Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 593 vom 04.12.2024

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Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

7912.4-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege (Siehe auch 2129 = Umweltschutz)
  • Bayerisches Naturschutzgesetz und sonstige naturschutzrechtliche Landesregelungen
  • Schutz von Pflanzen und Tieren

7912.4-U

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in
Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf
(Förderrichtlinie Investition Herdenschutz Wolf – FöRIHW)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 7. November 2024, Az. 67b-U8644.54-2018/87-216

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf (Förderrichtlinie Investition Herdenschutz Wolf – FöRIHW) vom 29. April 2020 (BayMBl. Nr. 266), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 296) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Einführung wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Nutztieren“ die Wörter „in Weidehaltung (im Folgenden „Nutztiere“)“ eingefügt.
1.1.2
Satz 1 Spiegelstrich 3 wird wie folgt gefasst:
„–
der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21. Dezember 2022, S. 1).“
1.1.3
In Satz 3 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ ersetzt.
1.2
In Nr. 1 Satz 5 werden die Wörter „Tierherden beziehungsweise“ gestrichen.
1.3
In Nr. 2.1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

1Förderfähig ist der Kauf von technischen Vorrichtungen mit Zubehör und deren erstmalige Installation. 2Dabei müssen die im Merkblatt beschriebenen Anforderungen erfüllt werden.“

1.4
In Nr. 2.1.1 wird folgender Spiegelstrich 3 angefügt:
„–
Rinder“
1.5
In Nr. 2.1.2 Satz 5 Spiegelstrich 2 wird das Wort „Pferde“ durch das Wort „Einhufer“ ersetzt.
1.6
Nr. 2.1.3 wird aufgehoben.
1.7
Die bisherige Nr. 2.1.4 wird Nr. 2.1.3 und die Wörter „sowie neuer mobiler Ställe“ werden gestrichen.
1.8
In Nr. 2.3 werden nach dem Wort „(LfU)“ die Wörter „unter Einbindung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ eingefügt.
1.9
Nr. 3.2 Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst:
„–
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.“
1.10
In Nr. 4.2 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und Satz 2 aufgehoben.
1.11
Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
1.11.2
In Satz 2 wird das Wort „EURO“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
1.12
In Nr. 6 Satz 2 werden die Wörter „der Förderung“ durch die Wörter „den förderfähigen Ausgaben“ ersetzt.
1.13
In Nr. 7.1 Satz 2 Spiegelstrich 2 werden die Wörter „und mobilen Ställen“ gestrichen.
1.14
In Nr. 7.2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
1.15
In Nr. 8.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Antragsvordrucke“ die Wörter „, auf die im Merkblatt verwiesen wird,“ eingefügt.
1.16
Nr. 8.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids und endet für Vorhaben nach Nrn. 2.1 und 2.3 mit dem Ende des auf die Bewilligung folgenden Kalenderjahres und für Vorhaben nach Nr. 2.2 mit dem Ende des auf die Bewilligung folgenden zweiten Kalenderjahres.“

1.17
Nr. 8.4 wird aufgehoben.
1.18
In Nr. 9.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Formulars“ die Wörter „(siehe Hinweis im Merkblatt)“ und nach dem Wort „beim“ die Wörter „örtlich zuständigen“ eingefügt.
1.19
In Nr. 9.2 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ ersetzt.
1.20
In Nr. 9.4 Satz 1 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „ab dem Datum der Auszahlung“ eingefügt.
1.21
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
1.21.1
Spiegelstrich 3 wird gestrichen.
1.21.2
Spiegelstrich 4 wird Spiegelstrich 3 und wie folgt gefasst:
„–
Informationen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Unterbuchst. i der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.“
1.22
In Nr. 12 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ ersetzt.
1.23
In Nr. 13 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
1.24
Die Anlage „Merkblatt zur Förderrichtlinie Investition Herdenschutz Wolf“ wird nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlage neu gefasst.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor



Anlage