Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 566 vom 27.11.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7828-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Bodennutzung und Tierhaltung
  • Ökologischer Landbau

7828-L

Vollzug der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 6. November 2024, Az. Z5-7670-1/1449

1.Allgemeines

1.1
Diese Bekanntmachung dient der näheren Beschreibung der Voraussetzungen, des Verfahrens und des Erlöschens der Aufgabenübertragung an Kontrollstellen in der ökologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen einschließlich Kosten und Überwachung der Kontrollstellen.
1.2
1Jede Kontrollstelle, die durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zugelassen wurde und in Bayern das Kontrollverfahren durchführen will, muss dafür von der Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) beauftragt und beliehen werden. 2Die Beauftragung mit dem Kontrollverfahren und die Beleihung nach § 4 Abs. 1 LfLV1 (Aufgabenübertragung) umfassen
1.2.1
das Kontrollverfahren gem. Art. 40 der Verordnung (EU) 2018/8482 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/6253 sowie die Ausstellung bzw. Änderung des Zertifikates nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 38 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/848 bzw. nach Art. 1 der Verordnung (EU) 2021/23044 und
1.2.2
als beliehene Aufgabe die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gem. Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1. Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und Anhang II Teil I Nr. 1.8.6. Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und deren Eintragung in die nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu führende Datenbank.
1.3
1Mit der Beleihung wird die unter Nr. 1.2.2 aufgeführte Aufgabe einer Kontrollstelle zur hoheitlichen Wahrnehmung im eigenen Namen und als eigene Angelegenheit übertragen. 2Die zugelassene Kontrollstelle ist damit ein beliehenes Unternehmen.

2.Voraussetzungen der Aufgabenübertragung

2.1
Für die beantragten Kontrollbereiche ist die von der BLE gemäß § 4 Abs. 1 ÖLG5 erteilte Zulassung für Bayern nachzuweisen, aus der sich die Erfüllung der Norm ISO/IEC 17065 ergibt, einschließlich nachträglich erfolgter Änderungen.
2.2
Die Kontrollstelle hat eine unabhängige, unparteiische und objektive Arbeit gemäß Art. 29 Buchst. b) Buchst. iii) der Verordnung (EU) 2017/625 zu gewährleisten.
2.3
Die Kontrollstelle hat die ordnungsgemäße Durchführung der mit der Tätigkeit der Kontrollstelle verbundenen Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.
2.4
Die Kontrollstellen stellen bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BayDSG6, des BDSG7 und der DSGVO8 eingehalten werden.
2.5
1Die Kontrollstelle ist verpflichtet, über die im Rahmen der Aufgabenübertragung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Art. 8 der Verordnung (EU) 2017/625 ist einzuhalten.
2.6
1Die Kontrollstellen wenden den Maßnahmenkatalog gemäß § 14 i. V. m. Anlage 3 der ÖLG-DV9 in der jeweils gültigen Fassung bei ihrer Kontrolltätigkeit an. 2Soweit im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Abweichen von den Maßnahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/27910 geboten ist, kann dies nur im Einvernehmen mit der Landesanstalt erfolgen.
2.7
Die Kontrollstelle hat die Verpflichtungen gemäß § 5 ÖLG zu erfüllen.

3.Verfahren der Aufgabenübertragung

3.1
1Die Aufgabenübertragung erfolgt auf schriftlichen Antrag. 2Dazu ist der Formblattsatz der Landesanstalt in der aktuellen Fassung zu verwenden.
3.2
1Die Aufgabenübertragung erfolgt unbefristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 2Sie kann mit Nebenbestimmungen (Art. 36 des BayVwVfG11) versehen werden. 3Die Landesanstalt kann Nebenbestimmungen auch einer späteren Entscheidung vorbehalten und erforderliche Angaben und Unterlagen auch nachträglich verlangen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen der Aufgabenübertragung erfüllt werden.
3.3
1Die Kontrollstellenleitung ist durch die Landesanstalt nach dem Verpflichtungsgesetz12 förmlich zu verpflichten. 2Die Kontrollstellenleitungen verpflichten jeweils das Personal der Kontrollstelle entsprechend.

4.Erlöschen der Aufgabenübertragung

4.1
Die Aufgabenübertragung erlischt mit dem zeitlichen Ablauf oder der bestandskräftigen Aufhebung der Zulassung durch die BLE.
4.2
Die Landesanstalt ist nach § 4 Abs. 6 ÖLG berechtigt, bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Entzug der Zulassung durch die BLE die Ausübung der betroffenen Kontrolltätigkeit in Bayern vorläufig zu untersagen.
4.3
Unbeschadet der Nr. 4.1 kann die Aufgabenübertragung gemäß § 4 Abs. 1 LfLV durch die Landesanstalt nach vorheriger Anhörung der Kontrollstelle gem. den Art. 48,49 BayVwVfG widerrufen werden, insbesondere wenn
  • sich die Rechtsgrundlage für die Aufgabenübertragung geändert hat oder eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde,
  • wenn aufgrund geänderter Aufgaben eine Anpassung der Übertragung notwendig ist,
  • sich nachträglich zeigt, dass eine Voraussetzung der Aufgabenübertragung gefehlt hat oder eine solche Voraussetzung später entfällt,
  • die Landesanstalt Feststellungen nach Art. 33 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2017/625 trifft, denen die Kontrollstelle nicht rechtzeitig abhilft. Das gilt insbesondere bei:
    • mangelhafter Anwendung der Kontrollvorschriften in den im Kontrollverfahren stehenden Unternehmen,
    • nicht ordnungsgemäßer Durchführung der unter Nr. 1.2 übertragenen Aufgaben,
    • nicht ordnungsgemäße Erfüllung der unter Nr. 2.2 bis 2.5. genannten Pflichten,
    • nicht rechtzeitiger, nicht richtiger oder nicht vollständiger Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Nr. 7,
    • Nichterfüllung der Pflichten aus § 5 ÖLG (Nr. 2.7),
    • Nichtbeachtung der Weisungen der Landesanstalt,
    • Nichtbeachtung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 14 i. V. m. Anlage 3 ÖLG-DV (Nr. 2.6).
4.4
Über das Erlöschen oder die Aufhebung der Aufgabenübertragung nach Nr. 4.3 informiert die Landesanstalt die BLE und, wenn die Kontrollstelle ihren Sitz nicht in Bayern hat, die für den Sitz der Kontrollstelle zuständige Behörde.

5.Kontroll- und Verwaltungsverfahren

5.1
Das Kontrollverfahren durch die Kontrollstellen ist in der Anlage geregelt.
5.2
Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach Nr. 1.2.2 werden die Kontrollstellen durch Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des BayVwVfG tätig.
5.3
1Von den Kontrollstellen erlassene Verwaltungsakte müssen den Vorgaben des BayVwVfG entsprechen und sind mit Rechtsbehelfsbelehrungen zu versehen. 2Soweit erforderlich, sind die Verwaltungsakte nach den Vorschriften des VwZVG13 durchzusetzen.
5.4
1Im Fall eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Kontrollstelle führt diese das Abhilfeverfahren durch. 2Hilft die Kontrollstelle dem Widerspruch ab, leitet sie eine Kopie des Abhilfebescheids der Landesanstalt zu. 3Hilft die Kontrollstelle nicht ab, so legt sie den Widerspruch mit eigener Stellungnahme und den erforderlichen Unterlagen der Landesanstalt zur Entscheidung vor, die auch den Widerspruchsbescheid erlässt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO14). 4Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Landesanstalt entscheidet diese selbst (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
5.5
1Anfechtungs- und sonstige verwaltungsgerichtliche Klagen, die sich auf Maßnahmen der Kontrollstelle im Vollzug der Verordnung (EU) 2018/848 beziehen, sind gegen die Kontrollstelle selbst bzw. ihren Träger zu richten. 2Ist die Landesanstalt unmittelbar als Ausgangsbehörde tätig geworden, ist die Klage gegen den Freistaat Bayern zu richten.

6.Überwachung der Kontrollstellen

6.1
Die Kontrollstellen unterliegen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 ZuVLFG15 der Aufsicht und den Weisungen der Landesanstalt.
6.2
Überwachungsmaßnahmen der Landesanstalt sind insbesondere
  • die Begleitung von Kontrollpersonen bei ihrer Tätigkeit in Form von Audits,
  • in begründeten Einzelfällen die Anforderung von Kontrollunterlagen über die in Nr. 7 genannten Mitteilungspflichten hinaus,
  • anlassbezogene Kontrollen in den Betrieben, die dem Kontrollverfahren unterliegen und
  • auf Ersuchen der BLE Teilnahme an den Audits gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ÖLG.

7.Mitteilungspflichten

7.1
1Festgestellte Verstöße der Kategorien erheblich und kritisch im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/279, bei denen die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt ist, sowie bereits eingeleitete Maßnahmen teilen die Kontrollstellen unter Vorlage eines aussagekräftigen Berichts unverzüglich der Landesanstalt mit. 2Das gilt insbesondere auch bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften des Tierschutzrechts mit unmittelbarem Bezug zum ökologischen Landbau. 3Der Bericht muss insbesondere genaue Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der festgestellten Verstöße sowie den Verantwortlichen enthalten. 4Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt auf Anfrage ferner die Unternehmensakte bzw. relevante Teile dieser Akte, Berichte über Betriebsbesichtigungen sowie eine kurze Stellungnahme, um die Prüfung der Plausibilität von Auskünften der Unternehmer oder Unternehmergruppen zu ermöglichen. 5Der Landesanstalt ist Unterstützung bei der weiteren Aufklärung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖLG zu gewähren.
7.2
Hegt eine Kontrollstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit den Verdacht auf einen Verstoß im Sinn der Art. 27 oder 28 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung (EU) 2018/848, teilt die Kontrollstelle diesen Verdacht unverzüglich unter Nennung der genauen Angaben über die betroffenen Erzeugnisse der Landesanstalt mit, damit diese vorläufige Maßnahmen nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b), Art. 41 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 42 der Verordnung (EU) 2018/848 ergreifen kann.
7.3
1Festgestellte Verstöße gegen Anordnungen nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b), Art. 41 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 42 der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegen Nebenbestimmungen in Genehmigungen der Landesanstalt teilen die Kontrollstellen unverzüglich der Landesanstalt mit. 2Nr. 7.1 gilt entsprechend.
7.4
1Erhält eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 ÖLG begründen können, teilt die Kontrollstelle den Vorgang unter Beifügung der einschlägigen Unterlagen unverzüglich der Landesanstalt mit. 2Nr. 7.1 gilt entsprechend. 3Die Landesanstalt entscheidet über die beizubringenden Angaben und die vorzulegenden Unterlagen.
7.5
1Erhält eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die eine Straftat nach § 12 ÖLG begründen können, teilt sie diese unter Beifügung der entsprechenden einschlägigen Unterlagen unverzüglich der Landesanstalt mit, die über die Einschaltung der Staatsanwaltschaft entscheidet. 2Nr. 7.1 gilt entsprechend.
7.6
1Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Jahr einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit. 2Dabei sind die von der BLE bereitgestellten aktuellen Formblätter zu verwenden.
7.7
Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt das Verzeichnis der Unternehmer nach Art. 40 Abs. 10 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2018/848 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 ÖLG spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres.
7.8
Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt mindestens eine Woche im Voraus die Einsatzpläne der in Bayern eingesetzten Kontrollpersonen in elektronischer Form.
7.9
Die Landesanstalt kann von den Kontrollstellen zusätzliche Informationen zu den kontrollierten Unternehmen verlangen, um die Einhaltung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sicherzustellen.
7.10
1Bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen Rechtsvorschriften sowie Straftaten ohne unmittelbaren Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gelten die allgemeinen Grundsätze für die Weitergabe von Daten und Informationen. 2Die Kontrollstelle teilt der Landesanstalt gegebenenfalls die festgestellten Anhaltspunkte unverzüglich mit. 3Die Landesanstalt informiert die jeweils zuständige Behörde und entscheidet über die Einschaltung der Staatsanwaltschaft.

8.Kosten

8.1
Die Landesanstalt erhebt für die Aufgabenübertragung auf eine Kontrollstelle und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe des KG16 i. V. m. dem KVz17.
8.2
Die Kontrollstelle erhebt im Rahmen der Aufgabenübertragung nach Nr. 1.2.1 die mit den kontrollierten Unternehmen vereinbarten Kontrollkosten.
8.3
Die Kontrollstelle erhebt im Rahmen der Aufgabenübertragung nach Nr. 1.2.2 Kosten nach Maßgabe des KG i. V. m. dem KVz.

9.Haftung

9.1
Der Freistaat Bayern übernimmt keine Haftung für Schäden, die der Kontrollstelle oder deren Erfüllungsgehilfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen.
9.2
Bezüglich der Haftung des Freistaats Bayern für Schäden, die Kontrollstellen Dritten zufügen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Vollzug der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus vom 13. September 2012 (AllMBl. 2012, S. 670), die zuletzt durch Bekanntmachung von 1. September 2014 (AllMBl. S. 463) geändert worden ist, außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor



1
Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl. S. 652, BayRS 7801-9-L), die zuletzt durch Verordnung vom 13. September 2024 (GVBl. S. 479) geändert worden ist.
2
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14. Juni 2018, S. 1).
3
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7. April 2017, S. 1–142)
4
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2304 der Kommission vom 18. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Ausstellung von ergänzenden Zertifikaten, mit denen zum Zweck der Ausfuhr bescheinigt wird, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden (ABl. L 461 vom 27. Dezember 2021, S. 2–4).
5
Öko-Landbaugesetz (ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) geändert worden ist.
6
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230, BayRS 204-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 26 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.
7
Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist.
8
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1–88).
9
Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV) vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206).
10
Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23. Februar 2021, S. 6).
11
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist.
12
Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist.
13
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist.
14
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991[1] (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 11 G zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237).
15
Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz (ZuVLFG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695, BayRS 7801-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 56 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98).
16
Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist.
17
Kostenverzeichnis vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist.

Anlage