6320-J
Änderung der Anspruchsbehandlungsbekanntmachung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 29. November 2024, Az. D3 - 5002 - I - 8672/2013
- 1.
- Die Anspruchsbehandlungsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. September 2014 (JMBl. S. 146) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift wird das Wort „(Anspruchsbehandlungsbekanntmachung)“ durch die Angabe „(Anspruchsbehandlungsbekanntmachung – AnsprBehBek)“ ersetzt.
- 1.2
- Der Prolog wird wie folgt neu gefasst:
„Die Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern ist in der Vertretungsverordnung (VertrV) vom 26. Oktober 2021 (GVBl. S. 610, BayRS 600-1-F) und in der Gemeinsamen Bekanntmachung über den Vollzug der Vertretungsverordnung (VertrVVollzBek) vom 16. November 2022 (BayMBl. Nr. 673) geregelt. Für Ansprüche wegen Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gelten ferner die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049), sowie die Anordnung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 28. Mai 2003 (JMBl. S. 94), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 247).
Hierzu wird Folgendes bestimmt:“.
- 1.3
- Nr. 1.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Ausgangsbehörde (§ 3 Abs. 3 VertrV) verfährt gemäß Nrn. 5, 6.1, 7 und 8 VertrVVollzBek.“
- 1.4
- Nr. 1.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Der Wortlaut vor den Spiegelstrichen wird wie folgt neu gefasst:
„die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts und die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte nach vorheriger Mittelanforderung, soweit im Einzelfall“.
- 1.4.2
- Im 1. Spiegelstrich wird die Angabe „25 000“ durch die Angabe „50 000“ ersetzt.
- 1.4.3
- Im 2. Spiegelstrich wird die Angabe „50 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
- 1.4.4
- Im 3. Spiegelstrich wird die Angabe „1 500“ durch die Angabe „3 000“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 1.2.2 wird im 1. und 2. Spiegelstrich die Angabe „2 500“ jeweils durch die Angabe „5 000“ ersetzt.
- 1.6
- Nr. 1.3 wird wie folgt neu gefasst:
„1Vorgesetzte Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts beziehungsweise die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, zu deren oder dessen Geschäftsbereich die Ausgangsbehörde gehört. 2Im Sinne von Satz 1 erstrecken sich die Geschäftsbereiche
- der Generalstaatsanwaltschaft München auch auf Justizvollzugsanstalten im Oberlandesgerichtsbezirk München und die Jugendarrestanstalt Landau a.d.Isar,
- der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg auch auf Justizvollzugsanstalten in den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg oder Bamberg und die Justizvollzugsakademie.
3Die vorgesetzten Behörden werden ermächtigt, die Zustimmung nach Nr. 1.2.2 im Rahmen der Betragsgrenzen nach Nr. 1.2.1 zu erteilen.“
- 1.7
- In Nr. 1.5 werden nach dem Wort „stets“ die Wörter „auf dem Dienstweg“ eingefügt.
- 1.8
- Nr. 2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„1Für die Entscheidung, ob wegen eines Fremdschadens gegen Bedienstete der Ausgangsbehörde (Nr. 2.3.3 VertrVVollzBek) Rückgriff genommen wird, ist bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 100 Euro die Ausgangsbehörde zuständig. 2Oberhalb dieser Wertgrenze entscheidet die vorgesetzte Behörde (Nr. 1.3 Satz 1 und 2); die in Nr. 1.2.1 aufgeführten Behörden sind jeweils auch für Entscheidungen zuständig, die ihre eigenen Bediensteten betreffen. 3Die Ausgangsbehörde teilt der vorgesetzten Behörde den Sachverhalt mit, wenn sie einen Anspruch anerkannt oder im Vergleichswege erledigt hat oder wenn sie gemäß Nr. 6.2.1 VertrVVollzBek beteiligt worden ist. 4Übersteigt der Fremdschaden 30 000 Euro oder ist die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, so ist vor der Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstweg zu berichten.“
- 1.9
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1Für die Entscheidung, ob wegen eines Eigenschadens ein Ersatzanspruch gegen einen Bediensteten gegeben ist, gilt Nr. 2.1 Satz 1 und 2 entsprechend.“
- 1.9.2
- In Satz 2 wird die Angabe „5 000“ durch die Angabe „10 000“ ersetzt.
- 1.10
- In Nr. 2.3 wird die Angabe „VollzBekVertrV“ durch die Angabe „VertrVVollzBek“ ersetzt.
- 1.11
- Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt.
- 1.11.2
- Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt.
- 1.12
- In Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „VV Nr. 10.3.1 Satz 3 zu Art. 70 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 5.3 Satz 3 zu Art. 70 BayHO“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor