Bewerbungs- und Auswahlverfahren; Einstellungsprüfung für die Qualifikation
zur Fachlehrkraft Sonderpädagogik an Förderschulen in Bayern;
Modellversuch 2025 bis 2027
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 8. November 2024, Az. IV.6-BP8027.0/2
Zur Unterstützung der Unterrichtsversorgung an Förderschulen wird zum Schuljahr 2025/2026 erneut die bedarfsbezogene Ausbildung (einjähriger Vorbereitungsdienst) zur Fachlehrkraft Sonderpädagogik als Modellversuch angeboten. Ausbildungsbeginn ist der 15. September 2025. Zielgruppe sind hier insbesondere die bereits an Förderschulen beschäftigten Heilpädagogischen Unterrichtshilfen und Heilpädagogischen Förderlehrkräfte. Die Ausbildung ist zunächst organisatorisch an das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilung IV in Ansbach angegliedert. Sie richtet sich nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 26. August 2021 (GVBl. S. 571), die entsprechend angepasst wurde.
1.
An folgenden Schulen wird aufgrund dienstlicher Belange eine Stelle für eine Fachlehrkraft Sonderpädagogik ausgeschrieben:
Oberbayern:
- SFZ Dr.-Walter-Asam-Schule, Neuburg (Förderschwerpunkte Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung)
- FZ Von-Rothmund-Schule, Bad Tölz (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
- FZ Freising (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
- SFZ Wilhelm-Löhe-Förderzentrum, Traunreut (Förderschwerpunkte Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und geistige Entwicklung)
- FZ Philipp-Neri-Schule, Rosenheim (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
Niederbayern:
- SFZ Deggendorf (Förderschwerpunkte Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung)
- Förderzentrum Pocking (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
- Förderzentrum Regen (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
Oberpfalz:
- FZ Neumarkt (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
- FZ Irchenried (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
- FZ Rupert Egenberger Schule Amberg (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
Oberfranken:
- Förderzentrum Berthold-Scharfenberg-Schule, Bamberg (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
- FZ Werner-Grampp Schule, Kulmbach (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
- Dietrich-Bonhoeffer-Schule, Hof (Förderschwerpunkte Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung)
Mittelfranken:
- SFZ Fürth-Süd, Fürth (Förderschwerpunkte Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung)
- Römerbrunnenschule, Weißenburg (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
- Comeniusschule, Hilpoltstein (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
- SFZ Georg-Ehnes-Schule, Dinkelsbühl (Förderschwerpunkte Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung)
Unterfranken:
- St. Kilian Schule, Markheidenfeld (Förderschwerpunkte Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung)
- Paul Moor Schule, Haßfurt (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
- Hans-Schöbel-Schule, Würzburg (Förderschwerpunkt körperlich motorische Entwicklung)
Schwaben:
- Fritz-Felsenstein-Schule, Königsbrunn (Förderschwerpunkt körperlich motorische Entwicklung)
- Herrmann-Keßler-Schule, Möttingen (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
- Brunnenschule, Königsbrunn (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
2.
Die Bewerbung ist (auf dem Dienstweg) unter Vorlage der folgenden Unterlagen an die jeweils zuständige Regierung zu richten:
- formloses Bewerbungsschreiben mit formlosem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung
- tabellarischer Lebenslauf
- Nachweis über anrechenbare Dienstzeiten an bayerischen Förderschulen
- Zeugnis über einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss
Es können sich nur solche Personen bewerben, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 3. Januar 2025 (Ausschlussfrist) alle unten genannten Zulassungsvoraussetzungen nachweisen, oder darlegen können, dass diese spätestens mit Beginn des Vorbereitungsdienstes vorliegen werden.
3.
3.1
Zum Auswahlverfahren bzw. zur Eignungsprüfung für den Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
- die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 116 Grundgesetz) oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz bis zur Einstellung besitzt,
- die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und
- bei Beginn des Vorbereitungsdienstes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
3.2
Zur Eignungsprüfung für den Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
- über einen der im Folgenden genannten Abschlüsse verfügt:
- einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik (Erzieherin/Erzieher) oder
- einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik (Heilpädagogin/Heilpädagoge) oder
- einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger) und
- bis zum Beginn der Qualifikation mindestens drei Schuljahre eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Förderschule in Bayern nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung vorweisen kann.
4.
Für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist neben den allgemeinen und besonderen fachlichen Zulassungsvoraussetzungen eine erfolgreich absolvierte Einstellungsprüfung (hier in Form einer Eignungsprüfung) nötig, die zeigen soll, ob die Bewerberinnen und Bewerber die Eignung zur Qualifikation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als Fachlehrkraft Sonderpädagogik besitzen.
Die Eignungsprüfung findet an den unter Nr. 1 genannten Förderschulen statt. Die Eignungsprüfung wird von einem von der jeweiligen Regierung eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt und bewertet. Reisekosten, die durch die Teilnahme an der Auswahlprüfung entstehen, können nicht erstattet werden.
4.1
Die Eignungsprüfung besteht aus einem Lehrversuch und einem Auswahlgespräch.
- 4.1.1
- Lehrversuch
Der Lehrversuch dauert eine Schulstunde und bezieht sich auf den Nachweis von Kenntnissen und (insbesondere pädagogischen) Fähigkeiten im Berufsfeld der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Rahmen einer konkreten Unterrichts-/Unterweisungssituation. Wer beim Lehrversuch eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt, hat die Auswahlprüfung nicht bestanden und kann am Auswahlgespräch nicht mehr teilnehmen.
- 4.1.2
- Auswahlgespräch
Das Auswahlgespräch dauert 45 Minuten und dient zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Kompetenz sowie der mündlichen und schriftlichen deutschen Sprachkompetenz. Zur Vorbereitung auf das Auswahlgespräch wird eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt. Am Auswahlgespräch können nur diejenigen Personen teilnehmen, die bereits den Lehrversuch bestanden haben.
4.2
Das Ergebnis der Eignungsprüfung gilt für das laufende Kalenderjahr und kann einmal je Ausbildungsjahr abgelegt werden.
4.3
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs hinsichtlich der Vorbereitungszeit auf das Auswahlgespräch ist für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen eine entsprechende Antragstellung beim jeweiligen Prüfungsausschuss notwendig.
4.4
Aus den Noten des Lehrversuchs und des Auswahlgesprächs wird unter gleicher Gewichtung eine Gesamtnote gebildet. Das Auswahlverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Eignungsprüfung bestanden wurde. Dies ist der Fall, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde (vgl. § 5 Abs. 5 QualVFL). Ein Anspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst bzw. auf spätere Einstellung besteht dadurch nicht. Sofern für eine ausgeschriebene Stelle mehrere Bewerberinnen und Bewerber die Eignungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erfolgt eine Auswahl nach Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren. Die Bewerberinnen und Bewerber werden ab Juli 2025 schriftlich durch die jeweilige Regierung über ihre Zulassung bzw. Ablehnung informiert.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Fachlehrkraft Sonderpädagogik | Fach- und Förderlehrkräfte | Lehrer und Lehrerin werden in Bayern!.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor