Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 579 vom 27.11.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

8113.0-A
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung sowie Eingliederung behinderter Menschen und ausländischer Arbeitnehmer
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Schwerbehindertenrecht
  • Bayerischer Landesplan für Menschen mit Behinderung, Bayerischer Landesplan zur Versorgung psychisch Kranker und psychisch Behinderter
  • Einrichtungen und Maßnahmen für behinderte Menschen (Förderungen, Heimaufsicht usw.)

8113.0-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur Schaffung von
besonderen Wohnformen im Sinne des § 42a SGB XII (ehemalige stationäre
Einrichtungen) für Menschen mit Behinderung im Rahmen der
Konversion von Komplexeinrichtungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 12. November 2024, Az. II1/6434.01-1/107

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie für die Förderung von Investitionen zur Schaffung von besonderen Wohnformen im Sinne des § 42a SGB XII (ehemalige stationäre Einrichtungen) für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Konversion von Komplexeinrichtungen vom 1. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 738) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2.1 werden nach den Wörtern „Einrichtungen mit“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
1.2
Der Nr. 5.7 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Soweit dadurch die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner am Stammstandort der Komplexeinrichtung unterschritten wird (vergleiche Nr. 2.1), ist dies für weitere Förderungen, die der weiteren Umsetzung der Konversion desselben Vorhabenträgers dienen, unschädlich.“

1.3
Nr. 7.6 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Spiegelstrich 1 wird die Angabe „4 400“ durch die Angabe „5 300“ ersetzt.
1.3.2
In Spiegelstrich 2 wird die Angabe „5 000“ durch die Angabe „6 000“ ersetzt.
1.3.3
In Spiegelstrich 3 wird die Angabe „5 700“ durch die Angabe „6 900“ ersetzt.
1.4
Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„12.
Prüfung des Verwendungsnachweises

Der Nachweis der Verwendung ist von den Zuwendungsempfängern nach Nr. 4 entsprechend der Vorgaben der VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 6 ANBest-P (im Bewilligungsbescheid) zu verlangen / oder zu führen.“

1.5
In Nr. 14 wird die Angabe „Zuschussempfängern“ durch die Angabe „Zuwendungsempfängern“ ersetzt.
1.6
In Nr. 16 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor