Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 627 vom 18.12.2024

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

237-B
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungswesen, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht

237-B

Änderung der Richtlinien für das Sonderförderprogramm zur
Sanierung kommunaler Schwimmbäder in Bayern
(Sonderprogramm Schwimmbadförderung – SPSF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 2. Dezember 2024, Az. 31-4740.5-3

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Richtlinien für das Sonderförderprogramm zur Sanierung kommunaler Schwimmbäder in Bayern (Sonderprogramm Schwimmbadförderung – SPSF) vom 12. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 306) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2.4 Satz 2 werden nach den Wörtern „oder ähnliches“ die Wörter „, die nicht zum Schwimmen geeignet sind,“ eingefügt.
1.2
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „VV“ ersetzt und die Wörter „der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK)“ werden gestrichen.
1.2.2
In Satz 2 Spiegelstrich 1 wird nach dem Wort „gemäß“ das Wort „der“ eingefügt, nach der Angabe „Nr. 1.3“ die Wörter „, insbesondere Nr. 1.3.3 der VV zu Art. 44 BayHO“ eingefügt und die Angabe „VVK“ gestrichen.
1.2.3
In Satz 2 Spiegelstrich 5 wird die Angabe „Anlage 3a“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
1.3
In Nr. 5.2 Satz 4 werden nach dem Wort „Zweckverbandsmitglieder“ die Wörter „, die sich an der Finanzierung der Maßnahme beteiligen,“ eingefügt.
1.4
Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird die Angabe „Muster 2“ durch die Angabe „Muster 2a“ ersetzt.
1.4.2
In Satz 2 werden die Wörter „die vorläufige Fassung von Muster 2 – Doppik“ durch die Wörter „das Muster 2b zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
1.5
Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Der Förderrahmen beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben nach Nr. 6.“

1.5.2
In Satz 2 wird die Angabe „45 Prozent“ durch die Angabe „90 Prozent“ ersetzt.
1.5.3
In Satz 4 wird die Angabe „25 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.
1.6
In Nr. 6.2 Satz 1 wird die Angabe „8 000 Euro“ durch die Angabe „16 530 Euro“ ersetzt und die Angabe „4 Millionen Euro“ durch die Angabe „auf 8 264 000 Euro“ ersetzt.
1.7
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 2 Spiegelstrich 1 werden die Wörter „Bauunterlagen gemäß Nr. 3.2.2.4 VVK“ durch die Wörter „Unterlagen gemäß Nr. 3.2 der VV zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
1.7.2
In Satz 3 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „der Maßnahme beziehungsweise“ eingefügt und nach dem Wort „Finanzierung“ die Wörter „oder Nutzung“ gestrichen.
1.8
In Nr. 14 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 8.7 VVK“ durch die Angabe „Nr. 8.7 der VV zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
1.9
Nach Nr. 14 wird folgende Nr. 15 eingefügt:
15.
Evaluation

Vor Außerkrafttreten der Richtlinien wird eine Erfolgskontrolle in Form einer Nutzwertanalyse hinsichtlich der Wirkung in Abhängigkeit der eingesetzten Haushaltsmittel durchgeführt, welche als Entscheidungsgrundlage für die Fortschreibung und etwaige Anpassungen der Richtlinien dienen soll.“

1.10
Die bisherigen Nrn. 15 und 16 werden Nrn. 16 und 17.
1.11
Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 18 und die Angabe „2024“ wird durch die Angabe „2026“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor