalsoll A)
Die Ansätze für die gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben (vgl. Art. 6 Abs. 1 Haushaltsgesetz; sog. Personalsoll A) werden vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium titelweise vorgegeben. Dabei werden die voraussichtlichen Besoldungs- und Tariferhöhungen für die nächsten Haushaltsjahre, die Erhöhung von Sozialversicherungsbeiträgen, allgemeine Struktureffekte wie Vorrücken in den Stufen, Beförderungen u. dgl. bereits berücksichtigt.
Die betragsmäßigen Auswirkungen der beantragten Stellenänderungen sind auf der Basis der in den Haushaltsaufstellungsschreiben bekannt gegebenen Durchschnittlichen Stellengehälter im Haushaltsvoranschlag zunächst nicht bei den zutreffenden Kapiteln und Titeln, sondern zentral im jeweiligen Sammelkapitel bei den im Haushaltsaufstellungsschreiben bestimmten Festtiteln zu veranschlagen und zu erläutern.
Diese Festtitel dienen nur als Arbeitstitel für den Voranschlag. Die Ansätze können im Integrierten Haushaltsverfahren (IHV) in der Verfahrenskomponente Stellenplan mithilfe eines Berichts ermittelt werden. Diese Arbeitstitel sind spätestens bei der Erstellung des Regierungsentwurfs wieder aufzulösen.“
- 4.
- Nr. 14.1.3 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Erfassung bei den für das Personalsoll A vorgesehenen Arbeitstiteln (vgl. Nr. 14.1.2) findet nicht statt. Im Haushaltsaufstellungsschreiben kann jedoch bestimmt werden, dass für die Erfassung von beantragten Stellenänderungen bei bestimmten Titeln des Personalsolls B Arbeitstitel zu verwenden sind.“
- 5.
- Nr. 16.4.2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- Die HaR – Anlage 1 (Anleitung über Haushaltsvermerke) wird wie folgt geändert:
- 6.1
- Im Eingangssatz wird die Angabe „2 bis 9“ durch die Angabe „2 bis 10“ und die Angabe „Nr. 10“ durch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.
- 6.2
- Nach Nr. 5.3 werden folgende Nrn. 6 bis 6.3 eingefügt:
- „6.
- Sperrvermerk
Beim Ausbringen eines Sperrvermerks gemäß Art. 22 BayHO sind grundsätzlich der Sperrgrund und die Bedingung, an die die Aufhebung gebunden ist, anzugeben. - 6.1
- Einfache Sperre
Die Ausgaben sind (in Höhe von Tsd. € / in Höhe von …%) gesperrt.
(Voraussetzung für die Aufhebung der Sperre…) - 6.2
- Qualifizierte Sperre
Die Ausgaben sind (in Höhe von Tsd. € / in Höhe von …%) gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags.
(Voraussetzung für die Aufhebung der Sperre…) - 6.3
- Sperrvermerk bei Verpflichtungsermächtigungen
Sperrvermerke bei Verpflichtungsermächtigung sind analog zu den Nrn. 6.1 und 6.2 auszubringen.“ - 6.3
- Die bisherigen Nrn. 6 bis 9 werden die Nrn. 7 bis 10.
- 6.4
- Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11 und wie folgt geändert:
- 6.4.1
- In der Überschrift wird das Wort „ , Sperrvermerke“ gestrichen.
- 6.4.2
- Der letzte Satz wird gestrichen.
§ 3
Änderung der EDV-Bestimmungen-Kasse
In Nr. 7.57 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die EDV-Bestimmungen-Kasse (EDVBK) vom 2. Januar 2017 (FMBl. S. 146), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. August 2024 (BayMBl. Nr. 372) geändert worden ist, wird die Angabe „54“ durch die Angabe „53“ ersetzt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor