Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 563 vom 20.11.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2172-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Hilfe für schwangere Frauen

2172-A

Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen
der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“
an Schwangere in Not

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 29. Oktober 2024, Az. IV3/6562.01-1/294

  1. I. Der Stiftungsrat der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hat nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Stiftungssatzung vom 31. Juli 1987 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 eine Neufassung der Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Schwangere in Not beschlossen, die nachfolgend bekanntgegeben werden:

Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ an Schwangere in Not

1Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ gewährt privatrechtliche Leistungen an Schwangere und Mütter auf der Grundlage von Zuwendungsvereinbarungen nach Maßgabe dieser Grundsätze. 2Auf diese Leistungen, die im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Stiftungssatzung und der hierfür vorhandenen Mittel vergeben werden, besteht kein Rechtsanspruch.

1.Zweck der Leistungen

1Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, so kommen Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ in Betracht. 2Damit soll Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.

2.Leistungsempfänger

Die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ werden nur an Mädchen und Frauen ausgereicht, die im Zeitpunkt des Hilfeersuchens schwanger sind.

3.Voraussetzungen für die Leistungen

3.1
Die Leistung wird gewährt, wenn die Schwangere
a)
eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegt,
b)
im Zeitpunkt des Hilfeersuchens
aa)
sich in einer Notlage befindet und auf die Hilfe anderer angewiesen ist,
bb)
bereit ist, eine Beratung in Anspruch zu nehmen,
cc)
ihre Hauptwohnung in Bayern hat und
dd)
sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
3.2
1Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sind anzunehmen, wenn die monatlichen Nettobezüge (Bezüge nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung) der Schwangeren und ihres nicht getrenntlebenden Ehepartners oder ihrer Ehe-/Lebenspartnerin einen Betrag nicht übersteigen, der dem 2,2fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII, den angemessenen Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag in Höhe von 100 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 für jede Person, die von der Schwangeren oder ihrem Ehepartner oder ihrer Ehe-/Lebenspartnerin überwiegend unterhalten wird und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, entspricht. 2Ausnahmen sind in besonderen Härtefällen möglich. 3Bei Schwangeren, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, sind ihr Partner oder ihre Partnerin dem nicht getrenntlebenden Ehepartner bzw. der nicht getrenntlebenden Ehe-/Lebenspartnerin gleichzustellen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. 4Bei unverheirateten Schwangeren, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, sind die Bezüge und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen. 5Ansonsten ist § 53 der Abgabenordnung zu beachten. 6Bei der Feststellung der Höhe der Bezüge können unter besonderen Voraussetzungen auch laufende Belastungen aus Schulden berücksichtigt werden.
3.3
1Maßgebend für die Feststellung der Bezügegrenze ist der Zeitpunkt der Hilfeleistung, es sei denn, die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse treten erst im Zeitpunkt des Bedarfs ein. 2Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse liegen nicht vor, wenn die Schwangere über Vermögen verfügt, dessen Einsatz ihr zugemutet werden kann.
3.4
1Die Bezüge und die Vermögensverhältnisse sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls grundsätzlich nachzuweisen. 2In begründeten Ausnahmefällen ist eine Glaubhaftmachung ausreichend.
3.5
Die Leistungen müssen geeignet sein, die Fortsetzung der Schwangerschaft für Mutter und Kind zu erleichtern.
3.6
1Leistungen werden nicht gewährt, soweit der Schwangeren Leistungen nach dem Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch), der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) oder der Kinder- und Jugendhilfe (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) zustehen oder wenn die Vermutung besteht, dass die Schwangere kurzfristig zur Erlangung von sozialen Hilfen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. 2Abweichend von Satz 1, erster Halbsatz sind Leistungen möglich, wenn die Heranziehung Unterhaltspflichtiger die Fortsetzung der Schwangerschaft gefährdet oder unzumutbar erschweren würde.
3.7
Die Schwangere muss vor Vertragsschluss schriftlich erklären, dass sie anlässlich dieser Schwangerschaft keine andere Stelle um Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und/oder der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ ersucht hat.
3.8
Soweit die Leistungen nach der Niederkunft ausgezahlt werden sollen, ist die Zahlung von der Vorlage der Geburtsurkunde abhängig zu machen
3.9
Die Auszahlung kann von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig gemacht werden.
3.10
1Von der Schwangeren dürfen nur die Einzelangaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (personenbezogene Daten) verlangt werden, die zur Feststellung der Leistungsvoraussetzungen und zur Bearbeitung des Hilfeersuchens erforderlich sind. 2Die personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln. 3Sie dürfen nur insoweit offenbart werden, als dies notwendig ist, um der Schwangeren die gewünschten Hilfen zu gewähren. 4Nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Auszahlung der Hilfe sind die Unterlagen zu vernichten.
3.11
Die Leistung kann nur gewährt werden, wenn die Hilfesuchende
a)
die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 nachweist (zum Beispiel durch Lohnbescheinigung, Mietvertrag und Meldebestätigung),
b)
sich damit einverstanden erklärt, dass die Beratungsstelle (Nr. 5.1) die Angaben und Unterlagen an die Stiftungsverwaltung weitergibt und
c)
soweit im Einzelfall erforderlich, die entsprechende Einverständniserklärung erteilt, damit die Beratungsstelle oder die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ bei Behörden und sonstigen Stellen Erkundigungen über die für die Zuwendung entscheidenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden einholen kann; die Beratungsstelle und die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ dürfen diese Angaben nur zur zweckentsprechenden Erledigung ihrer Aufgaben verwenden.

4.Art und Umfang der Leistungen

4.1
Art der Leistungen

Die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ bestehen aus Zweckzuwendungen.

4.2
Berücksichtigungsfähige Ausgaben
4.2.1
1Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern. 2Vorgesehen sind Leistungen
a)
für Umstandskleidung und Wäsche für die Schwangere,
b)
für die Erstausstattung des Kindes,
c)
für die Weiterführung des Haushalts (Haushaltshilfe),
d)
für die Wohnung und für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände,
e)
für die Betreuung des Kindes durch Dritte,
f)
zur Unterstützung der Lebensführung und der Betreuung des Kindes durch die Mutter,
g)
für die vorübergehende auswärtige Unterbringung vor und nach der Geburt des Kindes und
h)
für sonstige Hilfen (zum Beispiel Erholungsmaßnahmen, Fortsetzung der Ausbildung, Pauschale für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz etc.).
4.2.2
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise Tod, schwerer oder längerer Erkrankung beziehungsweise schwerer Behinderung eines Familienmitgliedes sowie unverschuldete Arbeitslosigkeit) bis zu 48 Monaten.
4.3
Umfang der Leistungen
4.3.1
Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalles.
4.3.2
Die Leistungen müssen im Einzelfall notwendig und angemessen sein.
4.3.3
1Die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ entfallen, soweit sie ein Dritter auf seine Leistung anrechnet. 2Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Art. 46 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, bleiben die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.
4.3.4
1Die Zuwendung ist zweckentsprechend zu verwenden. 2Die Leistungsempfängerin hat ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere ihre Auskunfts- und Nachweispflichten, fristgemäß zu erfüllen. 3Die Anrechnung der Leistungen der Landesstiftung durch einen Dritten berechtigt die Landesstiftung zum Rücktritt von der Bewilligung (Nr. 8.1 ff.). 4Auf § 84 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit Nr. 50.01 Abs. 2 der Sozialhilferichtlinien in der Fassung vom 1. August 2005, die zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 geändert worden sind, wird hingewiesen.

5.Leistungsgewährung

5.1
1Die Stiftungsverwaltung arbeitet beim Abschluss der Zuwendungsvereinbarung mit der Schwangeren mit den staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen sowie den vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales freiwillig geförderten katholischen Beratungsstellen zusammen. 2Die Beratungsstellen weisen die Schwangere auf die Möglichkeit einer Zuwendung durch die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hin, soweit sich im Rahmen der Beratung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gemäß Nr. 3 voraussichtlich erfüllt sind.
5.2
1Eine Gesuchsstellung ist ausschließlich über eine der unter Nr. 5.1 benannten Beratungsstellen möglich. 2Die Beratungsstelle überprüft die Leistungsvoraussetzungen. 3Nur wenn deren Vorliegen bejaht wird, übermittelt sie der Stiftungsverwaltung alle für die Gewährung einer Zuwendung notwendigen Informationen, Nachweise und Belege und klärt Fragen zum Gesuch. 4Die Gesuchsstellung erfolgt über ein Internetportal (Web-Push-Portal) mittels eines von der Beratungsstelle auszufüllenden Online-Formulars, das zusammen mit den notwendigen Belegen und Nachweisen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ von der Beratungsstelle übermittelt wird.
5.3
Die Stiftungsverwaltung schließt die Zuwendungsvereinbarung selbst.
5.4
1Die Stiftungsverwaltung prüft an Hand der Angaben im Gesuch und der übermittelten Nachweise und Belege, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung an die Schwangere gegeben sind. 2Die Zuwendungsvereinbarung kommt im Regelfall durch die Antragstellung der Hilfesuchenden und die Bewilligung einer Zuwendung durch die Stiftungsverwaltung (beides in Textform) zustande. 3In begründeten Einzelfällen wird zwischen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ und der Schwangeren eine schriftliche Zuwendungsvereinbarung geschlossen.

6.Auszahlung

1Alle Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ erfolgen bargeldlos auf ein von der Hilfesuchenden im Antrag benanntes Bankkonto. 2Auf ausdrücklichen Wunsch der Hilfesuchenden können Zahlungen auch an die Beratungsstelle oder sonstige Dritte geleistet werden. 3Dabei ist sicherzustellen, dass die Hilfesuchende Zugriff auf die Leistung hat. 4Die Hilfesuchende hat im Antragsformular Angaben zur Bankverbindung zu machen. 5Eine Änderung der im Antrag benannten Bankverbindung muss schriftlich von der Hilfesuchenden bestätigt werden. In besonders gelagerten Fällen erfolgt die Auszahlung mit Einverständnis der Hilfesuchenden an einen Dritten.

7.Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung

7.1
1Die Leistungsempfängerin hat gegenüber der Beratungsstelle, die beim Vertragsschluss eingeschaltet war, die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. 2Hierbei sind geeignete Belege vorzulegen (zum Beispiel Rechnungen, Mietverträge, Bestätigungen von Maßnahmeträgern). 3Die Belege sind der Stiftungsverwaltung durch die Beratungsstelle über das Web-Push-Portal vorzulegen.
7.2
1Der Nachweis kann bei den Leistungsarten nach Nr. 4.2.1 Buchstaben a) und b) auch durch Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes und bei Fehlgeburten durch eine entsprechende ärztliche Bestätigung erbracht werden. 2Falls erforderlich, können weitere Nachweise verlangt werden. 3Bei allen anderen Leistungen gilt die Nachweispflicht nach Nr. 7.1.

8.Rücktrittsrecht und Rückzahlung

8.1
1Die Landesstiftung hat das Recht, aus wichtigem Grund von der Bewilligung zurückzutreten. 2Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Bewilligung ist insbesondere gegeben, wenn
  • die Bewilligung der Leistung durch Angaben der Hilfesuchenden zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
  • die Hilfesuchende bestimmten – in Antrag und/oder Bewilligungsschreiben im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommt.
8.2
Macht die Landesstiftung von ihrem Rücktrittsrecht nach 8.1 Gebrauch, ist die Zuwendung in vollem Umfang zurückzuzahlen.
8.3
1Der Rückzahlungsanspruch ist mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 2Von der Geltendmachung der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn die Leistungsempfängerin die Umstände, die zum Entstehen des Rückzahlungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Rückzahlung innerhalb der von der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ festgesetzten Frist leistet.
8.4
Rückzahlungen nach Nrn. 8.1 bis 8.4 sind an die Stiftungskasse zu leisten.

9.Prüfung der Leistungsgewährung

9.1
Die Landesstiftung speichert die Vertragsunterlagen (Hilfegesuch, Bewilligungsschreiben und Zuwendungsvereinbarung) sowie die Nachweise nach Nr. 3 und 7 fünf Jahre für eine etwaige Einsichtnahme durch die zuständige Prüfungsbehörde des Freistaates Bayern (Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs).
9.2
Das Prüfungsrecht steht neben dem Bayerischen Obersten Rechnungshof auch der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und den zuständigen Prüfungsbehörden des Bundes zu.

10.Planung des Mitteleinsatzes

Die Stiftungsverwaltung teilt, soweit dies notwendig ist, den einzelnen Beratungsstellen jeweils für einen bestimmten Zeitraum im Voraus mit, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum voraussichtlich Leistungen gewährt werden können.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Vergabegrundsätze treten am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

  1. II. 1Die Vergabegrundsätze treten am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor