Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 589 vom 04.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

960-B
  • Verkehrswesen
  • Luftverkehr
  • Luftverkehrsverwaltung

960-B

Vergütung an Prüfer, die im Vollzug der LuftPersV sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 tätig werden

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 14. November 2024, Az. 56-3752-1-1

Bayerische Luftämter

1.Allgemeines

1.1
1Die für den Erwerb einer Luftfahrerlizenz oder Prüferberechtigung vorgesehenen Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen vor der für die Erteilung der betreffenden Lizenz oder Prüferberechtigung zuständigen bayerischen Luftfahrtbehörde abgelegt werden. 2Mit der Abnahme der praktischen Prüfung oder Kompetenzbeurteilung kann die zuständige Stelle auch von ihr ausgewählte externe Prüfer beauftragen beziehungsweise ermächtigen.
1.2
Für die Abnahme der Prüfung erheben die Luftfahrtbehörden Gebühren nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 251).
1.3
Für die Vergütung von internen Prüfern (Sachbearbeitern für Luftaufsicht) der zuständigen bayerischen Luftfahrtbehörden und von den durch diese zuständigen Stellen beauftragten beziehungsweise ermächtigten externen Prüfern, die mit der Abnahme einer praktischen Prüfung (Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten) sowie einer Kompetenzbeurteilung (Nachweis der fliegerischen Befähigung für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Prüferberechtigung, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten) nach den §§ 128 und 131 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, sowie nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 befasst werden, wird mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nachstehende Regelung getroffen.

2.Prüfervergütung

2.1
Aus den vereinnahmten Prüfungsgebühren sind die externen Prüfer für die Abnahme von praktischen Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen wie folgt zu entschädigen:
a) Privatflugzeugführer PPL(A) (Anhang I
FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)     90,00 €
b) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) (Anhang I
FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 68,00 €
c) Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I
FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 90,00 €
d) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I
FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 68,00 €
e) Segelflugzeugführer SPL (Anhang III
SFCL.145 der Verordnung (EU) 2018/1976) 36,00 €
f) Freiballonführer BPL (Anhang III
BFCL.145 der Verordnung (EU) 2018/395) 36,00 €
g) Abnahme der Sprechprüfung (§ 12 FlugfunkV)
– für das BZF II 50,00 €
– für das BZF I 60,00 €
2.2
Für die in Nr. 2.1 nicht aufgeführten Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen ist die Regelung der Vergütung für vergleichbare Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen sinngemäß anzuwenden, sofern die Luftfahrtbehörde vom Prüfling auf der Grundlage des Gebührenverzeichnisses der LuftKostV entsprechende Gebühren erheben darf, aus denen die Vergütung gezahlt werden kann.
2.3
Die Sachbearbeiter für Luftaufsicht der Erlaubnisbehörden (interne Prüfer) erhalten die Hälfte der unter der Nr. 2.1 aufgeführten Vergütung.
2.4
1Reisekosten interner Prüfer werden nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vergütet. 2Fahrtkosten sowie sonstige Auslagen externer Prüfer werden unter Berücksichtigung der LuftKostV und des BayRKG von den externen Prüfern direkt mit den Bewerbern abgerechnet.
2.5
1Anträge auf Vergütung sind unter Angabe von Prüfungsart/-tätigkeit, Prüfungsdatum und Name des Prüflings an die Erlaubnisbehörde zu richten. 2Die Zahlungen werden aus Kap. 03 08 Tit. 459 01 des Staatshaushaltes geleistet.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

3.1
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
3.2
Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 29. September 2017 (AllMBl. S. 456), die durch Bekanntmachung vom 14. November 2022 (BayMBl. Nr. 681) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor