Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 618 vom 11.12.2024

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

6323-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt, Bundeshaushalt
  • Ausführung des Haushalts
  • Rechnungslegung

6323-F

Richtlinie zur Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben
des Freistaates Bayern
(Rechnungslegungsrichtlinie – RlR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 27. November 2024, Az. 17-H 3025-2/3

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof:

1.Allgemeines

1Diese Bekanntmachung ist eine ergänzende Verwaltungsvorschrift zu Art. 80 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und enthält Ergänzungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) für die Haushaltsrechnung und den Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste (VV Nr. 5.1 zu Art. 45 BayHO). 2Die Regelungen der jährlichen Jahresabschlussbekanntmachung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums (Staatsministerium) gehen dieser Bekanntmachung vor.

2.Zentralrechnungen

2.1
Erstellung der Zentralrechnungen

Die Zentralrechnungen sind vom Landesamt für Finanzen mit Hilfe eines geprüften und genehmigten Programms zu erstellen und der Staatshauptkasse pro Einzelplan jeweils in geeigneter Dateiform elektronisch zur Verfügung zu stellen.

2.2
Außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben und außerplanmäßige Ausgabereste

1Die Haushaltsstellen für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben stehen zum Zwecke der Überprüfung der Zulässigkeit und zur Eingabe der Zweckbestimmungen im Integrierten Haushalts- und Kassenverfahren (IHV) – Verfahrenskomponente Haushaltsvollzug – zur Verfügung. 2Die Zweckbestimmungen sind von den obersten Staatsbehörden spätestens bis zum vorletzten Arbeitstag im November eines Jahres einzugeben. 3Sollte im Rahmen der Prüfung der außerplanmäßigen Titel eine unrichtige Buchung festgestellt werden, ist schnellstmöglich eine Berichtigung zu veranlassen. 4Für außerplanmäßige Buchungen nach dem in Satz 2 genannten Termin sind die Zweckbestimmungen unverzüglich unaufgefordert einzugeben.

3.Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste (Resteplan)

3.1
Grundsätze
3.1.1
Die obersten Staatsbehörden haben unter Anlegung eines strengen Maßstabes in jedem Fall eingehend zu prüfen, welche Beträge von den verbliebenen rechnerischen Ausgaberesten im folgenden Haushaltsjahr zwingend benötigt werden.
3.1.2
1Dabei ist auch zu beachten, dass Ausgabereste gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayHO grundsätzlich nur bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 2Für Bauten gilt abweichend Art. 45 Abs. 2 Satz 2 BayHO.
3.2
Erstellung des Resteplans
3.2.1
1Die Restepläne sind über die IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss zu erstellen. 2Die aktuelle Arbeitsanleitung hierzu kann über das Bayerische Behördennetz auf der Seite des Landesamtes für Finanzen unter www.lff.bybn.de/; Untermenü: Produkte – IHV – Arbeitsanleitungen abgerufen werden. 3Ein Muster eines Resteplans ist dieser Bekanntmachung angefügt.
3.2.2
In der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss stehen zur Restebearbeitung alle Titel der Hauptgruppen 7 und 8, die außerplanmäßigen Ausgabereste sowie alle sonstigen im Haushaltsplan als übertragbar bezeichneten oder budgetierten Ausgabeansätze zur Verfügung, soweit sie im IHV vor Beginn des Resteverfahrens mit den Kennzeichen „U“ für „übertragbar“ oder „B“ für „budgetiert“ gespeichert waren.
3.2.3
In besonders begründeten Einzelfällen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind, können in der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss weitere Titel neu aufgenommen werden, bei denen eine Resteübertragung beantragt wird (Art. 45 Abs. 4 BayHO).
3.2.4
Eintragungen im Resteplan gelten auch für die Arbeitsliste, welche auch Nicht-Restetitel umfasst (vergleiche Nr. 3.3).
3.2.5
1In Spalte 2 C des Resteplans sind die Mehreinnahmen (positiver Betrag) oder Mindereinnahmen (negatives Vorzeichen) bei Einnahmeansätzen einzutragen, die gemäß Haushaltsvermerk mit der Ausgabebefugnis gekoppelt sind. 2Hier sind auch zweckgebundene Einnahmen nach Nr. 9 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung einzutragen. 3Sind Mehreinnahmen mit mehreren gegenseitig deckungsfähigen Ausgabeansätzen gekoppelt, so sind diese vorrangig bei den Titeln zu berücksichtigen, bei denen der Ausgleich eines negativen verbliebenen Ausgaberests erforderlich ist.
3.2.6
1Zulässige Deckungen sind beim deckungspflichtigen Ansatz in Spalte 2 D des Resteplans einzutragen. 2Der jeweils gleich hohe Betrag wird bei den deckungsberechtigten Ansätzen in Spalte 2 D des Resteplans programmtechnisch automatisch berücksichtigt.
3.2.7
1Zulässige Verstärkungen sind bei den verstärkungspflichtigen Verstärkungsansätzen in Spalte 2 E des Resteplans einzutragen. 2Hierbei ist es nicht relevant, ob es sich dabei um Verstärkungsmittel für den eigenen oder einen anderen Einzelplan handelt. 3Der jeweils gleich hohe Betrag wird bei den verstärkungsberechtigten Ansätzen in Spalte 2 E des Resteplans programmtechnisch automatisch berücksichtigt.
3.2.8
1Abweichend von Nr. 3.2.7 sind Verstärkungen bei der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12.2 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen bei den verstärkungspflichtigen Verstärkungsansätzen in Spalte 2 F des Resteplans einzutragen. 2Der jeweils gleich hohe Betrag wird bei den verstärkungsberechtigten Ansätzen in Spalte 2 F des Resteplans programmtechnisch automatisch berücksichtigt.
3.2.9
1Minderausgaben auf Grund der haushaltsgesetzlichen Sperre (Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes – HG – in der jeweils geltenden Fassung) sind in Spalte 4 A des Resteplans einzutragen. 2Dabei ist darauf zu achten, dass alle im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Sperre tatsächlich eingesparten Beträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Sperreverlagerungen, eingetragen werden.
3.2.10
1Einsparungen für über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind beim einsparenden Ansatz in Spalte 4 C des Resteplans einzutragen. 2Der jeweils gleich hohe Betrag wird beim Ansatz, zu dessen Gunsten die Einsparung vorgenommen wurde, in Spalte 4 B des Resteplans programmtechnisch automatisch berücksichtigt.
3.2.11
Soweit eine Einsparung gemäß Nr. 3.2.10 Satz 1 nicht oder nicht vollständig möglich ist und somit ausnahmsweise eine Einsparung im Gesamthaushalt erfolgen soll, ist dieser Betrag in Spalte 4 B des Resteplans einzutragen.
3.2.12
Ergibt sich bei der Ermittlung des rechnerischen Restes in Spalte 3 C des Resteplans eine überplanmäßige Ausgabe, die ganz oder teilweise nicht als Vorgriff (Art. 37 Abs. 6 Satz 1 BayHO), sondern als abschließende Willigung (VV Nr. 1.3.1 zu Art. 37 BayHO) behandelt werden soll, so ist der Betrag insoweit gemäß den Nrn. 3.2.10 und 3.2.11 auszugleichen.
3.2.13
1Zulässige Einsparungen für globale Minderausgaben sind beim einsparenden Ansatz in Spalte 4 D des Resteplans einzutragen. 2Der jeweils gleich hohe Betrag wird beim Titel der globalen Minderausgabe in Spalte 4 D der Arbeitsliste programmtechnisch automatisch berücksichtigt.
3.3
Arbeitsliste
3.3.1
Um sicherzustellen, dass bei Nicht-Restetiteln mit negativem verbliebenen Rest nach dem Jahresabschluss keine Haushaltsüberschreitungen verbleiben, sind diese so abzuschließen, dass kein oder maximal der in Anlage I (vergleiche Nr. 5.1) genannte Betrag verbleibt.
3.3.2
1Mehrausgaben bei gemeinsam bewirtschafteten und verstärkungsfähigen Personalausgaben sind nach Maßgabe der bei Titel 461 01 in den Sammelkapiteln aller Einzelpläne ausgebrachten Haushaltsvermerke und unter Beachtung der Sätze 2 bis 5 auszugleichen. 2Die Mehrausgaben sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans zunächst im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auszugleichen,
a)
insbesondere durch Vorgaben in den ausgebrachten Haushaltsvermerken bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben (beispielsweise durch zweckgebundene Einnahmen),
b)
die dann verbleibenden Mehrausgaben innerhalb der gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben durch Deckung (Spalte 2 D des Resteplans) und
c)
die darüber hinaus verbliebenen Mehrausgaben bei den gemeinsam bewirtschafteten sowie verstärkungsfähigen Personalausgaben durch Inanspruchnahme des im Sammelkapitel ausgebrachten Verstärkungsansatzes für Personalausgaben (Titel 461 01).

3Verstärkungen im Sinne von Satz 2 Buchst. c sind in Spalte 2 E des Resteplans einzutragen. 4Soweit Ausgabereste gebildet werden, bleiben budgetierte Ansätze bei der Berechnung der verbleibenden Mehrausgaben außer Betracht. 5Soweit danach ein Ausgleich innerhalb des betreffenden Einzelplans nicht möglich ist, können noch verbleibende Mehrausgaben nach Maßgabe des Haushaltsvermerks bei Kapitel 13 02 Titel 461 01 verstärkt werden (Spalte 2 E des Resteplans); vergleiche Nr. 5.5.2.

3.4
Besondere Voraussetzungen und Begründung für die Übertragung von Ausgaberesten
3.4.1
1Die Bildung von Ausgaberesten ist bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von (Personal-)Verstärkungsmitteln nur zulässig, soweit die Mittel gebunden sind und im folgenden Haushaltsjahr fällig werden. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist in der Begründung für deren Übertragung beim verstärkungsberechtigten Ansatz in Spalte 5 A des Resteplans gesondert darzulegen. 3Die Sonderregelungen für budgetierte Ansätze nach Nr. 12.7.1 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz (DBestHG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 4Das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.
3.4.2
1Übertragbare Ausgabemittel, die für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden, sind als echte Einsparung konsequent in Abgang zu stellen (Spalte 4 E des Resteplans). 2Hierunter fallen auch Einsparungen auf Grund von Stellensperren – zum Beispiel Wiederbesetzungssperren, haushaltsgesetzliche Stellensperren – bei den Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 HG in der jeweils geltenden Fassung nicht der Stellenbindung unterliegen.
3.4.3
1Die Übertragung von unverbrauchten Mitteln bei übertragbaren Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in das neue Haushaltsjahr bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums. 2Das Staatsministerium darf seine Einwilligung zur Übertragung von Ausgaberesten nur erteilen, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist, insbesondere, wenn rechtliche Verpflichtungen, die auf Grund der Veranschlagung eingegangen wurden, noch erfüllt werden müssen (Art. 45 Abs. 3 BayHO).
3.4.4
Das Staatsministerium kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen einziehen (Spalte 4 F des Resteplans), soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2 HG in der jeweils geltenden Fassung).
3.4.5
Ausgabereste, für die eine Übertragung beantragt wird, sind in Spalte 5 A des Resteplans so zu begründen, dass der Grund der Übertragung eindeutig ersichtlich ist.
3.4.6
1Ausgabereste über 5 Mio. € im Einzelbetrag oder in Titelgruppen sind im Abschlussbericht zur Haushaltsrechnung einzeln zu begründen. 2Folglich sind die Ausgabereste nach Satz 1 schon im Rahmen des Resteverfahrens besonders eingehend zu erläutern.
3.4.7
1Sämtliche Angaben in den Spalten 2 C bis 2 F sowie 4 A bis 4 D des Resteplans sind so zu erläutern, dass die Angaben auch zum Zwecke der Rechnungsprüfung und Beratung im Landtag nachvollziehbar und transparent sind. 2Angaben in Spalte 4 A des Resteplans sind nur zu begründen, sofern von der Sperrefestsetzung abweichende Sperreverlagerungen oder Sperrefreigaben vorgenommen wurden.
3.4.8
Die Mehr- oder Mindereinnahmen, die in Spalte 2 C des Resteplans nachgewiesen werden, sind in Spalte 5 B des Resteplans unter Angabe der einschlägigen Einnahmetitel zu begründen.
3.4.9
Bei Umsetzungen von Ausgaberesten gemäß Art. 7 Abs. 1 HG in der jeweils geltenden Fassung und Art. 50 BayHO im Rahmen der Restebearbeitung sind die neuen Haushaltsstellen in Spalte 5 C des Resteplans aufzuführen.
3.4.10
Die Einsparungen für über- und außerplanmäßige Ausgaben, die in Spalte 4 B beziehungsweise Spalte 4 C des Resteplans nachgewiesen werden, sind unter Angabe von Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums in Spalte 5 D des Resteplans zu erläutern.
3.4.11
Die Einsparungen im Gesamthaushalt, die in Spalte 4 B des Resteplans nachgewiesen werden, sind unter Angabe von „Einsparung im Gesamthaushalt“ sowie Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums in Spalte 5 D des Resteplans zu erläutern.
3.5
Übersendung des Resteplans

1Die obersten Staatsbehörden haben dem Staatsministerium den Resteplan gemäß VV Nr. 5.1 zu Art. 45 BayHO spätestens bis zu dem vom Staatsministerium in der jährlichen Jahresabschlussbekanntmachung bestimmten Zeitpunkt per E-Mail im PDF-Format zu übersenden. 2Dabei ist zu beachten, dass der im PDF-Dokument ausgewiesene Zeitstempel (Datum/Uhrzeit) nach der Freigabe in der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss liegt.

4.Beiträge der obersten Staatsbehörden zur Haushaltsrechnung

4.1
Inhalt der Beiträge zur Haushaltsrechnung
4.1.1
1Für die Aufstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung sind die Art. 81 und 85 BayHO mit nachstehenden Konkretisierungen maßgebend. 2Der Beitrag zur Haushaltsrechnung besteht aus einer Ausfertigung der Zentralrechnung und den nach Nr. 5 erforderlichen Anlagen. 3Als Grundlage zur Erstellung dieser Anlagen übermittelt die Staatshauptkasse den obersten Staatsbehörden unverzüglich nach Fertigstellung die Zentralrechnung für ihren Einzelplan grundsätzlich in elektronischer Form. 4Daneben wird den obersten Staatsbehörden ein Muster für die Inhaltsübersicht zum Beitrag zur Haushaltsrechnung für den jeweiligen Einzelplan zur Verfügung gestellt, in welchem durch das jeweilige Ressort die nicht einschlägigen Anlagen zu streichen sind.
4.1.2
1Für den Inhalt der Beiträge zur Haushaltsrechnung ist die für die Erstellung zuständige oberste Staatsbehörde verantwortlich (Ressortprinzip). 2Die Beiträge sind getrennt nach Einzelplänen zu erstellen. 3Um eine möglichst einheitliche Darstellung zu erreichen, sollen die obersten Staatsbehörden einen Entwurf ihres Beitrags vorweg der Staatshauptkasse zur Abstimmung zuleiten.
4.1.3
1Die nachgeordneten Dienststellen haben im Rahmen der Erstellung der Haushaltsrechnung nur die Erklärung gemäß Nr. 5.3 (Anlage III) je Einzelplan abzugeben und der obersten Staatsbehörde vorzulegen. 2Die Abgabe dieser Erklärung gehört zu den Pflichten der Dienststellenleiter, die sich die Gewissheit, dass keine sogenannten „Schwarzen Kassen oder Fonds“ vorhanden sind, durch entsprechende Anordnungen für ihren Verwaltungsbereich oder durch Anfordern gleichlautender Erklärungen von den Leitern der ihnen unterstellten Dienststellen zu verschaffen haben. 3Bei vom Erklärungsinhalt abweichenden Feststellungen ist die Erklärung eingeschränkt abzugeben.
4.2
Termin

Die obersten Staatsbehörden haben dem Staatsministerium die Beiträge zur Haushaltsrechnung mit allen Anlagen spätestens bis zum ersten Arbeitstag im August des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres zu übersenden.

5.Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung

Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind folgende Anlagen beizufügen (Art. 85 BayHO):

5.1
Anlage I: Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung sowie Erläuterungen der sonstigen Mehrausgaben und Nachweis der außerplanmäßigen Einnahmen
5.1.1
1Die Anlage I steht nach Abschluss des Haushaltsjahres in der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss zur Bearbeitung durch die für den Einzelplan jeweils zuständigen obersten Staatsbehörden zur Verfügung. 2Die Zuständigkeit und Ressortverantwortung erstreckt sich dabei auch auf die Titel eines Einzelplans, für die die Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis während des Haushaltsjahres abweichend geregelt wurde.
5.1.2
In der Spalte 2 der Anlage I sind aufzuführen:
a)
die in Spalte 7 der Zentralrechnung ausgewiesenen Mehrbeträge bei den Ausgaben,
b)
die in Spalte 3 B der Zentralrechnung ausgewiesenen Vorgriffe,
c)
bei gekoppelten Titeln – einschließlich Kopplung nach Nr. 12.6 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung – der sich infolge einer Haushaltssollverminderung aufgrund von Koppelungsvermerken ergebende Mehrbetrag,
d)
bei nicht übertragbaren Titeln außerhalb des Resteplans der negative Betrag, der durch Buchungen im Resteverfahren entstanden ist; dies gilt nur soweit der Titel nicht schon aus einem anderen Grund bereits in der Anlage I enthalten ist,
e)
die in Spalte 3 A der Zentralrechnung ausgewiesenen außerplanmäßigen Einnahmen,
f)
die in Spalte 3 A der Zentralrechnung ausgewiesenen außerplanmäßigen Ausgaben, wenn kein Mehrbetrag vorlag; das ist dann der Fall, wenn bei außerplanmäßigen Ausgaberesten das Gesamtist nicht höher als der Vorjahresrest ist.
5.1.3
1Die Beträge sind einzeln für jeden Titel aufzuführen. 2Dies gilt auch bei gegenseitig deckungsfähigen Ansätzen und bei Titelgruppen. 3Vorgriffe sind in jedem Fall aufzuführen, auch wenn der Titel gleichzeitig aus einem anderen oben genannten Grund in der Spalte 2 genannt ist.
5.1.4
1In Spalte 3 der Anlage I sind gemäß Art. 85 Abs. 1 Nr. 1 BayHO die Beträge der über- und außerplanmäßigen Ausgaben und der Vorgriffe (Art. 37 BayHO) aufzuführen. 2Bei außerplanmäßigen Ausgaben ist in Spalte 3 der Anlage I das Gesamtist aus der Spalte 4 der Zentralrechnung einzutragen, sofern das Istergebnis in Spalte 3 A der Zentralrechnung positiv ist.
5.1.5
Ist der Betrag aus Spalte 3 A der Zentralrechnung negativ oder Null, so ist der Fall nur als außerplanmäßige Ausgabe in die Anlage I aufzunehmen, wenn gleichzeitig ein Mehrbetrag in Spalte 7 der Zentralrechnung vorliegt.
5.1.6
In Spalte 4 der Anlage I sind die Mehrausgaben zu begründen.
5.1.6.1
Die Begründung soll knapp sein, muss aber erschöpfend erkennen lassen, dass die für Haushaltsüberschreitungen oder außerplanmäßigen Ausgaben erforderlichen Voraussetzungen der Unvorhergesehenheit und Unabweisbarkeit (Art. 37 BayHO) erfüllt sind.
5.1.6.2
1Insbesondere muss die Begründung Aufschluss darüber geben, weshalb die Ausgabe nicht veranschlagt oder bis zur Bewilligung durch einen späteren Haushaltsplan zurückgestellt werden konnte. 2Verweise auf die in den Anträgen nach Muster 1 zu Art. 37 BayHO gegebenen Begründungen genügen nicht. 3Einsparstelle sowie Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums sind anzugeben.
5.1.6.3
Auf die Begründung von Haushaltsüberschreitungen wird verzichtet, sofern bei überplanmäßigen Ausgaben die Voraussetzungen gemäß Nr. 6.3 der Haushaltsvollzugsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung für eine allgemeine Zustimmung vorliegen und die dort genannten Grenzen nicht überschritten sind sowie für außerplanmäßige Ausgaben bis zu 2 000 € im Einzelfall.
5.1.6.4
Liegt eine Einwilligung des Staatsministeriums zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe nicht vor, ist neben der Begründung darzulegen, weshalb der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder vom Staatsministerium abgelehnt worden ist.
5.1.6.5
Als Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben, die durch Einsparung bei einem deckungsfähigen Titel, durch Verstärkungsmittel oder durch gekoppelte Mehreinnahmen oder Ähnlichem gedeckt sind, genügt in der Regel der Hinweis auf die betreffende Haushaltsstelle oder auf die zutreffende Anlage zur Haushaltsrechnung, in der die erforderlichen Verstärkungsmittel zusammengestellt sind.
5.1.6.6
Die obersten Staatsbehörden haben sich bei Maßnahmen, bei denen die Deckung oder Verstärkung aus einem anderen Einzelplan stammt, spätestens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenseitig abzustimmen.
5.1.6.7
1Soweit Mehrausgaben innerhalb eines Budgets ausgeglichen werden, genügt der Hinweis „Deckung innerhalb des Budgets“. 2Bei Titeln mit außerplanmäßigen Ausgaberesten ist als Begründung anzugeben „gedeckt durch Vorjahresrest gemäß VV Nr. 6 zu Art. 45 BayHO“.
5.1.6.8
1Sofern Mehrausgaben bei gemeinsam bewirtschafteten oder bei verstärkungsfähigen Personalausgaben entstehen und diese im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten innerhalb des Einzelplans gedeckt werden können, ist als Begründung „Deckung im Rahmen der gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben“ beziehungsweise „Verstärkung im Rahmen der verstärkungsfähigen Personalausgaben“ anzugeben. 2Soweit Verstärkungsmittel aus dem Einzelplan 13 verwendet wurden, ist auf die Anlage Vb zu verweisen (vergleiche Nr. 5.5).
5.1.6.9
1Außerplanmäßige Einnahmen brauchen nicht begründet werden. 2Negative außerplanmäßige Einnahmen sind wie außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln.
5.1.7
Die Anlage I ist getrennt nach Einzelplänen von dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechnung zuständigen Staatsminister beziehungsweise Staatsministerin oder von dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechnung zuständigen Präsidenten beziehungsweise Präsidentin (Leiter beziehungsweise Leiterin der obersten Staatsbehörde) zu unterschreiben.
5.2
Anlage II: Nachweisung über Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand an Sondervermögen
5.2.1
Die Rechnungsergebnisse und die Bestände der Sondervermögen und Rücklagen (Art. 26 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1 Nr. 2 BayHO) sind in der Anlage II analog zum Haushaltsplan darzustellen.
5.2.2
1Es ist zu beachten, dass alle staatlichen, rechtlich unselbständigen Sondervermögen aufzunehmen sind, die in den entsprechenden Anlagen der Einzelpläne des Haushaltsplans enthalten sind. 2Zum staatlichen Sondervermögen gehören auch die nicht rechtsfähigen, staatlich verwalteten Stiftungen.
5.2.3
Die Anlage II wird von der Staatshauptkasse erstellt und den obersten Staatsbehörden mit den Zentralrechnungen in elektronischer Form zur Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung (nach Rücksprache mit der Staatshauptkasse) übermittelt.
5.3
Anlage III: Erklärung über den Nachweis aller Einzahlungen in den Büchern der Kasse
5.3.1
1In der Anlage III hat der Leiter oder die Leiterin der obersten Staatsbehörde zu erklären, dass sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung und Verwaltungsüberwachung während des vorgenannten Haushaltsjahres keine Anhaltspunkte für Einzahlungen in ihrem Verwaltungsbereich ergeben haben, die nicht in den Büchern der zuständigen Kassen nachgewiesen sind. 2Bei vom Erklärungsinhalt abweichenden Feststellungen ist die Erklärung eingeschränkt abzugeben.
5.3.2
Zur Verpflichtung der Dienststellenleiter nachgeordneter Behörden zur Abgabe dieser Erklärung vergleiche Nr. 4.1.3.
5.3.3
Die Anlage III ist je Einzelplan vom zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechnung zuständigen Leiter beziehungsweise Leiterin der obersten Staatsbehörde zu unterschreiben.
5.4
Anlage IV: Nachweisung über einzelplanübergreifende Veränderungen der Haushaltsbeträge und Vorjahresreste auf Grund des Haushaltsgesetzes und des Art. 50 BayHO

Die Anlage IV wird von der Staatshauptkasse erstellt und den obersten Staatsbehörden mit den Zentralrechnungen in elektronischer Form zur Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung übermittelt.

5.5
Anlagen V: Nachweisung der Verstärkungsmittel für andere Einzelpläne oder von anderen Einzelplänen
5.5.1
1Die Nachweisung ist sowohl von der obersten Staatsbehörde, bei der die Mittel veranschlagt sind (Anlage Va – Nachweisung der Verstärkungsmittel für andere Einzelpläne), als auch von der obersten Staatsbehörde, die den rechnungsmäßigen Nachweis führt (Anlage Vb – Nachweisung der Verstärkungsmittel von anderen Einzelplänen), zu erstellen. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
5.5.2
1Verstärkungsmittel aus Kapitel 13 02 Titel 461 01 (vergleiche Nr. 3.3.2) sind unverzüglich nach Ablauf des Jahres beim Staatsministerium zu beantragen. 2Diesbezüglich bis zum Abschluss des Haushaltsjahres verwendete Mittel gelten als zugewiesen und sind in den Anlagen V nachzuweisen.
5.6
Anlage VI: Nachweisung der Einsparungen zugunsten der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten globalen Minderausgaben (insbesondere in den Sammelkapiteln)

Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.

6.Zusammenstellung des Prüfungsstoffes für die Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof

6.1
Der Prüfungsstoff ist je nach Anforderung der Rechnungsprüfungsbehörden zusammenzustellen.
6.2
Die Aufzeichnungen der Buchführung sind dem Bayerischen Obersten Rechnungshof und den Rechnungsprüfungsämtern jährlich vom Landesamt für Finanzen in geeigneter Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinie zur Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern (Rechnungslegungsrichtlinie – RlR) vom 27. September 2017 (FMBl. S.467, StAnz. Nr.43) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. 3Abweichend vom Satz 2 ist für die im Jahr 2025 durchzuführende Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024 die Rechnungslegungsrichtlinie in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

Harald Hübner

Ministerialdirektor



Anlage