2173-A
Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen
der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“
an Familien in Not
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 29. Oktober 2024, Az. IV3/6562.01-1/293
- I.Der Stiftungsrat der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hat nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Stiftungssatzung vom 31. Juli 1987 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 eine Neufassung der Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Familien in Not beschlossen, die nachfolgend bekanntgegeben werden:
Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" an Familien in Not
1Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ gewährt privatrechtliche Leistungen an Familien in Not auf der Grundlage von Zuwendungsvereinbarungen nach Maßgabe dieser Grundsätze. 2Auf diese Leistungen, die im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung und der hierfür vorhandenen Mittel vergeben werden, besteht kein Rechtsanspruch.
1.
1Die Leistungen der Stiftung sollen Familien, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, spürbar entlasten, wenn öffentliche und private Hilfen (zum Beispiel nach den Sozialgesetzbüchern, dem Wohngeldgesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“) fehlen oder nicht ausreichen. 2Mit der Hilfe der Landesstiftung soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.
2.
- 2.1
- Vorrangig sollen unterstützt werden:
- a)
- Familien nach einer Mehrlingsgeburt ab Drillingen, insbesondere, wenn der große Pflegebedarf der Kinder in den ersten drei Lebensjahren nicht gedeckt werden kann,
- b)
- Familien nach der Geburt des sechsten oder eines weiteren Kindes, insbesondere, um den notwendigen Wohnraum sicherzustellen,
- c)
- Familien mit drei oder mehr Kindern in Not,
- d)
- alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem Kind in Not.
- 2.2
- 1Darüber hinaus kann ausnahmsweise zur Abhilfe einer offensichtlich schweren Notlage Hilfe geleistet werden. 2Diese Voraussetzung ist in der Regel in Notfällen erfüllt, zu deren Behebung die Gemeinde, der Landkreis, der Bezirk oder ein Verband der freien Wohlfahrtspflege finanziell beiträgt beziehungsweise in denen eine schwere Erkrankung oder Behinderung ab GdB 50 eine Erwerbsminderung zur Folge hat, die ergänzende gesetzliche Leistungen (zum Beispiel Krankengeld, Pflegegeld, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Grundsicherung) erforderlich macht. 3Der unterstützten Familie muss mindestens ein Kind angehören.
- 2.3
- 1Als Kinder im Sinne des Stiftungszwecks „Familie in Not“ gelten ausschließlich zusammen mit den Hilfesuchenden in einem Haushalt lebende Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Der Begriff „Familie“ umfasst im Sinne des Stiftungszwecks „Familie in Not“ Eltern, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Lebensgemeinschaften, andere Paare und Einzelpersonen, welche für das im Haushalt lebende Kind bzw. die im Haushalt lebenden Kinder sorgeberechtigt sind.
3.
Die Leistung wird gewährt, wenn
- 3.1
- die Hilfesuchenden unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind (zum Beispiel durch Krankheit, Tod eines Familienangehörigen, Unfall oder Arbeitslosigkeit),
- 3.2
- die Hilfesuchenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit sind, zur Problemlösung beizutragen (zum Beispiel durch eigene zumutbare Arbeitsleistung, Verbesserung der Haushaltsführung und des Konsumverhaltens auch mit Hilfe einschlägiger Beratungsdienste),
- 3.3
- eine dauerhafte Konsolidierung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Familie zu erwarten ist,
- 3.4
- gesetzliche Leistungen und sonstige Hilfen nicht vorgesehen sind oder nicht ausreichen,
- 3.5
- die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltung, das Jugendamt, das Landratsamt/die Gesundheitsverwaltung, ein Verband der freien Wohlfahrtspflege oder eine andere öffentliche, soziale Institution, welche sich für die Behebung beziehungsweise Linderung der Notlage engagiert, die erbetene Hilfe befürwortet,
- 3.6
- die Hilfesuchenden seit mindestens sechs Monaten ihren ständigen Aufenthalt in Bayern haben,
- 3.7
- mindestens ein Familienmitglied der Hilfesuchenden die deutsche Staatsangehörigkeit hat und
- 3.8
- die Hilfesuchenden sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sind anzunehmen, wenn die Kriterien der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit des § 53 Abs. 2 der Abgabenordnung erfüllt sind.
4.
Die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ bestehen aus zweckgebundenen Zuwendungen oder in begründeten Ausnahmefällen aus zinslosen Darlehen.
5.
Berücksichtigungsfähig sind die zur Behebung oder Minderung der Notlage geeigneten Ausgaben, beispielsweise für die Finanzierung der Haushaltshilfe, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, zur Schuldenminderung oder zur Bestreitung der Ausgaben eines dringenden Sachbedarfs.
6.
- 6.1
- 1Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls. 2In der Regel können bis zu 4 000 € bewilligt werden. 3In besonderen Ausnahmefällen können bis zu 10 500 €, in Fällen der Wohnraumbeschaffung bis zu 15 500 € gewährt werden.
- 6.2
- Die Leistungen müssen im Einzelfall notwendig und angemessen sein.
- 6.3
- 1Zuwendungen und Darlehensgewährungen sind zweckentsprechend zu verwenden. 2Die Leistungsempfänger haben ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere ihre Auskunfts- und Nachweispflichten, fristgemäß zu erfüllen. 3Die Anrechnung der Leistungen der Landesstiftung durch einen Dritten berechtigt die Landesstiftung zum Rücktritt von der Zuwendungsvereinbarung (Nr. 10.1 ff.). 4Auf § 84 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit Nr. 50.01 Abs. 2 der Sozialhilferichtlinien in der Fassung vom 1. August 2005, die zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 geändert worden sind, wird hingewiesen.
7.
- 7.1
- 1Die Hilfesuchenden können sich direkt an die Stiftungsverwaltung der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“, Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth, wenden, um die Fördervoraussetzungen sowie die Notlage zu besprechen, Hilfebedarf und Möglichkeiten der Unterstützung zu erörtern. 2Ein Vordruck wird bei Aussicht auf Hilfe aus Stiftungsleistungen direkt an die Hilfesuchenden versandt.
- 7.2
- 1Auch die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltungen, die Jugendämter, die Landratsämter/Gesundheitsverwaltungen, die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen oder andere öffentliche, soziale Institutionen, welche sich für die Behebung beziehungsweise Linderung der Notlage engagieren, nehmen als Übermittlungsboten der Hilfesuchenden die ausgefüllten Vordrucke entgegen und leiten sie an die Stiftungsverwaltung weiter. 2Diese Stellen unterstützen die Hilfesuchenden beim Ausfüllen der Vordrucke.
- 7.3
- 1Die Hilfesuchenden haben durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Einkommensbescheinigung, Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide) zu belegen, dass die Voraussetzungen nach Nr. 3 vorliegen und schriftlich zu versichern, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. 2Darüber hinaus muss dem Hilfegesuch eine Bestätigung der örtlich zuständigen Gemeinde, der Sozialhilfeverwaltung, des Jugendamts, des Landratsamts/der Gesundheitsverwaltung oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass die Hilfe befürwortet wird und die Voraussetzungen nach den Nrn. 3.6 und 3.7 vorliegen. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nrn. 3.6 und 3.7 kann in der Regel durch Einsicht in den Personalausweis überprüft werden.
- 7.4
- 1Die Stiftungsverwaltung hält in den Prüfvermerken der Einzelfälle fest, nach welchen Gesichtspunkten die jeweilige Leistung bemessen wurde und welche Auswirkungen zu erwarten sind. 2Bei Bedarf einer weiterführenden örtlichen Betreuung wird vermerkt, wie diese sichergestellt werden kann.
8.
- 8.1
- Die Stiftungsverwaltung kann die Auszahlung von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig machen.
- 8.2
- 1Die Zahlungen können direkt an die Antragsteller oder auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller auch an die Beratungsstelle oder sonstige Dritte zur Weitergabe an die Hilfeempfänger geleistet werden. 2In besonders gelagerten Fällen erfolgt die Auszahlung mit Einverständnis der Leistungsempfänger an einen Dritten.
- 8.3
- Die Leistungen sollen in geeigneten Fällen in Teilzahlungen ausgereicht werden.
9.
- 9.1
- 1Die Leistungsempfänger haben gegenüber der Stiftungsverwaltung die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. 2Hierfür sind geeignete Unterlagen vorzulegen.
- 9.2
- 1Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk festzuhalten. 2Der Prüfvermerk kann in Papierform oder in elektronischer Form im Rahmen der programmgesteuerten Verfahrensabwicklung erfolgen.
10.
- 10.1
- 1Die Landesstiftung hat das Recht, aus wichtigem Grund von der Zuwendungs- bzw. Darlehensvereinbarung zurückzutreten. 2Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Vereinbarung ist insbesondere gegeben, wenn
- die Zuwendungs- bzw. Darlehensvereinbarung durch Angaben der Leistungsempfänger zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
- die Leistungsempfänger bestimmten – in Antrag und/oder Zuwendungsvereinbarung im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommen.
- 10.2
- Macht die Landesstiftung von ihrem Rücktrittsrecht nach Nr. 10.1 Gebrauch, ist die Zuwendung oder das Darlehen in vollem Umfang zurückzuzahlen.
- 10.3
- 1Der Rückzahlungsanspruch ist mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 2Von der Geltendmachung der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn die Leistungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Rückzahlungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten haben und die Rückzahlung innerhalb der von der Stiftungsverwaltung festgesetzten Frist leisten.
11.
Die Landesstiftung speichert die Vertragsunterlagen (Hilfegesuch, Bewilligungsschreiben und Zuwendungsvereinbarung) sowie die Nachweise nach Nr. 3 und 9 fünf Jahre für eine etwaige Einsichtnahme durch die zuständige Prüfungsbehörde des Freistaates Bayern (Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs).
12.
1Diese Vergabegrundsätze treten am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
- II.1Die Vergabegrundsätze treten am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor