Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 60 vom 31.01.2024

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7523-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Förderprogramme

7523-W

Richtlinien zur Förderung von Biogasaufbereitungsanlagen zur Stärkung des
Klimaschutzes und der Versorgungssicherheit in Bayern (BioMeth Bayern)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 18. Januar 2024, Az. 93-9302a/324/8

Präambel

1Um den Klimaschutz und die Versorgungssicherheit zu stärken, ist es ein Ziel der Bayerischen Staatsregierung, die Energieeffizienz und die Nutzung der erneuerbaren Energien weiter auszubauen. 2Eine wesentliche Aufgabe der Energiewende ist die Entwicklung der Versorgung mit Kraftstoffen und Wärme aus erneuerbaren Energien. 3Biomethan bietet hierzu die Möglichkeit und kann in der Industrie, im Strom- und Wärmesektor sowie im Verkehrssektor eingesetzt werden. 4Mit der Nutzung von Biomethan kann die Energieversorgung unterstützt und die Weiterentwicklung der Sektorenkopplung gestärkt werden.5Daher fördert der Freistaat Bayern Investitionen in neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen und in die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu Biogasaufbereitungsanlagen sowie Biogas- und Biomethanleitungen nach Maßgabe

  • dieser Richtlinie,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
  • der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis-Verordnung),

um den Anteil von Biomethan im Erdgasnetz zu erhöhen und die Nutzung von dort gespeicherter Energie zur Erzeugung von Strom, Wärme und zur Anwendung im Verkehr weiter zu stärken. 6Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 7Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. 8Soweit in Anlehnung an die europarechtlich vorgegebenen Maßgaben der AGVO sowie der De-minimis-Verordnung in dieser Richtlinie auf die zuwendungsfähigen Kosten Bezug genommen wird, sind diese auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.

1.Zweck der Förderung

1Durch die Errichtung von Biogasaufbereitungsanlagen und Biogasleitungen kann nicht aufbereitetes Biogas von einzelnen, aber auch von mehreren Biogasanlagen zusammengefasst, aufbereitet und ins Erdgasnetz eingespeist werden. 2Die Direktnutzung von Biogas vor Ort zur Erzeugung von Strom und Wärme kann mit Biogasleitungen zwischen Biogasanlage und Blockheizkraftwerken in Gemeinden vor Ort erreicht werden. 3Die Direktnutzung von Biogas vor Ort sowie die Aufbereitung von Biogas zu Biomethan zur Erzeugung von Strom, Wärme und zur Anwendung im Verkehr aus organischen Abfällen, Reststoffen und angebauter Biomasse leistet einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz. 4Zusätzlich stellt die energetische Verwertung von organischen Abfällen und Reststoffen sowie Koppelprodukten, Bioabfällen aus der Biotonne, Gülle und Mist sowie weiterer Biomasse eine Absatzmöglichkeit für die Land- und Forstwirtschaft dar und stärkt somit die Wirtschaft im ländlichen Raum. 5Zielsetzung des Programms ist es, den Anteil an erzeugtem Biomethan zu fördern und zu erhöhen, die Direktnutzung von Biogas vor Ort zu stärken und den Klimaschutz zu unterstützen. 6Mit diesem Förderprogramm sollen jährlich bis zu 9 000 Tonnen CO2 eingespart werden.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden nach Art. 41 AGVO
2.1.1
Investitionen in neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 350 Nm3 pro Stunde,
2.1.2
Investitionen in neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 700 Nm3 pro Stunde,
2.1.3
Investitionen in die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu neuen Biogasaufbereitungsanlagen.
2.2
Gefördert werden nach De-minimis-Verordnung

Investitionen in Biogas- und Biomethanleitungen mit einer Länge von mindestens 300 m Luftlinie einschließlich der Übergabestationen (Gasmessung mit Feinentschwefelung), Gasverdichter und -kühler sowie Kondensatschächte.

3.Begriffsbestimmung

Die in dieser Richtlinie im Folgenden genannten Begriffe werden im Sinne dieser Richtlinie wie folgt definiert:

  • Biogasaufbereitungsanlage: Das in Biogas-Fermentern gewonnene Biogas wird einer Aufbereitungsanlage zugeführt. Dort wird Kohlenstoffdioxid weitestgehend abgetrennt.
  • Biogasleitung: eine Gasleitung, die Biogas transportiert und vom letzten Gasspeicher zu einem Verbraucher geführt wird, der nicht in räumlicher Nähe zu den Fermentern aufgestellt ist. Biogasleitungen, die Fermenter und Gasspeicher miteinander verbinden sind hier nicht gemeint.
  • Biomethanleitung: eine Gasleitung, die Biomethan mit einem Druck unter 18 bar transportiert und somit nicht unter die Gashochdruckleitungsverordnung – GasH-DrLtgV fällt.

4.Zuwendungsempfänger

4.1
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern).
4.2
Ausgeschlossen von einer Förderung sind:
4.2.1
1Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO, es sei denn, sie sind in Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO ausdrücklich ausgenommen. 2Nicht gefördert werden insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.2.2
Antragsberechtigte nach Nr. 4.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, vgl. Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO,
4.2.3
Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten gemäß Nr. 2,
4.2.4
Einrichtungen Bayerns und des Bundes ohne eigene Rechtsträgerschaft.

5.Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
1Eine Zuwendung wird nur für neue Anlagen bzw. Anlagenteile gewährt. Ersatzinvestitionen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert. 2Als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als drei Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
5.2
1Die rechtlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen. 2Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens müssen vorliegen.
5.3
Es ist ein schlüssiger und abgesicherter Finanzierungsplan vorzulegen.
5.4
1Die grundsätzliche technische Machbarkeit und ökonomische Tragfähigkeit des Vorhabens ist nachzuweisen. 2Eine Bewilligung der Förderung ist nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung durch eine von der Bewilligungsbehörde beauftragte Einrichtung möglich.
5.5
Bei der Antragstellung müssen mindestens für drei Jahre für 100 Prozent des prognostizierten Energieverkaufs, Gaslieferverträge oder -vorverträge je Jahr, vorgelegt werden.
5.6
1Zuwendungsempfänger müssen zur Sicherstellung des Anreizeffektes einen schriftlichen Antrag (vgl. Art. 2 Nr. 39b AGVO) mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben (Art. 6 AGVO). 2Als Beginn der Arbeiten oder Tätigkeit (Vorhabenbeginn) gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag). 3Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI dürfen vor Antragstellung erbracht werden. 4Eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist vom Antragsteller schriftlich zu beantragen und wird ausschließlich schriftlich erteilt. 5Vorhaben, mit denen vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. der Zustimmung zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.
5.7
1Das geförderte Vorhaben muss innerhalb Bayerns errichtet werden. 2Das geförderte Vorhaben muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens sechs Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden (Zweckbindung). 3Sofern der Antragsteller Mieter oder Pächter der Fläche ist, auf der die Biogasaufbereitungsanlage und/oder die Biogas- bzw. Biomethanleitung errichtet wird, ist bei Antragstellung zu bestätigen, dass eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers für die Errichtung und den Betrieb der Anlage bzw. eine Duldung der Biogas- bzw. Biomethanleitung des Vorhabens vorliegt.

6.Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

6.1
Für Biogasaufbereitungsanlagen (Vorhaben nach Nr. 2.1 in Verbindung mit Nr. 3) dieser Richtlinie gilt:
6.1.1
Die Biogasaufbereitungsanlage muss kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 4 380 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen.
6.1.2
Die Biogasaufbereitungsanlage darf lt. Antragskonzept eine maximale Methanemission in die Atmosphäre von 0,2 Prozent (gem. Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV) und einen maximalen Stromverbrauch von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas nicht überschreiten.
6.1.3
Die Bereitstellung der Prozesswärme erfolgt für die Aufbereitung und die Erzeugung des Biogases und des Biomethans aus Erneuerbaren Energien oder aus der Abwärme.
6.1.4
Für die Herstellung von Biokraftstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) dürfen nur Biomassen eingesetzt werden, bei denen die geförderten Kraft- bzw. Brennstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllen und aus den in Anhang IX der Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.
6.1.5
1Beteiligte Anlagen müssen sich entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zertifizieren lassen. 2Die CO2-Einsparung und der Nachhaltigkeitsnachweis (Nabisy) müssen entsprechend der BioSt-NachV, Biokraft-NachV ausgewiesen und an die Förderstelle jährlich bis zum Ende der Zweckbindungsfrist übermittelt werden.
6.1.6
Für die Vermarktung des in der Biogasaufbereitungsanlage erzeugten Biomethans und des daraus gewonnenen Stroms darf weder eine Vergütung nach EEG, noch eine Vergütung nach KWKG in Anspruch genommen werden.
6.1.7
Vorhaben
  • nach Nr. 2.1.1 mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 350 Nm3 pro Stunde müssen mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von sechs Jahren in Höhe von 11 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
  • nach Nr. 2.1.2 mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 700 Nm3 pro Stunde müssen mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von sechs Jahren in Höhe von 22 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
  • nach Nr. 2.1.3 mit einer gegebenen Rohgasaufbereitungskapazität müssen mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung gemäß Berechnung entsprechend Formular 3_CO2-Minderung erreichen.

Die Berechnung der CO2-Minderung für die Planung erfolgt anhand des Formulars 3_CO2-Minderung.

6.1.8
Berichtspflicht

1Vom Zuwendungsempfänger ist über die Dauer der Nutzung, jedoch höchstens über sechs Jahre, eine jährliche Erhebung

  • der Biomethaneinspeisung der Biogasaufbereitungsanlage,
  • des eingesetzten Rohgases,
  • der Hilfsenergie für Aufbereitung durch die Biogasaufbereitungsanlage,
  • der Hilfsenergie für Kühlung und Verdichtung und
  • der vermiedenen Treibhausgasemissionen (Kohlenstoffdioxid-Äquivalente) und der Nachhaltigkeitsnachweise

durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren und für den Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren (ggf. für eine Vor-Ort-Kontrolle). 2Während der Zweckbindungsfrist genügt die Übermittlung des durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft ausgestellten Nachhaltigkeits- und CO2-Minderungszertifikats (Nabisy). 3Die Dokumentation ist entsprechend jährlich an die Bewilligungsbehörde (hier das Technologie- und Förderzentrum) zu übersenden.

6.2
Für Biogas- und Biomethanleitungen (Vorhaben nach Nr. 2.2 in Verbindung mit Nr. 3) dieser Richtlinie gilt:
6.2.1
Eine Förderung von Biomethan- bzw. Biogasleitungen ist nur möglich,
  • für Investitionskosten gemäß § 33 Abs. 1 GasNZV, die nicht vom Netzbetreiber getragen werden müssen,
  • für Investitionskosten von Biogas- bzw. Biomethanleitungen mit einer Länge von mindestens 300 Meter Luftlinie, sofern das darin transportierte Biogas einer Nutzung zur Aufbereitung in Erdgasqualität, einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Nutzung (KWK-Nutzung), einer Prozesswärmenutzung oder einer Nutzung als Kraftstoff zugeführt wird.
6.2.2
Für Investitionskosten von Biogasleitung, bei denen Biogas in einer KWK-Anlage genutzt wird, darf die ausgekoppelte Wärme nicht verwendet werden für Projekte zur Wärmeversorgung
  • von Hackschnitzeltrocknungsanlagen,
  • außerhalb fester Gebäude,
  • von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen,
  • von Traglufthallen oder Zelten und
  • von Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden sowie Projekte zur Wärmeversorgung provisorischer Gebäude.
6.2.3
Von einer Förderung nach Nr. 2.2 ausgeschlossen sind:
  • Biogasleitungen, die in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen einspeisen, wenn die Stromeinspeisung im Rahmen einer gewonnenen Ausschreibung der Bundesnetzagentur vergütet wird,
  • Hochdruckleitungen ab 18 bar.
6.2.4
Berichtspflicht

1Vom Zuwendungsempfänger sind über die Dauer der Nutzung, jedoch höchstens über sechs Jahre, jährlich folgende Daten zu erheben, zu dokumentieren und für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist aufzubewahren:

  • das transportierte Biogasvolumen,
  • die Hilfsenergie für Kühlung und Verdichtung,
  • ggf. die erzeugte Strom- und/oder Wärmemenge,
  • die CO2-Einsparung.

2Der Nachweis für die CO2-Einsparung kann über die Berechnung der CO2-Minderung anhand des Formulars 3_CO2-Minderung oder durch die Übermittlung des durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft ausgestellten Nachhaltigkeits- und CO2-Minderungszertifikats (Nabisy) erfolgen. 3Die Dokumentation ist entsprechend an die Bewilligungsbehörde (hier das Technologie- und Förderzentrum) zu übersenden.

7.Art und Umfang der Förderung nach Nr. 2.1 in Verbindung mit Nr. 3 (Biogasaufbereitungsanlagen)

7.1
Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach Art. 41 AGVO.

7.2
Zuwendungsfähige Kosten

1Zuwendungsfähig sind bei Förderungen nach Nr. 2.1 die Investitionskosten für die Biogasaufbereitungsanlage und für die Umbauten der bestehenden Biogasanlage nach Art. 41 Abs. 6 AGVO. 2Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen bzw. Arbeiten sein:

  • biogasspezifische Anlagenteile: Aufbereitungsanlage, Übergabestation mit Gasbeschaffenheitsmessung, Feinentschwefelung, Konditionierung inklusive Gastrocknung, Kompression,
  • bauliche Anlagen und Erschließung,
  • Planungskosten, bis 10 Prozent hinsichtlich der genannten Spiegelstriche 1 und 2 gemäß HOAI.

3Nicht zuwendungsfähig für Förderungen nach Nr. 2.1 sind insbesondere:

  • Allgemeine Investitionskosten, die nicht mit Umweltschutzmaßnahmen und der unmittelbaren baulichen Investition der Biogasaufbereitungsanlage zusammenhängen (z. B. Gestaltung der Außenanlagen, Radlader, Waage, Fermenter, Fahrsilo, Gärrestlager, Vorgruben etc.) sowie Ersatzteile (s. Nr. 5.1),
  • Kosten für Grunderwerb,
  • Kosten für Demontage- und Abbrucharbeiten,
  • Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte und Skonti),
  • Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden können,
  • Eigenleistungen,
  • Planungsleistungen, sofern sie zehn Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten überschreiten,
  • Machbarkeitsstudien,
  • Behördliche Gebühren (z. B. Baugenehmigung).
7.3
Umfang der Förderung

1Die Beihilfeintensität beträgt für Investitionen in neue umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen bzw. die Umrüstung in bestehenden Biogasanlagen höchstens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, bei mittleren Unternehmen beträgt die Beihilfeintensität nach dieser Richtlinie höchstens 35 Prozent, bei kleinen Unternehmen höchstens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 2Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhang I der AGVO erfüllen.

8.Art und Umfang der Förderung nach Nr. 2.2 in Verbindung mit Nr. 3 (Biogas- bzw. Biomethanleitungen)

8.1
Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung.

8.2
Zuwendungsfähige Kosten

1Zuwendungsfähig sind

  • der Anteil der Investitionskosten für die Biogas- bzw. Biomethanleitung des Anlagenbetreibers,
  • die Übergabestation mit Gasbeschaffenheitsmessung,
  • die Feinentschwefelung,
  • die Konditionierung inklusive Gastrocknung,
  • die Kompression,
  • sowie Kondensatschächte.

2Nicht zuwendungsfähig für Förderungen nach Nr. 2.2 sind insbesondere:

  • Investitionskosten gemäß § 33 Abs. 1 GasNZV, die vom Netzbetreiber getragen werden müssen,
  • Allgemeine Investitionskosten, die nicht mit Umweltschutzmaßnahmen und der unmittelbaren baulichen Investition der Biogas- bzw. Biomethanleitung zusammenhängen (z. B. Gestaltung der Außenanlagen, etc.) sowie Ersatzteile (s. 4.1),
  • Kosten für Grunderwerb,
  • Kosten für Demontage- und Abbrucharbeiten,
  • Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte und Skonti),
  • Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden können,
  • Eigenleistungen,
  • Planungsleistungen, sofern sie zehn Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten überschreiten,
  • Machbarkeitsstudien,
  • Behördliche Gebühren (z. B. Baugenehmigung).
8.3
Umfang der Förderung

1Die Förderung der Biogas- bzw. Biomethanleitung beträgt maximal 100 Euro pro Meter, die Förderung pro Übergabestation beträgt maximal 50 000 Euro und die Förderung beträgt maximal 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 2Dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) einzuhalten.

8.4
Beihilferechtliche Vorgaben

1Die Zuwendung für die Biogas- bzw. Biomethanleitung erfolgt als De-minimis-Beihilfe. 2Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 3Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung über die Förderung ausgehändigt. 4Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 5Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt die Förderung rückwirkend.

9.Förderobergrenze

1Die Förderobergrenze für Vorhaben nach Nr. 2.1.1 beträgt 500 000 Euro.

2Die Förderobergrenze für Vorhaben nach Nr. 2.1.2 beträgt 800 000 Euro.

3Die Förderobergrenze für Vorhaben nach Nr. 2.1.3 beträgt 700 000 Euro.

4Die Förderobergrenze für Vorhaben nach Nr. 2.2 beträgt 200 000 Euro.

10.Bagatellgrenze

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, bei denen der Förderbetrag von 50 000 Euro nicht erreicht wird (Bagatellgrenze).

11.Kumulierung

1Eine Kumulierung der Förderungen nach Nr. 2.1 mit anderen Fördermitteln für dasselbe Vorhaben ist zulässig, wenn die Beihilfeintensität kumuliert höchstens in den Fällen Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen 55 Prozent, bei kleinen Unternehmen 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten beträgt (vgl. Art. 41 Abs. 7 und 8 AGVO). 2Bei Förderungen nach Nr. 2.2 ist eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dasselbe Vorhaben nicht zulässig.

12.Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist gemäß der Verordnung über das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom 16. November 2001 (BayRS 7801-4-L) das

Technologie- und Förderzentrum
im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
Schulgasse 18
94315 Straubing
Tel.: 09421 300-210
Internet: www.tfz.bayern.de
E-Mail: foerderung@tfz.bayern.de

13.Verfahren

13.1
Antragstellung

Anträge auf Förderung sind mittels der auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zum Download zur Verfügung gestellten Vordrucke zu stellen und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

13.2
Antragsprüfung
13.2.1
Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen.
13.2.2
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
13.2.3
Wird der Förderantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die ihm bisher entstandenen Kosten selbst zu tragen.
13.3
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt.
13.4
Auszahlung der Fördermittel, Prüfung der Verwendung
13.4.1
1Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde (s. Nr. 12) nach Vorlage und Prüfung eines Verwendungsnachweises. 2Die Zuwendungsempfänger haben einen einfachen Verwendungsnachweis ohne Belege entsprechend Nr. 6.1 ANBest-P bzw. Nr. 6.1 ANBest-K vorzulegen.
13.4.2
Der Zuwendungsempfänger hat die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt wird.
13.4.3
Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
13.4.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

14.Sonstige Bestimmungen

1Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 lit. c und Anhang III AGVO). 2Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 3Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).

15.Hinweise

15.1
Missbrauch

1Zur Vorbeugung von Missbrauch gleichen die Bewilligungsbehörde und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie alle Daten über die eingegangenen Anträge auf Zuwendung in regelmäßigen Abständen ab. 2Das Verfahren legt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde fest. 3Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, dass die Daten der Antragstellung zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie übermittelt werden dürfen.

15.2
Auskunftspflichten, Prüfung

1Die Antragsunterlagen werden zur Prüfung auf wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Machbarkeit des Projektes an die durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen weitergegeben. 2Darüber hinaus sind dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, der Bewilligungsbehörde sowie der durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen u. a. zur Evaluierung der geförderten Biogasaufbereitungsanlage und zur Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

15.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

16.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Januar 2024 in Kraft und tritt, sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin