Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 622 vom 11.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung

(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/20071) des Freistaates Bayern

über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungsticket als
Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr im Kalenderjahr 2025

Hintergrund

Zur Fortführung des Deutschlandtickets haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln vom 7. Oktober 2024 (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 basieren auf den Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024.

Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 regeln die Ausreichung der Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (allgemeiner ÖPNV). Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 waren von den Ländern jeweils noch an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Im Freistaat Bayern erfolgte dies im Rahmen von Richtlinien des Freistaates Bayern zur Umsetzung der Vorgaben der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 (im Folgenden: Richtlinien Bayern 2025; BayMBl. 2024 Nr. 621). Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten und durch die Verkehrsministerkonferenz bestätigten Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 sind verbindlich und bundesweit einheitlich umzusetzen.

Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln. Der Freistaat Bayern ist gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG Aufgabenträger und zuständige Behörde für den SPNV.

Um die Umsetzung des Deutschlandtickets im SPNV im Freistaat Bayern zum 1. Januar 2025 sowie eine rechtskonforme Finanzierung hierfür zu gewährleisten, erlässt der Freistaat Bayern eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung regelt rechtsverbindlich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Freistaat Bayern tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Anerkennung des Deutschlandtickets sowie im Gegenzug einen Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile. Hierdurch wird das Deutschlandticket für den SPNV im Freistaat Bayern im Kalenderjahr 2025 rechtsverbindlich umgesetzt.

Die verpflichtende Teilnahme und konkrete Umsetzung der Einnahmeaufteilung zum Deutschlandticket ist in Nr. 2.2 und in Anlage 2 dieser Allgemeinverfügung verankert. Da die Ausgleichsermittlung grundsätzlich nach dem Umsatz-Umsatz-Vergleich erfolgt, ist die Einnahmeaufteilung wesentlich für die Ausgleichsermittlung und somit auch Regelungsinhalt dieser Allgemeinverfügung. Rahmenbedingungen für die Einnahmeaufteilung im Freistaat Bayern sind die bundesweiten Vorgaben der Verkehrsministerkonferenz beziehungsweise der von dieser bestimmten Gremien.

Im Freistaat Bayern wurde zusätzlich das Ermäßigungsticket zum Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende eingeführt (Ermäßigungsticket). Beim Ermäßigungsticket handelt es sich um ein für die Bezugsberechtigten vergünstigtes Deutschlandticket. Die zusätzliche Ermäßigung wird vom Freistaat Bayern finanziert. Entsprechende Regelungen sind in dieser Allgemeinverfügung sowie in Anlage 1 enthalten und zusätzlich in den Richtlinien Bayern 2025 geregelt.

Zu berücksichtigen ist, dass der SPNV im Freistaat Bayern flächendeckend über öffentliche Dienstleistungsaufträge gewährleistet wird. Diese öffentlichen Dienstleistungsaufträge enthalten jeweils unterschiedlich ausgestaltete gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form von Tarifvorgaben sowie Ausgleichsregelungen hierfür. Die Allgemeinverfügung regelt daher einen grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Dienstleistungsaufträge. Sie regelt eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Anerkennung des Deutschlandtickets nur insoweit, wie der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine entsprechende Verpflichtung einschließlich Ausgleichsleistungen hierfür nicht enthält. Die Umsetzung der Tarifanerkennung im Einzelnen, die Ermittlung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen sowie der erforderlichen Nachweisführung hierfür erfolgt sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen der Allgemeinverfügung. Hierfür sind bei Bedarf Anpassungen der zugrundeliegenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge in Form von Ergänzungsvereinbarungen zu treffen.

Der Freistaat Bayern bedient sich gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayÖPNVG zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Aufgabenträger und zuständige Behörde für den SPNV der Bayerischen Eisenbahngesellschaft (BEG). Die BEG ist nach Art. 16 Abs. 3 BayÖPNVG insbesondere auch zuständig für den Abschluss von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für gemeinwirtschaftliche Personenverkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs gemäß § 4 Regionalisierungsgesetz (RegG). Die Umsetzung der Tarifanerkennungspflicht sowie die Ermittlung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge obliegt damit der BEG als Vertragspartnerin der Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Die in der Allgemeinverfügung geregelte Bereitstellung von Daten durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen stellt sicher, dass – entsprechend den unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Einnahmeaufteilungsregelungen in den Verbünden und für sonstige Gemeinschaftstarife – durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen jeweils alle Daten zur Verfügung gestellt werden, die für die Zwecke der Ermittlung der Ausgleichsleistungen und des Ausschlusses einer Überkompensation gemäß den Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich sind. Diese Daten werden ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet.

Allgemeinverfügung

1.Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nachfolgende Allgemeinverfügung zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen mit einem Deutschlandticket im Kalenderjahr 2025.

2.Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

2.1
Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung (dazu Nr. 2.4) öffentliche Personenverkehrsdienste im SPNV erbringen, sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser Allgemeinverfügung (dazu Nr. 8) das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Abs. 1 RegG als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser Allgemeinverfügung entsprechend Nr. 2.2 anzuerkennen (im Folgenden Tarifanerkennung oder Tarifanerkennungspflicht).
2.2
Die Tarifanerkennung im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket zu den bundesweit einheitlich geltenden Tarifbedingungen gemäß den Tarifbestimmungen Deutschlandticket in der jeweils geltenden Fassung (https://www.bauen.bayern.de/min/verkehrsministerkonferenz/index.php), ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet die Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zum Vertrieb; bezüglich des Vertriebs gelten die entsprechenden Regelungen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Verkehrsdurchführungsvertrags) einschließlich etwaiger Ergänzungen oder Nachträge (im Folgenden öffentlicher Dienstleistungsauftrag) zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen und der jeweils zuständigen Behörde. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets zudem berechtigt und verpflichtet, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket (vergleiche Beschlussfassung für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des Leipziger Modellansatzes in der jeweils geltenden Fassung (https://www.bauen.bayern.de/min/verkehrsministerkonferenz/index.php) teilzunehmen. Die Ausgestaltung der Stufe 2 der Einnahmeaufteilung nach dem Leipziger Modell im Freistaat Bayern erfolgt entsprechend den Vorgaben in Anlage 2. Der Zeitpunkt, zu dem Stufe 2 in Kraft tritt und Stufe 1 ablöst, erfolgt durch eine Beschlussfassung der Verkehrsministerkonferenz und wird auf der Website der Verkehrsministerkonferenz (https://www.bauen.bayern.de/min/verkehrsministerkonferenz/index.php) veröffentlicht. Entsprechend sind die hierfür jeweils erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen abzugeben. Wenn durch die Fahrgeldzuscheidungen aus dem Deutschlandticket kein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden muss, ist der den Soll-Einnahmewert 2025 übersteigende Betrag entsprechend den Vorgaben eines unter Beteiligung der Betroffenen festzulegenden Systems zu verteilen. Konkretisierungen und ausführende Bestimmungen zum Leipziger Modellansatzes und der Einnahmeaufteilung sind entsprechend zu beachten. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem möglichen und erforderlichen Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken. Im Hinblick auf die Kontrolle des Deutschlandtickets gelten die Vorgaben des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags; die Umsetzung der bundesweit abgestimmten Kontrollmerkmale ist technisch unter Einsatz entsprechender Kontrollgeräte zu gewährleisten; die bundesweit abgestimmten Eckpunkte zur Kontrolle des Deutschlandtickets sind einzuhalten.
2.3
Die Tarifanerkennungspflicht im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet zudem die Beförderung von Studierenden, Auszubildenden und Freiwilligendienstleistenden mit einem gültigen ermäßigten Deutschlandticket (Ermäßigungsticket) gemäß Anlage 1. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Hinblick auf die Anerkennung des Ermäßigungstickets zudem berechtigt und verpflichtet, bei der bundesweiten Einnahmeaufteilung wie folgt vorzugehen: Das Ermäßigungsticket ist bei der bundesweiten Einnahmeaufteilung mit dem regulären Preis des Deutschlandtickets ohne die ergänzende Ermäßigung in Bayern anzusetzen.
2.4
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich geografisch auf das gesamte Gebiet, für das der Freistaat Bayern, unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden, die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den SPNV innehat.

3.Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge

Die Regelungen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge gelten im Grundsatz vorrangig vor den Regelungen dieser Allgemeinverfügung. Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanerkennung nur insoweit, wie der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine entsprechende Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets enthält; im Übrigen ergibt sich die Tarifanerkennungspflicht einschließlich der hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen aus dieser Allgemeinverfügung. Die Umsetzung der Tarifanerkennung im Einzelnen, die Ermittlung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen sowie der erforderlichen Nachweisführung hierfür erfolgt auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser Allgemeinverfügung.

4.Ausgleichsleistungen

4.1
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung Ausgleichsleistungen für die ihnen durch die Anerkennung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile; sie haben insoweit Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Ausgleichsleistung nach dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Die finanziellen Nachteile ergeben sich dabei aus einer Gegenüberstellung der Situation mit Anerkennung des Deutschlandtickets (Mit-Fall) und der Situation mit Anwendung der bis dahin geltenden Tarife (Ohne-Fall) unter Berücksichtigung sämtlicher hiermit jeweils verbundenen positiven und negativen Effekte. Bei der Gegenüberstellung sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten; die Einzelheiten sind im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags auf dieser Basis zu regeln.
4.1.1
In Bezug auf die Fahrgeldeinnahmen ist entsprechend Nr. 4.3 der Richtlinien Bayern 2025 (BayMBl. 2024 Nr. 621) für die Laufzeit dieser Allgemeinverfügung (Nr. 8) wie folgt vorzugehen:
  • Anzusetzen ist für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarife, Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DTV)) die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Kalenderjahr 2025 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 (Ohne-Fall) und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Kalenderjahres 2025 (Mit-Fall) entsprechend Nrn. 4.3.1.1 und 4.3.1.2 der Richtlinien Bayern 2025. Für das Ermäßigungsticket sind bei der Ermittlung der Fahrgeldeinnahmen die regulären Einnahmen aus dem Deutschlandticket ohne ergänzende Ermäßigung anzusetzen. Die Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten sind nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sind insoweit jeweils die gemäß der zugrundeliegenden Einnahmeaufteilungen zugeschiedenen Fahrgeldeinnahmen als Netto-Einnahmen (ohne Umsatzsteuer).
  • Im Mit- und im Ohne-Fall sind jeweils die Ausgleichsansprüche nach den §§ 228 ff. SGB IX entsprechend Nr. 4.3.2 der Richtlinien Bayern 2025 zu berücksichtigen (vergleiche auch unten Nr. 4.1.3).
  • Auswirkungen aufgrund von wesentlichen Angebotsänderungen einschließlich Unterbrechungen der Verkehrsbedienung während der genannten Vergleichszeiträume sind nach Maßgabe von Nr. 4.3.1.1 der Richtlinien Bayern 2025 zu berücksichtigen.
  • Für neu eingeführte verkehrliche Angebote, für die keine Referenzwerte in den Monaten Januar 2019 bis Dezember 2019 ermittelt werden können, ist zur Ermittlung der Soll-Einnahmen ausnahmsweise die Nutzung von entsprechenden Ist-Daten des Jahres 2022 zulässig. Sofern keine Werte aus den Vorjahren bestehen, sind validierte Prognosedaten zulässig. Diese Prognosedaten müssen durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen nach einem vom Freistaat Bayern vorgegebenen und unter Beteiligung der Eisenbahnverkehrsunternehmen entwickelten Prozess beim Nachweisverfahren validiert werden. Eine Fortschreibung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen anhand einer pauschalen Erhöhung für positive Verkehrsmengeneffekte nach Nr. 4.3.1.1 Satz 7 der Richtlinien Bayern 2025 beziehungsweise im Verhältnis zu der Veränderung bei den Betriebsleistungen im Kalenderjahr 2025 nach Nr. 4.3.1.1 Satz 8 der Richtlinien Bayern 2025 erfolgt nicht, soweit bei der Ermittlung der Soll-Einnahmen ein positiver Verkehrsmengeneffekt beziehungsweise die Betriebsleistungsveränderung durch die Nutzung von entsprechenden Ist-Daten aus dem Referenzzeitraum des Jahres 2022 oder Prognosedaten bereits berücksichtigt ist.
  • Zur Ermittlung der Fahrgeldeinnahmen werden nach Nr. 4.3.1.1 Satz 1 und Nr. 4.3.1.2 Satz 2 der Richtlinien Bayern 2025 auch ausgegebene Fahrausweise berücksichtigt, für die aufgrund von Zahlungsausfällen keine Fahrgeldeinnahmen erzielt wurden.
  • Einnahmen aus dem durch Beschluss des Koordinierungsrates festgelegten bundeseinheitlichen Vertriebsanreiz (veröffentlicht unter https://www.bauen.bayern.de/min/verkehrsministerkonferenz/index.php) für Deutschlandtickets, Deutschland-Jobtickets und das Deutschland-Semesterticket sind von den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen im Jahr 2025 nach Nr. 4.3.1.2 Satz 5 der Richtlinien Bayern 2025 abzuziehen.
  • Bei der Ermittlung der Fahrgeldeinnahmen nach Nr. 4.3.1 der Richtlinien Bayern 2025 anhand der auf das Kalenderjahr 2025 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 sind über die in Nr. 4.3.1.1 Satz 5 und 6 und Nr. 4.3.1.2 Satz 7 und 8 der Richtlinien Bayern 2025 vorgesehenen Regelungen hinaus etwaige Tarifmaßnahmen, Maßnahmen durch Verbundraumerweiterungen sowie etwaige hierfür erhaltene Ausgleichsleistungen jeweils sachgerecht zu berücksichtigen und transparent darzustellen.
  • Bei der Durchführung einer größeren Verbundintegrationsmaßnahme nach der Einführung des Deutschlandtickets (zum Beispiel in Form einer Verbundraumerweiterung) ist in der Regel von einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur im Integrationsgebiet auszugehen, aufgrund derer ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist. In diesem Fall werden gemäß Nr. 4.3.1.1 Satz 4 der Richtlinien Bayern 2025 – solange für den jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein verbundintegrationsbedingter Ausgleichsanspruch besteht – bei der Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen nach Nr. 4.3.1.1 der Richtlinien Bayern 2025 für das Gebiet, für das die Verbundintegrationsmaßnahme erfolgt, die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2025 fortgeschrieben. Der gemäß der jeweiligen allgemeinen Vorschrift zur Verbundintegrationsmaßnahme geleistete verbundintegrationsbedingte Ausgleich ist bei der Ermittlung des Deutschlandticketausgleichs nach Nr. 4.3.1.2 der Richtlinien Bayern 2025 als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen anzurechnen und reduziert damit die Differenz zwischen hochgerechneten und tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen. Sofern die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß Nr. 4.3.1.1 Satz 11 der Richtlinien Bayern 2025 über Einnahmeaufteilungsschlüssel verteilt werden, sind die jeweiligen Verteilungsverhältnisse im Kalenderjahr 2025 ohne die Einführung des Deutschlandtickets und unter Berücksichtigung des jeweils ohne die Verbundintegrationsmaßnahme in den Integrationsgebieten im Kalenderjahr 2025 gültig gewesenen Tarifs abzubilden. Bei kleineren Verbundintegrationsmaßnahmen und Ausnahmefällen ist das konkrete Vorgehen mit dem Freistaat Bayern abzustimmen.

Diese Regelungen zu den Fahrgeldeinahmen gelten gleichermaßen auch für das Ermäßigungsticket; dieses ist im ersten Schritt bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistungen wie das reguläre Deutschlandticket zu berücksichtigen. Im zweiten Schritt ist sodann eine gesonderte Darstellung der Höhe der zusätzlichen Ausgleichsleistungen für die Ermäßigungstickets nach Maßgabe von Nr. 4.1.7 erforderlich.

4.1.2
Die Höhe ausgleichsfähiger Mindereinnahmen aus der Minderung von Ausgleichsleistungen aus anderen allgemeinen Vorschriften ist entsprechend den Vorgaben in Nr. 4.1.1 zu ermitteln; es gilt Nr. 4.3.3 der Richtlinien Bayern 2025.
4.1.3
Bestehende Ausgleichsregelungen für sonstige Tarifmaßnahmen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach den §§ 228 ff. SGB IX. Dies gilt gleichermaßen für weitere bestehende Tarifvorgaben und Ausgleichsregelungen des Freistaats Bayern oder Dritter, die für das Eisenbahnverkehrsunternehmen Geltung beanspruchen.
4.1.4
Der Freistaat Bayern kann künftig auch zusätzliche Tarifvorgaben und Ausgleichsregelungen treffen.
4.1.5
Bestehen mehrere Ausgleichsregelungen für verschiedene Tarifmaßnahmen nebeneinander (Nrn. 4.1.3 und 4.1.4) wird auf eine einheitliche Betrachtung der Effekte aus den verschiedenen Regelungen hingewirkt und eine gesamtheitliche beihilfenrechtliche Betrachtung auf Basis des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorgenommen.
4.1.6
Von den ausgleichsfähigen Mindereinnahmen sind die im direkten ursächlichen Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedenen oder ersparten Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Tarifsortiments nach Maßgabe von Nr. 4.3.5 der Richtlinien Bayern 2025 in Abzug zu bringen.
4.1.7
Entsprechend Nr. 4.3.4 der Richtlinien Bayern 2025 ergibt sich die Höhe der Ausgleichsleistungen für die ergänzende Ermäßigung des Ermäßigungstickets aus der Differenz zwischen den nach Nr. 4.3.1.2 Satz 4 der Richtlinien Bayern 2025 anzusetzenden Fahrgeldeinnahmen und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf der Ermäßigungstickets.
4.1.8
Bei grenzüberschreitenden Verkehren gilt: Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung von (Fahrgeld-)Einnahmen und Kosten entsprechend den vertraglich vereinbarten Soll-Zug-Kilometern des Kalenderjahres 2025. Soweit andere Vereinbarungen im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge beziehungsweise zwischen den beteiligten zuständigen Behörden bestehen, sind diese für die (Fahrgeld-)Einnahmen- und Kostenzuordnungen maßgeblich; es gilt Nr. 4.3.7 der Richtlinien Bayern 2025.
4.2
Die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung sind der Höhe nach begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt nach Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Diesbezüglich gilt:
4.2.1
Der finanzielle Nettoeffekt für die Erfüllung der Tarifanerkennungspflicht aus dieser Allgemeinverfügung entspricht nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Summe aller (positiven und negativen) Auswirkungen aus der Erfüllung der Tarifpflicht im Freistaat Bayern in Bezug auf das Deutschlandticket. Für die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts ist somit eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Einnahmen und Kosten aus der Tarifanerkennungspflicht nach dieser Allgemeinverfügung vorzunehmen. Bei den Auswirkungen auf die Einnahmen erfolgt eine Gegenüberstellung der Differenz des Mit-Falls und des
Ohne-Falls entsprechend Nr. 4.1.
4.2.2
Die Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden im Übrigen im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags umgesetzt.
4.2.3
Die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung dürfen nicht zu einer Überkompensation im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen. Die Vermeidung einer Überkompensation wird unter Beachtung der Vorgaben von Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährleistet; Gegenstand der Überkompensationskontrolle sind ausschließlich die nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung gewährten Ausgleichsleistungen. Über die Regelungen dieser Allgemeinverfügung zur Gegenüberstellung der Fahrgeldeinnahmen gemäß Nr. 4.1, die Regelungen zur Ermittlung der Differenz der Fahrgeldeinnahmen, die Vorgaben zur vollständigen Transparenz über die Daten und die Grundlagen der Kalkulation des Eisenbahnverkehrsunternehmens wird eine Überkompensation ausgeschlossen. Soweit sachgerecht, kann der Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation vom Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Abstimmung mit dem Freistaat Bayern gesamthaft zusammen mit dem Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation nach Maßgabe weiterer bestehender allgemeiner Vorschriften (vergleiche Nr. 4.1.5) durchgeführt werden. Sollte im Einzelfall dennoch eine Überkompensation festgestellt werden, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Zinsen ab dem Eintritt der Überkompensation nach Maßgabe des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zurückzuzahlen.

5.Darlegungs- und Nachweispflichten

5.1
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser Allgemeinverfügung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Allgemeinverfügung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
5.2
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind – soweit nicht durch einen von ihnen beauftragten Dritten gemeldet wird – verpflichtet, jeweils bis zum 20. eines Monats für den Vormonat alle selbst oder im Namen des Eisenbahnverkehrsunternehmens erfolgten Verkäufe des Deutschlandtickets einschließlich der Verkäufe des Ermäßigungstickets, wobei hier der nicht ermäßigte Kaufpreis anzusetzen ist, unmittelbar an die in Nr. 5.3 der Richtlinien Bayern 2025 benannte Clearingstelle zu melden. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen werden verpflichtet, die selbst oder im Namen des Eisenbahnverkehrsunternehmens erfolgten Verkäufe der übrigen Fahrausweise bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats unmittelbar an die in Nr. 5.3 der Richtlinien Bayern 2025 benannte Clearingstelle zu melden. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen werden verpflichtet, die vorläufigen Soll-Einnahmen inklusive tariflicher Fortschreibung gemäß Richtlinien Bayern 2025 an die in Nr. 5.3 der Richtlinien Bayern 2025 benannte Clearingstelle einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. Februar 2025 zu melden. Die Meldung muss den technischen Voraussetzungen entsprechen, die von der in Nr. 5.3 der Richtlinien Bayern 2025 benannten Clearingstelle vorgegeben werden (https://www.bauen.bayern.de/min/verkehrsministerkonferenz/index.php). Soweit das Eisenbahnverkehrsunternehmen öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Grundlage mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbringt, erfolgt die Zuordnung der Verkäufe, soweit vorhanden, nach den bestehenden Aufteilungsschlüsseln; im Übrigen wird die Zuordnung der Verkäufe im Verhältnis der Soll-Zug-Kilometer vorgenommen. Für grenzüberschreitende Verkehre gilt Nr. 4.1.8 entsprechend. Die BEG erhält eine Abschrift der Meldung. Zusätzlich sind die Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die Meldungen an die benannte Clearingstelle parallel auch in das DTBY-Portal einzustellen. Die Meldung kann auch über einen von ihnen beauftragten Dritten (Dienstleister) beziehungsweise die zuständige Tariforganisation (Verbund, et cetera) analog der Meldung an die benannte Clearingstelle erfolgen. Der Betreiber des DTBY-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung erforderlich ist.
5.3
Für die Antragstellung der BEG beim Freistaat Bayern gemäß Nr. 6.1 der Richtlinien Bayern 2025 am 30. September 2025 sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen bis zum 15. August 2025 vorzulegen:
  • Berechnungen oder eine Prognose der Höhe der voraussichtlichen Ausgleichsleistungen entsprechend den im DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode;
  • Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen entsprechend den im
    DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode sowie weitere begründende Unterlagen; sofern entsprechende Daten von der Verbundorganisation nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechende Prognosen und begründende Daten selbst vorzulegen;
  • Prognose der Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets entsprechend den im DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode. Diese sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende). Die Studierenden sind entsprechend getrennt nach vorhandenen einzelnen solidarischen Semestertickets und ohne (solidarisches) Semesterticket auszuweisen. Wo möglich, sollen diese Prognosen von den Verbundorganisationen erstellt werden;
  • Prognose der tariflichen Mindereinnahmen durch das Ermäßigungsticket entsprechend den im DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode. Diese sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende). Die Studierenden sind entsprechend getrennt nach den vorhandenen einzelnen solidarischen Semestertickets und ohne (solidarisches) Semesterticket auszuweisen. Wo möglich, sollen diese Prognosen von den Verbundorganisationen erstellt werden.
5.4
Vorzulegen ist vorläufig mit dem bis dahin letztverfügbaren Stand zum 31. März 2026 die ermittelte Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets; die Tickets sind monatsscharf getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende); die Angaben zu den Studierenden sind getrennt nach den einzelnen Hochschulen mit (solidarischen) Semestertickets und ohne Semesterticket darzustellen. Auf Anforderung sind die jeweils zugrundeliegenden Daten und Berechnungen offenzulegen.
5.5
Vorzulegen sind endgültig bis zum 31. Dezember 2026 die nachfolgend (unter den Nrn. 5.5.1 bis 5.5.4) aufgeführten Daten und Nachweise. Auf Anforderung sind die jeweils zugrundeliegenden Daten und Berechnungen offenzulegen. Soweit bezogen auf die Vorlage der endgültigen Daten und Nachweise das endgültige Ergebnis der jeweiligen Einnahmeaufteilung maßgeblich ist, dies jedoch zum 31. Dezember 2026 noch nicht vorliegt, wird der zu diesem Zeitpunkt letztverfügbare Stand (jedoch nicht älter als einen Monat) der Einnahmeaufteilung zugrunde gelegt; eine spätere Korrektur findet ungeachtet der Pflicht zum Nachreichen von Testaten nicht statt. Ausgenommen hiervon sind Umverteilungen nach Nr. 2.2 Satz 7 von Einnahmen, wenn die tatsächlichen Einnahmen die Soll-Einnahmen übersteigen. Diese Umverteilung ist in Abstimmung mit der BEG im Rahmen des endgültigen Nachweises vorzunehmen.
5.5.1
Für den Referenzzeitraum von Januar 2019 bis Dezember 2019 sind insbesondere die nachfolgenden Daten und Nachweise vorzulegen:
  • Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufgeteilten Einnahmen im Kalenderjahr 2019 und die Einnahmeaufteilung für die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen für das Kalenderjahr 2025;
  • Testate eines Wirtschaftsprüfers für das Kalenderjahr 2019 über die erzielten Einnahmen und Erlöse sowie zur Einnahmeaufteilung bei Gemeinschaftstarifen und Haustarifen oder BBDB/DTV einschließlich der Zuordnung zum jeweils für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag maßgeblichen Zuständigkeitsgebiet; die einzelnen Tarifbereiche (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarife, BBDB/DTV) sind gesondert auszuweisen; sollte bei Gemeinschaftstarifen das Testat nicht fristgerecht vorliegen, ist zunächst eine vorläufige Bescheinigung des jeweiligen Verbundes über die Einnahmenzuscheidung beizubringen; das Testat ist in diesem Fall schnellstmöglich nachzureichen;
  • Soweit Zahlungsausfälle im Kalenderjahr 2019 nachweisbar sind: Bestätigungen der Verbundorganisationen beziehungsweise Testate eines Wirtschaftsprüfers über die Beträge für die betroffenen Fahrausweise;
  • Soweit der öffentliche Dienstleistungsauftrag direkt von einer Verbundintegrationsmaßnahme betroffen ist: Bestätigung der jeweiligen Verbundorganisation zur Berücksichtigung eines bestimmten Betrages in den hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen aus dem wegfallenden Tarif (zum Beispiel BBDB/DTV oder Haustarif) für das durch die Verbundintegrationsmaßnahme betroffene Gebiet. Wenn der genannte Betrag nicht durch die Verbundorganisation ermittelt wurde, ist zusätzlich die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Gutachters zur sachgerechten Ermittlung des Betrages erforderlich.
5.5.2
Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum von Januar 2025 bis Dezember 2025 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen sind vorzulegen:
  • die um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar 2025 bis Dezember 2025 gemäß Nr. 4.3.1.1 der Richtlinien Bayern 2025 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019;
  • die Nachweise über die durchgeführten Tarifanpassungen gegenüber dem Referenzzeitraum;
  • Nachweis zur Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Nr. 4.3.1.1 Satz 10 der Richtlinien Bayern 2025 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2026;
  • Nachweis über den Umfang der Betriebsleistungen in den gesamten Kalenderjahren 2019 und 2025 in Soll-Zug-Kilometern sowie die tatsächlich erbrachte Betriebsleistung in den gesamten Kalenderjahren 2019 und 2025.
5.5.3
Zur Ermittlung und Prüfung der Höhe der Ausgleichsleistungen sind bezogen auf das Kalenderjahr 2025 vorzulegen:
  • Bestätigungen der Verbundorganisationen zum Ergebnis der jeweiligen Einnahmeaufteilung 2025 nach Nr. 4.3.1.2 Satz 9 Richtlinien Bayern 2025 (soweit die Verbundorganisation Zahlungsausfälle im Rahmen der Einnahmeaufteilung erfasst: inklusive der Beträge für die ausgegebenen Fahrausweise, für die aufgrund von Zahlungsausfällen keine tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen erzielt wurden) sowie Nachweise für die jeweils maßgeblichen Regelungen oder Vereinbarungen zur Durchführung der Einnahmeaufteilung für die Tarife, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen anwendet oder anerkennt; auf Anforderung sind diese auch für Vorjahre vorzulegen; aus der Bestätigung müssen sich Anzahl und betragsmäßiger Ansatz für Deutschlandtickets, Deutschland-Jobtickets und Deutschland-Semestertickets unter Berücksichtigung des durch Beschluss des Koordinierungsrates festgelegten bundeseinheitlichen Vertriebsanreizes ergeben;
  • Testate eines Wirtschaftsprüfers für das Kalenderjahr 2025 über die erzielten Einnahmen und Erlöse sowie zur Einnahmeaufteilung bei Gemeinschaftstarifen und Haustarifen oder BBDB/DTV (inklusive der Beträge für die ausgegebenen Fahrausweise, für die aufgrund von Zahlungsausfällen keine tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen erzielt wurden) einschließlich der Zuordnung zum jeweils für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag maßgeblichen Zuständigkeitsgebiet; die einzelnen Tarifbereiche (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarife, BBDB/DTV) sind gesondert auszuweisen; aus dem Testat müssen sich Anzahl und betragsmäßiger Ansatz für Deutschlandtickets, Deutschland-Jobtickets und Deutschland-Semestertickets unter Berücksichtigung des durch Beschluss des Koordinierungsrates festgelegten bundeseinheitlichen Vertriebsanreizes ergeben; sollte bei Gemeinschaftstarifen das Testat nicht fristgerecht vorliegen, ist zunächst eine vorläufige Bescheinigung des jeweiligen Verbundes über die Einnahmenzuscheidung beizubringen; das Testat ist in diesem Fall schnellstmöglich nachzureichen;
  • Nachweis über weitere Tarifvorgaben und deren tarifliche Auswirkungen (Mindereinnahmen) einschließlich der hierfür gewährten Ausgleichsleistungen für die gesamten Kalenderjahre 2019 und 2025;
  • soweit Nr. 4.3.1.1 Satz 6 der Richtlinien Bayern 2025 (Tarifdeckel) Anwendung findet, ist jeweils eine transparente Überleitungsrechnung der Soll- und Ist-Einnahmen vorzulegen; die Einhaltung des Tarifdeckels in der Ausgleichsermittlung muss insbesondere durch die Bestätigung der jeweiligen Verbundorganisation beziehungsweise die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden;
  • die ermittelte Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets; die Tickets sind monatsscharf getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende); die Angaben zu den Studierenden sind getrennt nach den einzelnen Hochschulen mit (solidarischen) Semestertickets und ohne Semesterticket darzustellen;
  • die jeweils maßgeblichen Regelungen oder Vereinbarungen zur Durchführung der Einnahmeaufteilung für die Tarife, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen anwendet oder anerkennt; auf Anforderung sind diese auch für Vorjahre vorzulegen;
  • für die pauschale Ermittlung der in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedenen oder ersparten Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Tarifsortiments: Nachweis über die Anzahl der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mittelbar über einen Vertriebsdienstleister verkauften Fahrkarten im Abonnement jeweils zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 (vergleiche Nr. 4.3.5 der Richtlinien Bayern 2025); Abonnements in diesem Sinne sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat einschließlich der in Nr. 4.3.5 der Richtlinien Bayern 2025 aufgeführten Sonderregelungen;
  • soweit nach Nr. 4.3.5 der Richtlinien Bayern 2025 ein Nachweis über die tatsächlich ersparten Vertriebsaufwendungen geführt wird, sind die betragsmäßigen Einsparungen von Vertriebsaufwendungen nach Nr. 5.4 Satz 4 der Richtlinien Bayern 2025 von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vom Rechnungsprüfungsamt bescheinigen zu lassen;
  • gesonderte Aufstellung, aus der sich die Berechnung der Soll- und Ist-Netto-Einnahmen 2025 ohne Einnahmen aus nicht zu berücksichtigenden Kartenarten für die Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach §§ 228 ff. SGB IX auf Basis von Nr. 4.3.2 der Richtlinien Bayern 2025 ergibt;
  • Nachweise über Minderungen anderer Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften nach Maßgabe der Nrn. 4.3.1 und 4.3.3 der Richtlinien Bayern 2025 sowie eine Aufstellung, aus der die Berechnung der entsprechenden Minderungen vollständig nachvollziehbar ist;
  • für den Fall, dass durch die Fahrgeldzuscheidung kein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden muss (vergleiche Nr. 2.2 Satz 7), eine Bestätigung zur Abführung des den Soll-Einnahmewert des Kalenderjahres 2025 gemäß den Richtlinien Bayern 2025 übersteigenden Betrags;
  • eine begründete Bestätigung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, dass gemäß Nr. 4.2.3 eine Überkompensation ausgeschlossen ist; aus der Begründung muss hervorgehen, in welcher Weise das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Ausschluss einer Überkompensation gemäß Nr. 4.2.3 geprüft hat und aus welchen Gründen eine Überkompensation ausgeschlossen wird.
5.6
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bestätigt die Richtigkeit der gemachten Angaben und vorgelegten Daten.
5.7
Werden die vorgenannten Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung ganz oder teilweise versagt werden.
5.8
Die Darlegungs- und Nachweisführung erfolgt unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze auf Basis des jeweils geltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Maßgabe der dortigen Regelungen. Im Einzelfall können bei Bedarf Abweichungen oder Konkretisierungen zu den im Rahmen dieser Allgemeinverfügung geregelten Nachweispflichten geregelt werden.
5.9
Der Freistaat Bayern sowie in seinem Auftrag die BEG können die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Nachweispflichten nach den Richtlinien Bayern 2025 oder insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie Anforderungen der EU-Kommission oder des Obersten Rechnungshofes erforderlich ist.
5.10
Der Freistaat Bayern sowie in seinem Auftrag die BEG können die von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate selbst oder durch einen vom Freistaat Bayern oder in seinem Auftrag von der BEG bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.
5.11
Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Betriebs-, Geschäfts- sowie gegebenenfalls personenbezogenen Daten werden die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben beachtet. Sofern die jeweils geltenden Richtlinien Deutschlandticket diesbezüglich weitergehende Vorgaben treffen, werden diese ebenfalls umgesetzt. Bei Bedarf werden hierzu entsprechende Vereinbarungen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Freistaat Bayern oder der BEG getroffen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufbewahrung der zugrundeliegenden Unterlagen und Speicherung von Daten sowie für die hierfür geltenden Fristen.

6.Abwicklung der Ausgleichsleistungen, Abschlagszahlungen

6.1
Soweit im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags nichts Abweichendes geregelt wird, gewährt die zuständige Behörde dem Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Antrag Abschlagszahlungen gemäß Nr. 6.2 und Nr. 6.3.
6.2
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten für die Monate Januar 2025 bis August 2025 auf Antrag eine erste Abschlagszahlung in Höhe von zwei Dritteln der für das Kalenderjahr 2024 vorläufig gewährten Ausgleichsleistungen. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Tranchen. Der Antrag auf die erste Abschlagszahlung ist bis zum 19. Februar 2025 über das DTBY-Portal zu stellen.

Eine zweite Abschlagszahlung für die Monate September bis Dezember 2025 wird auf Antrag entsprechend des voraussichtlichen Bedarfs im Kalenderjahr 2025 gewährt. Die Auszahlung der zweiten Abschlagszahlung erfolgt entsprechend Nr. 6.4.1 Satz 5 der Richtlinien Bayern 2025 in monatlichen Tranchen. Der Antrag ist bis zum 15. August 2025 über das DTBY-Portal im Rahmen des Ausgleichsantrages (siehe Nr. 5.3) zu stellen. Die Vorgaben zur konkreten Ermittlung des voraussichtlichen Bedarfs und die konkrete Abwicklung der zweiten Abschlagszahlung richten sich nach den entsprechenden, durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festzulegenden, Vorgaben im DTBY-Portal.

Soweit Eisenbahnverkehrsunternehmen für das Kalenderjahr 2024 keine Ausgleichsleistungen für die Tarifanerkennungspflicht des Deutschlandtickets erhalten haben oder aufgrund von Änderungen der Einnahmeaufteilung wesentliche Änderungen bei der Höhe der Ausgleichsleistungen für das Kalenderjahr 2025 zu erwarten sind, stimmen sich Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Freistaat Bayern über ein sachgerechtes Vorgehen zur Gewährung von Abschlagszahlungen für das Kalenderjahr 2025 ab.

Abweichungen zwischen der auf Basis der Prognosen nach Nr. 5.3 ermittelten vorläufigen anteiligen Ausgleichsleistung und den bereits ausgezahlten Abschlagszahlungen werden in Form von Nachzahlungen oder Rückzahlungen ab Oktober 2025 ausgezahlt oder zurückgefordert.

Die auf Basis der Prognosen nach Nr. 5.3 ermittelte vorläufige Ausgleichsleistung für das gesamte Kalenderjahr 2025 wird im Dezember 2025 in Form von Nachzahlungen oder Rückzahlungen gegenüber den bereits ausgezahlten Abschlagszahlungen ausgezahlt oder zurückgefordert; etwaige bereits erfolgte Rückzahlungen werden entsprechend berücksichtigt. Soweit noch keine Abschlagszahlungen erfolgt sind, erfolgt eine Auszahlung der vorläufigen Ausgleichsleistung in voller Höhe.

Der Betreiber des DTBY-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Leistungen erforderlich ist.

6.3
Zusätzlich zu den Abschlagszahlungen gemäß Nr. 6.2 gewährt der Freistaat Bayern Abschlagszahlungen auf die Ausgleichsleistungen für die Mindereinnahmen aus dem Ermäßigungsticket wie folgt: Jeweils zum 15. des auf die Gültigkeit des jeweils ausgegebenen Tickets folgenden Monats können Abschlagszahlungen über das DTBY-Portal beantragt werden. Hierzu ist dort die Anzahl der jeweils ausgegebenen, gültigen Ermäßigungstickets zu melden. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt je gemeldetem verkauften Ermäßigungsticket 20 Euro. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann sich zu der Antragsstellung auch eines Dienstleisters bedienen.

Der Betreiber des DTBY-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Leistungen erforderlich ist.

6.4
Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen nach Nr. 6.1 bis 6.3 auf Basis des jeweils geltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Gemäß Nr. 4.4 der Richtlinien Bayern 2025 sind erhaltene Abschlagszahlungen auf die Ausgleichleistungen anzurechnen. Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen beinhaltet auch eine Regelung zu Nachzahlungen und zum Umgang mit Überzahlungen (Rückerstattung oder Verrechnung) einschließlich etwaiger Verzinsungen.

7.Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

7.1
Der Freistaat Bayern ist über die auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung sind Bestandteil der Ausgleichsleistungen auf Grundlage der jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsaufträge; sie werden somit gesamthaft zusammen mit den Ausgleichsleistungen dieser öffentlichen Dienstleistungsaufträge im Rahmen des Berichts nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dargestellt.
7.2
Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser Allgemeinverfügung stehen, auch nachträglich von den Eisenbahnverkehrsunternehmen eingefordert werden. Eisenbahnverkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit beziehungsweise die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

8.Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten

8.1
Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz); sie tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
8.2
Die hiesige Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Abwicklung des Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für das Kalenderjahr 2025 wird auch nach dem Außerkrafttreten gemäß Satz 1 nach den Regelungen dieser Allgemeinverfügung zu Ende geführt (insbesondere Erfüllung sämtlicher Nachweispflichten durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen und Durchführung der Schlussabrechnung). Die hiesige Allgemeinverfügung kann durch Allgemeinverfügung verlängert, geändert oder aufgehoben werden.

Gründe

Der Freistaat Bayern hat sich gemeinsam mit den anderen Ländern und dem Bund zur Fortführung und anteiligen Finanzierung des Deutschlandtickets ab 1. Januar 2025 geeinigt. Er hat auf Grundlage der zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 die Richtlinien Bayern 2025 erlassen, um die Finanzierung gegenüber den Aufgabenträgern des SPNV und des allgemeinen ÖPNV im Freistaat Bayern zu gewährleisten.

Für eine rechtskonforme Ausreichung der Finanzmittel durch die Aufgabenträger des SPNV und des allgemeinen ÖPNV im Freistaat Bayern an die Verkehrsunternehmen bedarf es entsprechender Regelungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge und/oder allgemeiner Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Vor diesem Hintergrund erlässt der Freistaat Bayern in seiner Funktion als Aufgabenträger für den SPNV gemäß Art. 15 Abs. 1 BayÖPNVG und als gemäß Art. 15 Abs. 2 BayÖPNVG zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in ihrem sachlichen und geografischen Zuständigkeitsgebiet auf Grundlage von § 2 RegG und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine allgemeine Vorschrift in der Form einer Allgemeinverfügung über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif. Die Allgemeinverfügung regelt mit dem Ziel einer flächendeckenden und einheitlichen Anwendung des Deutschlandtickets spezifisch die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Anerkennung des Deutschlandtickets als Höchsttarif und enthält korrespondierend hierzu die Regelungen zur Ermittlung der Ausgleichsleistungen für die Tarifanerkennungspflicht. Die Umsetzung erfolgt aber auf Grundlage der öffentlichen Dienstleistungsaufträge, die nach der Allgemeinverfügung grundsätzlich vorrangig gelten. Hierdurch werden parallele Strukturen und ein hiermit verbundener (erhöhter) Verwaltungsaufwand vermieden und eine Doppelfinanzierung wird ausgeschlossen.

Die Ermittlung der Ausgleichsleistungen für die tariflichen Mindereinnahmen für das Ermäßigungsticket erfolgt grundsätzlich im Rahmen des in der Allgemeinverfügung bereits bestehenden Verfahrens. Entsprechende Regelungen sind in den Richtlinien Bayern 2025 enthalten. Da die zusätzliche Ermäßigung vollständig vom Freistaat Bayern finanziert wird, ist eine Trennung der Effekte aus der Anerkennung des regulären Deutschlandtickets und der des Ermäßigungstickets erforderlich.

Die Allgemeinverfügung setzt die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung der Mittel an die Eisenbahnverkehrsunternehmen um. Die Ausgleichsleistungen sind auf den finanziellen Nettoeffekt aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anerkennung des Deutschlandtickets beschränkt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

München, den 22. November 2024

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor


1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).


Anlagen