Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 601 vom 04.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Mütter- und Väterzentren

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 18. November 2024, Az. IV3/6533.01-1/42

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung von Mütter- und Väterzentren vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 24) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Selbstorganisation und“ gestrichen.
1.2
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 Spiegelstrich 1 werden die Wörter „selbständig und eigenverantwortlich von“ durch die Wörter „unter maßgeblichen Einfluss von ehrenamtlich tätigen“ ersetzt.
1.2.2
In Satz 2 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „vergleichbarer“ ersetzt.
1.3
Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 3 wird nach den Wörtern „verringern sich“ das Wort „entsprechend“ eingefügt und das Wort „entsprechend,“ im ersten Spiegelstrich gestrichen.
1.3.2
Satz 5 wird durch folgende Sätze 5 und 6 ersetzt:

5Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich einen Anteil von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen. 6Zweckgebundenen Geldzuwendungen Dritter können als Eigenmittel eingesetzt werden.“

1.3.3
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
1.3.4
Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt:

8Beträgt die Höhe der Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber dem nicht entgegenstehen.“

1.3.5
Der bisherige Satz 7 wird Satz 9.
1.4
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 6 werden die Wörter „ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBestP“ durch die Wörter „eine Verwendungsbestätigung“ ersetzt.
1.4.2
In Satz 7 werden die Wörter „Der Verwendungsnachweis“ durch die Wörter „Die Verwendungsbestätigung“ und die Angabe „1“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
1.5
In Nr. 10 Satz 2 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor