Abschlussprüfung 2025 im anerkannten Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte,
Fachrichtung Gesetzliche Rentenversicherung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 8. November 2024, Az. A5/0613.05-1/53
1Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) hält als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ab Februar 2025 eine Abschlussprüfung für Sozialversicherungsfachangestellte – Fachrichtung Gesetzliche Rentenversicherung – bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung in Bayern ab. 2Für die Prüfung gelten die Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom 3. März 1998 (GVBl. S. 121, BayRS 800-21-86-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 353 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und § 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten / zur Sozialversicherungsfachangestellten (SVFachAAusbV) vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), geändert durch Art. 57 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
3Zu dieser Prüfung gibt das Staatsministerium Folgendes bekannt:
- 1.
- Prüfungstermine
1Die schriftliche Prüfung findet im Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ am 18. Februar 2025 und in den Prüfungsfächern „Versicherung und Finanzierung“ sowie „Leistungen“ vom 22. April 2025 bis 24. April 2025 statt; die mündliche Prüfung wird ab dem 1. Juli 2025 durchgeführt. 2Die jeweiligen Prüfungsorte und die genauen Zeitpunkte der Prüfungen werden den Prüflingen rechtzeitig mitgeteilt.
- 2.
- Zulassungsbedingungen (§§ 43-45 Berufsbildungsgesetz)
1Zur Abschlussprüfung wird auf Antrag zugelassen,
- 2.1
- wer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist, an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat und wessen Ausbildungszeit nicht später als am 30. September 2025 endet,
- 2.2
- wer nachweist, dass er/sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit nach § 2 SVFachAAusbV vorgeschrieben ist, in dem Beruf des/der Sozialversicherungsfachangestellten tätig gewesen ist; hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt,
- 2.3
- wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf „Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter" entspricht, oder
- 2.4
- wer die Prüfung wegen Nichtbestehens wiederholt.
2Abweichend von Nr. 2.1 können Auszubildende nach Anhörung des/der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
- 3.
- Zulassende Stelle, Zulassungsanträge
- 3.1
- Zulassende Stelle
Über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle; hält die zuständige Stelle die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben (§ 46 Berufsbildungsgesetz, § 11 PO-A).
- 3.2
- Zulassungsanträge
1Die Zulassungsanträge sind bis 12. Januar 2025 bei der Geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben (Postanschrift: Geschäftsführende Stelle des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, z. Hd. Frau Susann Rosenbusch, Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth; E-Mail: susann.rosenbusch@drv-nordbayern.de) einzureichen. 2Die Anträge sind vom jeweiligen Träger der Deutschen Rentenversicherung mit Zustimmung der Auszubildenden in Bayern zu stellen (§ 10 Abs. 1 PO-A). 3In den Fällen der Nr. 2.3 und Nr. 2 Satz 2 sowie – wenn ein Berufsbildungsverhältnis nicht mehr besteht – der Nr. 2.4 können die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber den Zulassungsantrag selbst stellen (§ 10 Abs. 2 PO-A).
- 3.3
- Beizufügende Unterlagen
Dem Zulassungsantrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden (§ 10 Abs. 3 PO-A):
- 3.3.1
- in den Fällen der Nr. 2.1 und Nr. 2 Satz 2 eine Bescheinigung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers über das Führen des Berichtshefts,
- 3.3.2
- in den Fällen der Nr. 2.2 und Nr. 2.3 Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
- 3.3.3
- in den Fällen der Nr. 2.4 Bescheide nach § 25 PO-A über vorangegangene Prüfungen.
- 4.
- Prüfungserleichterungen
1Soweit bei Prüfungsteilnehmenden gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, wird ihnen auf Antrag eine angemessene Prüfungserleichterung gewährt (§ 8 PO-A). 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten und/oder bei der mündlichen Prüfung ergeben. 3Das Datum der ärztlichen Bescheinigung soll nicht länger als vier Wochen vor dem Antragstermin für die Prüfung liegen. 4Anträge auf Prüfungserleichterungen müssen bis 12. Januar 2025 bei der Geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben (siehe Nr. 3.2) eingehen. 5Später eingehende Anträge können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Beeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war.
Dr. Jessica Mateja
Regierungsdirektorin