Eingruppierung der Berufsjägerinnen und Berufsjäger in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
vom 22. November 2024, Az. 25-P2607-1/384
1Im Anhang werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben:
- 1. Tarifvertrag über die Eingruppierung der Berufsjägerinnen und Berufsjäger in Bayern vom 8. Oktober 2024,
- 2. Anschlusstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Eingruppierung der Berufsjägerinnen und Berufsjäger in Bayern vom 28. Oktober 2024.
2Der Tarifvertrag zu Nr. 1 wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, und dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.
3Der Tarifvertrag zu Nr. 2 wurde abgeschlossen mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand.
4Die Tarifverträge sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge und weitere Informationen/Eingruppierung Berufsjäger in Bayern) bzw. stehen im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Anhang
Tarifvertrag über die Eingruppierung der Berufsjägerinnen und Berufsjäger in Bayern
vom 8. Oktober 2024
Zwischen dem
Freistaat Bayern
vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,
einerseits
und
…
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die beim Freistaat Bayern beschäftigten Revierjägerinnen und Revierjäger sowie Revierjagdmeisterinnen und Revierjagdmeister, deren Arbeitsverhältnis nach dem TV-L geregelt ist.
§ 2
Eingruppierung
Für die Eingruppierung gelten folgende Tätigkeitsmerkmale:
Entgeltgruppe 9a:
Revierjagdmeisterinnen und Revierjagdmeister, die durch schriftliche Anordnung als solche bestellt sind, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie ein höheres Maß an Verantwortlichkeit erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2)
Entgeltgruppe 8:
Revierjagdmeisterinnen und Revierjagdmeister, die durch schriftliche Anordnung als solche bestellt sind, mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 6:
Revierjägerinnen und Revierjäger mit entsprechender Tätigkeit, denen ein Jagdbereich übertragen ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 5:
Revierjägerinnen und Revierjäger mit entsprechender Tätigkeit, denen kein Jagdbereich übertragen ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Protokollerklärungen:
- Nr. 1
- Revierjagdmeisterinnen und Revierjagdmeister sind Beschäftigte, die die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin nach der Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin vom 9. April 2019 (BGBl. I S. 499) erfolgreich abgelegt haben.
- Nr. 2
- Ein höheres Maß an Verantwortlichkeit liegt dann vor, wenn eine überregionale Tätigkeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung auszuüben ist, wie z. B.
- a)
- überbetriebliche Aufgaben bei der Revierjägerausbildung wie Qualitätssicherung in den Ausbildungsbetrieben.
- b)
- Konzeption/Vorbereitung/Durchführung von überbetrieblichen Fortbildungen zu Spezialthemen im Jagdbereich.
- c)
- überregionale betriebliche Beratung bei jagdlichen Spezialthemen.
- Nr. 3
- Revierjägerinnen und Revierjäger sind Beschäftigte, die die Abschlussprüfung zur Revierjägerin/zum Revierjäger nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631, 795) erfolgreich abgelegt haben.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1)
- Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2024 in Kraft. Er kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.
- (2)
- Der Tarifvertrag über die Eingruppierung der Berufsjäger in Bayern vom 1. Februar 1984 wird mit Ablauf des 31. Oktober 2024 aufgehoben.
München, den 8. Oktober 2024
Anschlusstarifvertrag
zum Tarifvertrag über die Eingruppierung der Berufsjägerinnen und Berufsjäger in Bayern
vom 28. Oktober 2024
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
einerseits
und
…
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Für die beim Freistaat Bayern beschäftigten Revierjägerinnen und Revierjäger sowie Revierjagdmeisterinnen und Revierjagdmeister, deren Arbeitsverhältnis nach dem TV-L geregelt ist, wird mit Wirkung vom 1. November 2024 ein Tarifvertrag gleichen Inhalts vereinbart, wie er zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,
einerseits
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern,
andererseits
am 8. Oktober 2024 als Tarifvertrag über die Eingruppierung der Berufsjägerinnen und Berufsjäger in Bayern geschlossen worden ist.
§ 2
Der als Anlage in beglaubigter Ablichtung beigefügte Text des Tarifvertrages vom 8. Oktober 2024 gilt als Bestandteil dieses Tarifvertrages.
§ 3
Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden. Er tritt außer Kraft, wenn der als Anlage beigefügte Tarifvertrag vom 8. Oktober 2024 außer Kraft tritt. Für den Fall des Außerkrafttretens wird die Nachwirkung des Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
München, den 28. Oktober 2024