Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 574 vom 27.11.2024

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Konsultation der Festlegung von volatilen Kostenanteilen zur Berücksichtigung von
Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen
Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ für den Zeitraum
der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung vom 1. Januar 2024 bis zum
31. Dezember 2028 („VoKaBl Bayern“)

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 13. November 2024, Az. GR-5932a-15/3/3

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde („Regulierungskammer“) hat von Amts wegen ein energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren betreffend die Festlegung von volatilen Kostenanteilen zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ für den Zeitraum der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 („VoKaBl Bayern“) innerhalb ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereichs gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i. V. m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 und §§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – ARegV) eingeleitet.

Die Regulierungskammer hat die Entwurfsfassung des diesbezüglichen Beschlusses (Az. GR-5932a-15/3/3) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Das vorgenannte Dokument kann unter dem Link

www.regulierungskammer-bayern.de/veroeffentlichungen/

in den Veröffentlichungen zum EnWG abgerufen und heruntergeladen werden.

Hiermit gibt die Regulierungskammer den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gelegenheit, bis einschließlich

2. Dezember 2024
(Eingang bei der Regulierungskammer)

zu dem beabsichtigten Beschluss der Regulierungskammer Stellung zu nehmen (Konsultation).

Die nach § 67 Abs. 1 EnWG grundsätzlich erforderliche individuelle Anhörung der einzelnen Adressaten des Beschlusses wird analog den Regelungen in § 73 Abs. 1a Satz 1 EnWG und in Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch die Konsultation ersetzt.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

Johannes Schneider

Ministerialrat