3122.2.0-J
Änderung der Bayerischen Vollzugsgeschäftsordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 12. November 2024, Az. F3 - 1464 - VIIa - 8798/2024
- 1.
- Die Bayerische Vollzugsgeschäftsordnung (BayVGO) vom 29. November 2019 (BayMBl. Nr. 537), die durch Bekanntmachung vom 22. November 2023 (BayMBl. Nr. 631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1.1 wird das Wort „Justizvollzugsanstalten“ durch das Wort „Anstalten“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 5.4 wird das Wort „Justizvollzugsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 14 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Spiegelstrich 1 werden die Wörter „und die Arbeitslosenversicherung“ gestrichen.
- 1.3.2
- In Spiegelstrich 2 wird das Wort „Justizvollzugsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 21 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Nach Nr. 21.2 werden folgende Nrn. 21.3 und 21.4 eingefügt:
- „21.3
- Bei Freiheitsentziehungen in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben Nr. 135 Abs. 1 und 2 RiVASt sowie Nr. 1.7 ErgRiVASt unberührt.
- 21.4
- 1Wird einer ausländischen Person die Freiheit aus nicht strafrechtlichen Gründen entzogen, nimmt die Belehrung der Person und die Benachrichtigung der zuständigen konsularischen Vertretung oder der Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung die Anstalt nach Maßgabe der Regelungen in II/5 MiZi vor, wenn die betroffene Person sogleich in eine Anstalt eingeliefert und nicht alsbald einem Richter oder einer Richterin vorgeführt wird. 2Die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ist unverzüglich vorzunehmen. 3Die Mitteilung ist zu unterzeichnen und mit Höflichkeitsformel zu versehen. 4Die Einweisungsbehörde ist von der Belehrung der Person und der Benachrichtigung der konsularischen Vertretung zu unterrichten. 5Die Belehrung nach Satz 1 und die Benachrichtigungen nach den Sätzen 1 und 4 sind aktenkundig zu machen.“
- 1.4.2
- Die bisherige Nr. 21.3 wird Nr. 21.5 und das Wort „Justizvollzugsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
- 1.4.3
- Die bisherige Nr. 21.4 wird Nr. 21.6 und wie folgt gefasst:
- „21.6
- Nr. 45.4 bleibt unberührt.“
- 1.5
- In Nr. 22.5 Satz 1 wird das Wort „Justizvollzugsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr. 23 Spiegelstrich 1 werden die Wörter „und Jugendstrafe“ durch die Wörter „, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung“ ersetzt.
- 1.7
- In Nr. 26.2 wird das Wort „Justizvollzugsanstalten“ durch das Wort „Anstalten“ ersetzt.
- 1.8
- Nr. 37 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- In Nr. 37.2 Satz 1 Spiegelstrich 5 werden die Wörter „den Personensorgeberechtigten und Betreuern,“ gestrichen.
- 1.8.2
- Nach Nr. 37.2 wird folgende Nr. 37.3 eingefügt:
- „37.3
- Den Personensorgeberechtigten und Betreuern sind die Vormerkung und Löschung einer Überhaft anzuzeigen, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitgeteilt wurde.“
- 1.8.3
- Die bisherigen Nrn. 37.3 und 37.4 werden die Nrn. 37.4 und 37.5.
- 1.9
- In Nr. 41.1 Spiegelstrich 2, Nr. 45.2 Satz 1 Spiegelstrich 3, Nr. 51.1 Satz 2 sowie den Nrn. 51.4 und 54.3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Justizvollzugsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
- 1.10
- In Nr. 62 Satz 1 und Nr. 64 wird das Wort „Justizvollzugsanstalten“ jeweils durch das Wort „Anstalten“ ersetzt.
- 1.11
- In Nr. 65.3 wird das Wort „Justizvollzugsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“ ersetzt.
- 2.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft. 2Zum selben Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten außerhalb eines Strafverfahrens vom 14. Dezember 1998 (JMBl. 1999 S. 2) außer Kraft.
Heinz-Peter Mair
Ministerialdirigent