2129-U
Richtlinie zur Förderung nicht-gewerblicher Reparaturinitiativen
(Förderrichtlinie Reparaturinitiativen – RepInFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 7. November 2024, Az. 37d-U3014-2024/2-22
1Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH) und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (ORH) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO), Zuwendungen zur Förderung nicht-gewerblicher Reparaturinitiativen. 2Es werden ausschließlich nicht wirtschaftliche Tätigkeiten gefördert. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
- 1.1
- Zweck der Zuwendung
1Reparaturinitiativen (beispielsweise bezeichnet als „Repair-Café“, „Reparaturwerkstatt“, „Reparaturtreff“, „Reparatur-Café“, „Reparatur-Initiative“) tragen durch ihren nicht-gewerblichen Einsatz und ihre Hilfe zur Selbsthilfe aktiv zu Abfallvermeidung, Klimaschutz und zu nachhaltiger Entwicklung durch Verlängerung der Lebens- und Nutzungsdauer von Alltagsgegenständen und haushaltsüblichen Gebrauchsgegenständen bei. 2Energieaufwändige Neuproduktionen werden reduziert; Reparatur ist somit essentieller Beitrag zum aktiven Klimaschutz. 3Abfälle vermeiden schont Ressourcen und Umwelt. 4Die Unterstützung von Reparaturinitiativen liegt damit im öffentlichen Interesse und trägt zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 bei. 5Zweck der Zuwendung ist die Sicherung und Stärkung örtlicher Reparaturinitiativen in Bayern mit dem Ziel, ein möglichst flächendeckendes Netz wohnortnaher Reparaturinitiativen dauerhaft zu etablieren.
- 1.2
- Gegenstand der Förderung
1Die staatliche Förderung dient der Einrichtung und Stärkung der nicht-gewerblichen Tätigkeit von Reparaturinitiativen, die in Bayern aktiv und auf Dauer angelegt sind, ihre Dienste jedem anbieten und das Ziel verfolgen, die Nutzungsdauer von Alltagsgegenständen und haushaltsüblichen Gebrauchsgütern zu verlängern, Ressourcen zu schonen und dadurch Abfall zu vermeiden und das Klima zu schützen. 2Dazu werden regelmäßig öffentliche Veranstaltungen und auch individuelle Hilfen zur Selbsthilfe für eine Reparatur oder geeignete Hilfestellungen bei der Reparatur angeboten.
- 1.3
- Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind Träger mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern sowie bayerische Kommunen oder rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse als Träger einer Reparaturinitiative. 2Nicht in den Anwendungsbereich dieser Förderrichtlinie fallen Reparaturinitiativen, die eine institutionelle Förderung erhalten.
- 1.4
- Zuwendungsvoraussetzungen und -anforderungen
1Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie ist
- a)
- eine aussagekräftige Darstellung der Aktivitäten der Reparaturinitiative zur Plausibilitätsprüfung sowie
- b)
- ein nachvollziehbarer Nachweis durch eigene Internetseite, ein Profileintrag der Reparaturinitiative in den Netzwerken „Reparatur-Initiativen“, „Repaircafe.org“ oder in einem vergleichbaren Netzwerk.
2Die Reparaturinitiative ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; sie wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. 3Das Angebot der Reparaturinitiative muss kontinuierlich und regelmäßig, das heißt in zehn Kalendermonaten eines Jahres mindestens an einem Tag pro Monat für mindestens vier Stunden für die Öffentlichkeit nutzbar sein (Öffnungszeit). 4Durch äußere Faktoren erzwungene Unterbrechungen sowie Sonderaktionen an Sonn- und Feiertagen sind dabei unbeachtlich. 5Die Reparaturinitiative muss eine sachgerechte, wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Mittel gewährleisten. 6Auf Verlangen der zuständigen Stelle (Nr. 2.7) sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
- 1.5
- Art und Umfang der Förderung
1Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in nicht rückzahlbarer Form jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres gewährt. 2Ziel ist die Förderung des kontinuierlichen Betriebs einer Reparaturinitiative mit einem möglichst breiten Angebot an Diensten und Hilfen zur Selbsthilfe für Reparaturen.
- 1.5.1
- Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben
- 1.5.1.1
- 1Die Zuwendung muss verwendet werden für Ausgaben im Zusammenhang mit dem kontinuierlichen und geordneten Betrieb einer Reparaturinitiative, einschließlich der hierzu erforderlichen Organisations-, Betriebsneben- und Verwaltungskosten (zuwendungsfähige Ausgaben). 2Dazu zählen im Einzelnen:
- a)
- Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung, Ersatzbeschaffungen
1Das sind Ausgaben für Werkstattausrüstung sowie für Geräte und Materialien, die für den sicheren, hygienischen und ordnungsgemäßen Betrieb der regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen während und außerhalb der Öffnungszeiten erforderlich sind. 2Zu den Materialien gehören sowohl persönliche Schutzausrüstungen für Reparierende wie auch technische Beschreibungen und Anleitungen, die für die Instandsetzung und den sicheren Weiterbetrieb von Reparaturgut erforderlich sind. 3Ferner sind das Ausgaben für erforderliche Ersatzbeschaffungen für defekte Werkstattausrüstung und Geräte; Ersatzbeschaffungen sollen auch der Verbesserung der hygienischen Funktionalität oder der Betriebssicherheit dienen oder den Energie- oder Trinkwasserverbrauch des Reparaturbetriebs mindern.
- b)
- Ausgaben für Aus- und Weiterbildung
Das sind Ausgaben, die der Aus- und Weiterbildung der in einer Reparaturinitiative Tätigen, deren sicherem, hygienischem und sachgemäßem Arbeiten sowie der fachkundigen und verständlichen Beratung zur Selbsthilfe dienen.
- c)
- Ausgaben im Zusammenhang mit Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
Das sind vor allem laufende Sachausgaben im Zusammenhang mit der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Dienste der Reparaturinitiative.
- d)
- Ausgaben für Hol- und Bringdienste und Vor-Ort-Unterstützung für immobile Rat- und Hilfesuchende wie auch für Vor-Ort-Unterstützung zur Selbsthilfe an nicht transportablen haushaltsüblichen Geräten und Gebrauchsgegenständen
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die der Reparaturinitiative das Erbringen ihrer Dienste im Einzelfall auch außerhalb der ansonsten genutzten Werkstatträume ermöglichen, wie die Anschaffung von Transporttaschen und -boxen, eines Lastenrads oder die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs; für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird ein Zuschuss von 0,25 Euro/km Entfernung (Entfernungspauschale) gewährt.
- e)
- Ausgaben, die im Zusammenhang mit einem zuverlässigen, abgesicherten Betrieb einer Reparaturinitiative stehen
Das sind Ausgaben für Mietzins oder Nutzungsentgelte, Betriebsausgaben (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Telekommunikation, EDV, Porto, Bürobedarf) sowie Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Reparaturtätigkeit oder der Hilfe zur Selbsthilfe entstehen (z. B. Haftpflichtversicherung für einen offenen Werkstattbetrieb).
- 1.5.1.2
- Die Zuwendung darf nicht verwendet werden für (nicht zuwendungsfähige Ausgaben):
- a)
- Ausgaben, die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist,
- b)
- Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel,
- c)
- Kommunale Regiearbeiten beziehungsweise Bauhofleistungen,
- d)
- Ausgaben für Repräsentationszwecke,
- e)
- Löhne, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen und ähnliche Leistungen, ausgenommen die in Nr. 1.5.1.1 Satz 2 Buchst. d genannten Aufwendungen.
- 1.5.2
- Höhe der Förderung
1Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Reparaturinitiative und Kalenderjahr (siehe Nr. 1.4 Sätze 3 und 4)
- a)
- 1 000 Euro bei einer Öffnungszeit von mindestens einem Tag,
- b)
- 2 000 Euro bei einer Öffnungszeit von mindestens vier Tagen,
- c)
- 3 000 Euro bei einer Öffnungszeit von mindestens sechs Tagen.
2Vorausgesetzt wird dabei, dass Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 1.5.1.1) erbracht werden und die Gesamtsumme der getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben den jeweiligen Zuwendungsbetrag nach Satz 1 erreicht oder überschreitet, gegebenenfalls auch nach Abzug anderer nach Nr. 1.5.3 zulässiger Zuwendungen.
- 1.5.3
- Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie entfällt, wenn für eine Maßnahme andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. 2Erhalten Reparaturinitiativen Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern, sind diese unschädlich im Sinne einer Mehrfachförderung, wenn die jeweiligen Fördergegenstände eindeutig gegeneinander abgrenzbar sind und hierdurch eine Mehrfachförderung zuverlässig ausgeschlossen werden kann. 3Zuwendungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen, zum Beispiel von Kommunen, dem Bund oder der Europäischen Union, für dasselbe Vorhaben sind zulässig, solange die Reparaturinitiative einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aufbringt; Zuwendungen des Bundes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2.
- 2.1
- Antragstellung
1Nicht kommunale anerkannte Träger können Anträge auf Förderung einer Reparaturinitiative nach diesen Förderrichtlinien bis zum 16. Dezember 2024 für das Kalenderjahr 2025 und im Übrigen bis zum 1. Oktober eines Jahres für das folgende Kalenderjahr bei der bewilligenden Stelle elektronisch mittels einfacher E-Mail oder schriftlich, jeweils mit Formblatt „Antrag auf Gewährung eines Zuschusses bei Projektförderung“, bayerische Kommunen oder rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse mit Muster 1a zu Art. 44 BayHO – Zuwendung – Antrag (Formulare abrufbar unter https://www.stmuv.bayern.de/
- a)
- ein nachvollziehbarer Nachweis über die Aktivitäten und eigene Internetseite, Profileintrag in den Netzwerken „Reparatur-Initiativen“, „Repaircafe.org“ oder in einem vergleichbaren Netzwerk (Plausibilitätsnachweis),
- b)
- Angaben zu den regelmäßigen Öffnungszeiten im Bewilligungszeitraum,
- c)
- eine aussagekräftige Darstellung der im Bewilligungszeitraum geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben.
3Im Einzelfall kann die bewilligende Stelle auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern. 4Bei den Zuwendungen aus diesem Förderprogramm handelt es sich um freiwillige Leistungen. 5Sie können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; deshalb kann ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.
- 2.2
- Bewilligungszuständigkeit
Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
- 2.3
- Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr; er erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
- 2.4
- Bewilligungsverfahren
1Die Bewilligungsbehörde prüft die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen der Anträge und wickelt das weitere Förderverfahren ab. 2Sie entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. 3Die Förderakten der bewilligenden Stelle sind gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren.
- 2.5
- Beginn der Ausführung
1Ausgaben für Zwecke im Sinne von Nr. 1.5.1.1, die vor der Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn entstanden sind, werden nicht gefördert. 2Anträge sind grundsätzlich bis zum 16. Dezember 2024 für das Kalenderjahr 2025 und im Übrigen bis zum 1. Oktober eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen; der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. 3Die bewilligende Stelle kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen und diese mit Hinweisen verbinden, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO vorliegen. 4Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 5Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. 6Nach der Einwilligung ist binnen sechs Monaten über den Zuwendungsantrag zu entscheiden. 7Einer Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn bedarf es nicht, wenn es sich um ein wiederholendes gleichartiges Vorhaben desselben Trägers handelt und die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO erfüllt sind (Anschlussbewilligung). 8Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der erneute Antrag bis zu dem in Nr. 2.1 genannten Termin bei der Bewilligungsbehörde vorliegt und eine Förderung in gleicher Höhe auch für das vorhergehende Förderjahr bereits beantragt und bewilligt wurde.
- 2.6
- Auszahlung der Förderung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Einreichung und Prüfung einer Verwendungsbestätigung; die Verwendungsbestätigung ist mit vorgegebenem Formblatt Muster 4a zu Art. 44 BayHO bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, dieses ist abrufbar unter https://www.stmuv.bayern.de/
- 2.7
- Nachweis der Verwendung, Verwendungsbestätigung, Prüfungsrechte und Aufbewahrungspflichten
1Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. 2Der Zuwendungsempfänger muss eine sachgerechte, wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Mittel gewährleisten. 3Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist der Bewilligungsbehörde durch einen zahlenmäßigen Nachweis und kurzen Sachbericht (Angaben, an welchen Wochentagen die Reparaturinitiative für die Öffentlichkeit nutzbar war; Anzahl Besuche, erfolgreiche Reparaturen, Sonstiges) spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen (Verwendungsbestätigung gemäß VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO; Muster 4a zu Art. 44 BayHO). 4Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsbestätigung, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt auch die eventuelle Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. 5Neben der Bewilligungsbehörde hat der ORH gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 6Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. 7Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.
3.
- 3.1
- Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, werden von der zuständigen Bewilligungsbehörde wahrgenommen.
- 3.2
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor