Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 604 vom 04.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072.1-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Bayerische regionale Förderprogramme

7072.1-W

Förderrichtlinie „Start Transnational“ – Bayerisches Programm zur
Vorbereitung von Projekten in den Programmen der transnationalen und
interregionalen Zusammenarbeit
(Starttransnationalrichtlinie – StartTransR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 18. November 2024, Az. 73-8583-9/13

Vorbemerkung

1In der sechsten Förderperiode der Europäischen Union 2021 bis 2027 werden aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ) gefördert. 2In der Ausrichtung transnationale Zusammenarbeit ist Bayern an den vier Interreg B-Förderprogrammen Alpine Space, Danube Region, Central Europe und North-West Europe beteiligt. 3In der Ausrichtung interregionale Zusammenarbeit ist Bayern am Förderprogramm Interreg Europe (Interreg C-Förderprogramm) beteiligt. 4Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der transnationalen oder interregionalen Zusammenarbeit ist ein Projektantrag, der gemeinsam mit Partnern aus mindestens zwei oder mehr am Programm beteiligten weiteren Staaten beim jeweiligen Programmsekretariat in englischer Sprache eingereicht wird. 5Neben der Erfüllung der formalen Kriterien muss im Projektantrag überzeugend dargestellt werden, dass das Projekt einen Beitrag zur Umsetzung der thematischen Ziele des jeweiligen Interreg-Förderprogramms leistet. 6Weiter muss der Mehrwert, der sich aus der staatenübergreifenden Zusammenarbeit ergibt, deutlich sein. 7Ein transnationaler beziehungsweise interregionaler Lenkungsausschuss wählt aus den eingereichten Projektanträgen diejenigen aus, die den Anforderungen am besten gerecht werden. 8Es gibt keine festgelegten nationalen Verteilungsquoten oder Kontingente.

Anschubförderung

9Die Erarbeitung eines qualitativ überzeugenden Projektantrags ist aufgrund der Transnationalität mit einem vergleichsweise hohen Aufwand verbunden. 10Dies gilt insbesondere für Antragsteller, die noch über keine Erfahrungen mit EU-Förderprogrammen bzw. Interreg-Förderprogrammen verfügen, international noch wenig vernetzt sind und nur geringe personelle Kapazitäten für die Antragstellung aufbringen können. 11Bayerische Antragsteller sollen deshalb verstärkt in der Antragsphase unterstützt werden. 12Diesem Zweck dient die vorliegende Förderrichtlinie. 13Ziel ist, eine höhere Beteiligung Bayerns im Rahmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Bayerns, entsprechend den Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP).

Allgemeine Bestimmungen

14Die Anschubförderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 15Der Freistaat Bayern gewährt die Fördermittel als Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO – und der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung). 16Die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 17Die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P; ANBest-K) sind zum Bestandteil der Förderbescheide zu machen.

1.Zweck der Förderung

1Mit der Unterstützung von Projektpartnern aus Bayern in der Antragsphase sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • die Anzahl der durch die vier Interreg B-Förderprogramme Alpine Space, Danube Region, Central Europe und North-West sowie dem Förderprogramm Interreg Europe geförderten Projekte mit bayerischer Beteiligung steigern,
  • den Mittelfluss aus dem EFRE nach Bayern erhöhen,
  • die Wettbewerbsfähigkeit Bayerns durch intensive Vernetzung in Europa stärken.

2Insbesondere soll die Anzahl

  • der Erstantragsteller aus Bayern,
  • der Projekte von bayerischen Gebietskörperschaften,
  • der Projekte mit bayerischer Federführung (Lead Partner) und
  • der Projekte mit Bezug auf den Raum mit besonderem Handlungsbedarf (gemäß LEP) gesteigert werden.

2.Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Anschubförderung ist die Vorbereitung von Projektanträgen in den Interreg-Förderprogrammen nach Nr. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich für Projektideen mit einer klaren, möglichst innovativen Zielsetzung bis zur Einreichungsreife. 2Darunter fallen unter anderem:

  • die inhaltliche Konkretisierung der Projektidee einschließlich der Erstellung detaillierter Arbeits- und Kostenpläne,
  • Aufbau einer guten Partnerschaft mit den potenziellen Projektpartnern in angemessenem Umfang aus dem jeweiligen Programmraum einschließlich der damit verbundenen Reisetätigkeit und
  • die Inanspruchnahme von externen Beratungsdienstleistungen.

3Das geplante Projekt muss einen klaren Mehrwert für die räumliche Entwicklung Bayerns haben und Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung der zu erwartenden Projektergebnisse beschreiben. 4Es soll zu den Festlegungen im LEP einen Beitrag leisten.5Bei zweistufigen Antragsverfahren können beide Stufen der Antragstellung gefördert werden. 6Die Vorbereitungen von Projektanträgen in unterschiedlichen Interreg-Förderprogrammen nach Nr. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich kann nach dieser Förderrichtlinie jeweils gesondert gefördert werden.

3.Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind alle, die nach dem jeweiligen Interreg-Förderprogramm antragsberechtigt sind und ihren Sitz, ihre Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern haben (darin eingeschlossen sind sowohl Unternehmen als auch Kommunen). 2Nicht antragsberechtigt sind Dritte, die Antragsteller bei der Projektentwicklung und Antragstellung unterstützen.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Der Antrag muss den formalen Kriterien entsprechen. 2Diese werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie festgelegt und sind dem Antragsformular zu entnehmen (vgl. Nr. 2).
4.2
Eine persönliche Beratung des Antragstellers durch das zuständige Referat im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Danube Region, Central Europe und North-West Europe, Interreg Europe) bzw. im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Alpine Space) sowie der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen (falls vorhanden) muss in Anspruch genommen worden sein.
4.3
1Für den Fördergegenstand nach Nr. 2 darf keine weitere Förderung im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU erfolgen. 2Erhaltene Mittel sind, soweit eine Doppelförderung vorliegt, zurückzuerstatten. 3In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufvorbehalt aufzunehmen. 4Außerdem ist dort der Zuwendungsempfänger auf seine Verpflichtung der unmittelbaren Inkenntnissetzung der Bewilligungsbehörde bei Erhalt einer Doppelförderung hinzuweisen.
4.4
Die Kofinanzierung des Fördergegenstands nach Nr. 2 muss gesichert sein.
4.5
Eine Förderung erfolgt in der Regel nicht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 10 000 Euro nicht überschreiten.
4.6
Aus der angestrebten staatenübergreifenden Zusammenarbeit muss sich ein Mehrwert ergeben.
4.7
Einem Antragsteller, der einer durch eine bestandskräftige Einzelfallregelung (auch Entscheidung der Europäischen Kommission) oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Pflicht zur Erstattung von Zuwendungen der öffentlichen Hand in den vergangenen zehn Jahren vor dem Jahr der Antragsstellung nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung oder nur unter Einsatz von Vollstreckungsmaßnahmen entsprochen hat, soll eine Zuwendung nach diesen Förderrichtlinien nicht gewährt werden.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 30 000 Euro. 2Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Projektantrags nach Nr. 2 stehen:

5.2.1
1Personalausgaben; die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen ANBest-P bzw. ANBest-K sind anzuwenden. 2Für den Nachweis sind Stundenaufzeichnungen mit Tätigkeitshinweisen zu führen.
5.2.2
Fahrt- und Übernachtungskosten in angemessenem Umfang in Anlehnung an das Bayerische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286).
5.2.3
Ausgaben für externe Beratungs- und Serviceleistungen zu marktüblichen Preisen, die ausschließlich der Vorbereitung eines Projektantrags nach Nr. 2 dienen.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Die Förderung beträgt sechzig v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2
Diese Förderung erhöht sich kumulativ:
  • um fünf v. H., sofern der Antragsteller erstmalig einen Projektantrag nach Nr. 2 vorbereitet,
  • um zehn v. H., sofern der Antragsteller eine Bewerbung als Lead Partner vorbereitet,
  • um zehn v. H., sofern sich ein Antragsteller aus dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf (gemäß LEP) bewirbt, um fünfzehn v.H. bei einer antragstellenden Gebietskörperschaft.

2Wird die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe gewährt ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten.

6.Verfahren

6.1
Beantragung
6.1.1
1Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an das zuständige Referat des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu richten. 2Das Antragsformular sowie Informationen zu den Interreg-Förderprogrammen mit bayerischer Beteiligung können online unter www.landesentwicklung-bayern.de bezogen werden. 3Für die Antragstellung werden keine Fristen festgelegt.
6.1.2
1Die Voraussetzungen für eine Förderung nach dieser Richtlinie müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen sein. 2In jedem Fall sind folgende Angaben und Nachweise erforderlich:
  • Angaben zum Antragsteller,
  • Projekttitel mit Kurztitel (Akronym),
  • Benennung des adressierten Interreg-Förderprogramms,
  • Bezeichnung des Projektaufrufs („Call“),
  • Name des Projektleiters,
  • Referenzen des Antragstellers und des projektbearbeitenden Personals im Themenbereich,
  • Angaben zur weiteren (geplanten) Projektanträgen nach Nr. 2,
  • Kurzbeschreibung des Projektinhalts und nachvollziehbare, hinreichend konkrete Darstellung der geplanten Maßnahmen sowie der zu erwartenden Ergebnisse und Auswirkungen, insbesondere des Mehrwerts für die räumliche Entwicklung Bayerns,
  • Angaben zur geplanten Zusammensetzung des Projektkonsortiums,
  • Zeitplan zur Projektentwicklung und -organisation bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für den Antrag bei der zuständigen Programmbehörde,
  • Detaillierter Finanzierungsplan gemäß Nr. 3.2.1 VV zu Art. 44 BayHO für die Vorbereitungsphase nach Nr. 2,
  • Bestätigungen der Beratung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bzw. durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Alpine Space Programme) sowie durch die jeweilige Nationale Kontaktstelle (falls vorhanden).
6.2
Bewilligung
6.2.1
1Nach Vorprüfung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, beim Alpine Space Programme durch das Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, entscheidet die Regierung von Oberbayern über die Zuwendungen (Bewilligungsbehörde). 2Die Regierung von Oberbayern ist für den weiteren Fördervollzug zuständig.
6.2.2
1Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Förderantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann. 2Der Zuwendungsempfänger ist zudem darauf hinzuweisen, wenn es sich um eine De-minimis-Förderung handelt.
6.2.3
1Der Zuwendungsbescheid enthält, neben dem Widerrufvorbehalt und dem Hinweis auf die Mitteilungspflicht entsprechend Nr. 4.3 Sätze 3 und 4, die Nebenbestimmung, dass ein dem Förderantrag entsprechender Projektantrag für das Interreg-Förderprogramm fristgerecht und formal ordnungsgemäß beim jeweils zuständigen Programmsekretariat eingereicht werden muss und die Bewilligungsbehörde über die abschließende Bewertung des Projektantrags durch den jeweiligen Lenkungsausschuss zu informieren ist.
6.2.4
1Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Bewilligung des Antrags und endet mit dem Ablauf der Einreichungsfrist des Projektaufrufs („Call“) für das Interreg Projekt. 2Kommt es zu Verzögerungen bei der Erstellung des Projektantrags, kann beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter Angabe einer Begründung eine Fristverlängerung beantragt werden.
6.3
Verwendungsnachweis, Auszahlung

1Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen:

a)
Bestätigung über die fristgerechte und formal ordnungsgemäße Einreichung des Interreg Projektantrages beim zuständigen Programmsekretariat.
b)
Kopie des eingereichten Interreg Projektantrages.

2Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf Antrag verlängert werden. 4Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen. 5Sämtliche Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Gewährung der Zuwendung aufzubewahren. 6Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

7.Beihilfekonformität

1Erfolgt die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung), um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherstellen zu können. 2Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 3In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 4Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 5Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Dr. Markus Wittmann

Ministerialdirektor