962-B
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Landeplätze
in Bayern (Förderrichtlinie Landeplätze)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 8. November 2024, Az. 56-3703-1-2-15
1Der Freistaat Bayern gewährt zur Bestandssicherung und zum bedarfsgerechten Ausbau einschließlich Modernisierung Zuwendungen für Investitionen in Landeplätze, die auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen. 2Die Förderung erfolgt gemäß der nachstehenden Richtlinie, den allgemeinen hausrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie nach Art. 56a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, ber. ABl. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). 3Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.
1.
Die Zuwendung soll insbesondere zur Strukturverbesserung, zur Verbesserung der Verkehrsanbindung, zur Regionalentwicklung, zur Sicherheit im Luftverkehr sowie zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Luftverkehrs gewährt werden.
2.
- 2.1
- 1Gegenstand der Zuwendung sind Investitionen in die Infrastruktur und Ausrüstung, die der Abwicklung von Luftverkehr am Landeplatz dienen. 2Zu den zuwendungsfähigen Investitionen zählen insbesondere
- Bau und Erneuerung befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen (zum Beispiel Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder);
- ortsfeste Anlagen für die Flugverkehrskontrolle (zum Beispiel Kontrollturm);
- Befeuerungsanlagen (zum Beispiel Startbahnbefeuerung, Anflugbefeuerung);
- Flugplatzbauten (zum Beispiel Abfertigungsgebäude, Unterstellhallen für Flugplatzfahrzeuge und -geräte);
- Flugplatzeinzäunungen;
- flugplatzbezogene Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und Entsorgung (zum Beispiel Tankanlagen, Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisches und wasserstoffbasiertes Fliegen einschließlich hierfür benötigter Photovoltaikanlagen);
- technische Anlagen zur Durchführung instrumentengestützter An- und Abflugverfahren sowie Anlagen des Wetterdienstes und vergleichbare technische Einrichtungen;
- Feuerlöschfahrzeuge, Schneeräumgeräte sowie vergleichbare Betriebsausrüstung.
- 2.2
- 1Nicht zuwendungsfähig sind die Verlegung oder Errichtung eines Landeplatzes, der Betrieb des Landeplatzes, der Grunderwerb, die Errichtung von Flugzeugunterstellhallen sowie Investitionen in Infrastruktur und Ausrüstung, die primär für nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt werden (zum Beispiel Verkaufsräume und Pkw-Parkplätze). 2Zuwendungen zu Investitionen, die ausschließlich dem Luftsport dienen, können nicht gewährt werden.
3.
- 3.1
- 1Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich der Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung. 2Ausnahmsweise kann auch ein Maßnahmeträger, der nicht Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung ist, Zuwendungsempfänger sein, sofern gewährleistet ist, dass auch in diesem Fall die luftrechtlichen Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid erfüllt werden.
- 3.2
- Ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Abs. 18 AGVO scheidet als Zuwendungsempfänger aus.
4.
- 4.1
- 1Zuwendungen können nur für Investitionen in Landeplätze gewährt werden,
- die nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) genehmigt sind,
- für die, sofern erforderlich, ein Zeugnis oder eine Freistellung nach § 10a LuftVG erteilt wurde,
- deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen bis zu 200 000 Passagiere beträgt,
- die allen potenziellen Nutzern offenstehen und
- Schwerpunktlandeplätze sind.
2Schwerpunktlandeplätze sind diejenigen Landeplätze, die in der Begründung zum Landesentwicklungsprogramm Bayern als Schwerpunktlandeplätze genannt sind oder als solche in Betracht kommen oder denen eine vergleichbare Bedeutung zukommt. 3Investitionen können darüber hinaus auch an Verkehrslandeplätzen gefördert werden, die nicht Schwerpunktlandeplatz nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern sind, wenn die Investition einen Beitrag zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Luftverkehrs leistet (zum Beispiel Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisches und wasserstoffbasiertes Fliegen); im Übrigen bleiben die Zuwendungsvoraussetzungen unberührt.
- 4.2
- Ist für die Investition die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich, muss dieses unanfechtbar abgeschlossen sein.
- 4.3
- 1Die Zuwendung ist für eventuelle Rückforderungsansprüche dinglich abzusichern; dies gilt nicht, wenn es sich beim Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist. 2In Ausnahmefällen kann eine andere Form der Sicherung (zum Beispiel eine selbstschuldnerische Bürgschaft) ausreichend sein.
- 4.4
- Für die Dauer der Zweckbindung muss der Landeplatz allen potenziellen Nutzern offenstehen.
- 4.5
- Nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO darf die Zuwendung nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von einer deutschen Stelle gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen wurde, erhalten hat oder er einer solchen nachgekommen ist.
5.
- 5.1
- Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses.
- 5.3
- 1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Investitionen in die Infrastruktur und Ausrüstung einschließlich Ausgaben für Planungsleistungen, soweit die Investitionen nach Art und Umfang für den auf dem Landeplatz vorhandenen oder zu erwartenden Flugbetrieb erforderlich sind. 2Planungsleistungen ohne Durchführung der Investition sind nicht zuwendungsfähig. 3Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die DIN 276 in der aktuellen Fassung zu Grunde zu legen.
- 5.4
- Eine Zuwendung kommt nur in Betracht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei mindestens 25 000 Euro liegen.
- 5.5
- 1Der Fördersatz beträgt in der Regel 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Fördersatz bis zu dem nach Art. 56a Abs. 13 Buchst. b AGVO zulässigen Prozentsatz erhöht werden.
- 5.6
- 1Sofern sich andere öffentliche Stellen an der Förderung des Vorhabens beteiligen, reduziert sich die Förderung des Freistaates entsprechend. 2Zuwendungen kommunaler Allein- beziehungsweise Mehrheitsgesellschafter sind im Regelfall als Stärkung des Eigenkapitals ihrer Tochtergesellschaften zu verstehen.
6.
- 6.1
- 1Der Antrag ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben bei der Regierung von Niederbayern, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und die Oberpfalz bei der Regierung von Oberfranken einzureichen. 2Die Regierung prüft den Förderantrag und erlässt den Zuwendungsbescheid. 3Sie zahlt die Zuwendung aus und prüft die Verwendungsnachweise.
- 6.2
- 1Im Rahmen der Prüfung ist die luftverkehrliche Stellungnahme des zuständigen Luftamtes zur Flugplatzanlage sowie zur geplanten Investition einzuholen. 2Die Einholung weiterer fachlicher Stellungnahmen nach der BayHO bleibt hiervon unberührt. 3Der Antragsteller hat den Antragsunterlagen von ihm zu benennende Evaluierungsindikatoren zur Bemessung der Erreichung der Ziele der Investition beizufügen. 4Vor der Bewilligung der Zuwendung hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr dem Einplanungsvorschlag zuzustimmen.
- 6.3
- 1Sollte vor Erlass des Zuwendungsbescheids mit den Arbeiten für das Vorhaben begonnen werden, muss vor Beginn der Arbeiten gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO ein schriftlicher Antrag vorliegen, der mindestens Angaben
- zum Namen und zur Unternehmensgröße des Zuwendungsempfängers,
- zur Beschreibung des Vorhabens unter Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- zum Standort des Vorhabens,
- zu den Kosten des Vorhabens und
- zu der Art der Beihilfe und der Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung
enthält. 2Die Finanzierung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns muss ausreichend gesichert sein. 3Daneben ist vor Beginn der Arbeiten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erforderlich.
- 6.4
- Zuwendungen von über 100 000 Euro sind gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO zu veröffentlichen.
- 6.5
- Für eine mögliche Prüfung der Zuwendung durch die Europäische Kommission sind die entscheidungserheblichen Unterlagen für den Zeitraum bis zehn Jahre nach Außerkrafttreten dieser Richtlinie aufzubewahren.
- 6.6
- Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.
7.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor