Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 628 vom 18.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): A203E733A518635413E3CB3C8B10E8F3FF6133E1C5E87E01C0757007C7316E04

Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung
(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1370/20071) des Freistaats Bayern

über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im SPNV
im Nahverkehrsverbund Mainfranken (NVM)

Hintergrund

Der Freistaat Bayern möchte aufgrund von emissionsbedingten Fahrverboten, Klimawandel und Verkehrswende ein sichtbares Zeichen setzen und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Freistaat stärken.

Die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken (VVM) haben beschlossen, zum 1. August 2020 im VVM für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende ein 365-Euro-Ticket VVM mit verbundweiter Gültigkeit als Jahresticket einzuführen. Ausgangspunkt der Überlegungen für dieses neue Angebot war, den Schülern und Auszubildenden ein preisgünstiges Angebot anzubieten, um zum einen diese Zielgruppe frühzeitig an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) heranzuführen und zum anderen die Umwelt in Bezug auf den motorisierten Individualverkehr zu entlasten.

Nach damaliger Prognose der Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken GmbH (VVM-GmbH) kann es in Folge der Einführung dieses neuen Angebotes bei den Verkehrsunternehmen, die den NVM-Tarif anwenden, zu einem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im NVM kommen.

Der bestehende Verkehrsverbund Mainfranken („VVM“), der als Verkehrsunternehmens-Verbund ausgestaltet war, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 durch den auf der Ebene von Aufgabenträgern gebildeten Verkehrsverbund („Verbund“ oder „NVM-Verbund“) abgelöst.

An der Gestaltung des neuen Aufgabenträgerverbundes wirken sowohl die Aufgabenträger des allgemeinen ÖPNV in den Planungsregionen 2 und 3 („ÖPNV-Aufgabenträger“) als auch der Freistaat Bayern als Aufgabenträger des SPNV („SPNV-Aufgabenträger“) (zusammen „Aufgabenträger“) als auch die Verkehrsunternehmen mit.

Das heutige Verbundgebiet, das aus dem Gebiet der Stadt Würzburg, des Landkreises Würzburg, des Landkreises Kitzingen, des Landkreises Main-Spessart sowie aus Teilbereichen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim (Bahnhaltepunkte Markt Bibart und Uffenheim sowie die zulaufenden Busverkehre) besteht („Altgebiet“), wird ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um das Gebiet der Stadt Schweinfurt, des Landkreises Bad Kissingen, des Landkreises Rhön-Grabfeld und des Landkreises Schweinfurt erweitert. Zum Verbundgebiet sollen darüber hinaus Teilbereiche des Landkreises Haßberge gehören, der im Übrigen Mitglied des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg („VGN“) bleibt (zusammen „Erweiterungsgebiet“ oder „Region 3“). Im Zusammenhang mit der Verbundraumerweiterung zum 1. Januar 2025 wird zudem der Berechtigtenkreis, der das 365-Euro-Ticket erwerben kann, auf die jeweiligen Berechtigten aus den Gebieten der beitretenden Aufgabenträger erweitert. Hieraus kann sich ein weiterer Rückgang der Fahrgeldeinnahmen ergeben.

Die ÖPNV-Aufgabenträger haben sich in der Nahverkehr Mainfranken GmbH („NVM GmbH“) zusammengeschlossen, um ihrer Zusammenarbeit einen einheitlichen institutionellen Rahmen zu geben.

Der Freistaat Bayern beteiligt sich an einer angemessenen Finanzierung sinkender Fahrgelderlöse im NVM-Tarif, die aus der Umsetzung der Einführung des 365-Euro-Ticket NVM resultieren. Zur Regelung des Ausgleichs gegenüber den Eisenbahnverkehrsunternehmen des SPNV dient diese allgemeine Vorschrift in der Form der Allgemeinverfügung.

Allgemeinverfügung

1.Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nachfolgende Allgemeinverfügung zur Festsetzung des Höchsttarifs und des Ausgleichs für Ermäßigungen bei der Beförderung im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in dem in Nr. 2 bestimmten Geltungsbereich gemäß § 2 RegG und § 2 Abs. 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes(AEG).

2.Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
2.1
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die im Gebiet des NVM Verkehrsleistungen im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr im Sinne von Nr. 1 erbringen (Zuständigkeitsbereich), sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser Allgemeinverfügung (Nr. 6) die nachfolgend festgelegten Höchsttarife nicht zu überschreiten. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung deckt insoweit alle Haltepunkte des SPNV im NVM ab (vergleiche Anlage 1); bezüglich des allgemeinen ÖPNV gelten ergänzend die der weiteren im beteiligten Aufgabenträger (Stadt Würzburg, Landkreise Kitzingen, Main-Spessart und Würzburg sowie Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim) erlassenen gleichgerichteten allgemeinen Vorschriften.
2.2
Das 365-Euro-Ticket NVM wird mit Ausnahme der Studierenden für die in § 1 Abs. 1 PBefAusglV genannten Personengruppen (als Höchsttarif) gemäß den Tarifbestimmungen der NVM GmbH zum 365-Euro-Ticket NVM (Anlage 2) angeboten. Es berechtigt ganzjährig dazu, den gesamten Linienverkehr im Gebiet der Großwabe, der Landkreise Kitzingen, Main-Spessart und Würzburg, sowie der Bahnhaltepunkte Markt Bibart und Uffenheim zu nutzen.
3.Ausgleichsberechnung
3.1
Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen im Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung haben Anspruch auf Ausgleich der ihnen durch die ermäßigte Beförderung aufgrund der in Nr. 2 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehenden finanziellen Nachteile nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
3.2
Der nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung maximal ausgleichsfähige Betrag (vergleiche Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) errechnet sich wie folgt:
a)
Rechenschritt 1:
Ermittlung Verbundeinnahmen zum Referenztarif (Verbundeinnahmen auf der Grundlage des Referenztarifes – Tarifsortiment vor Einführung der in Nr. 2 benannten Maßnahmen): Verkaufte Stückzahlen des 365-Euro-Ticket NVM multipliziert mit dem Preis für elf Monatskarten Ausbildung (Kostenträger und Selbstzahler) des jeweils gültigen NVM-Tarifs der hinterlegten Relation. Dadurch sind wegfallende Gelegenheitsfahrten abgegolten.
b)
Rechenschritt 2:
Ermittlung bereinigter Verbundeinnahmen zum Referenztarif (vergleiche Rechenschritt 1) unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrerlöse durch Nachfragesteigerung (bereinigte Verbundeinnahmen zum Referenztarif) und Verminderung der Stückzahlen: Von den ermittelten Verbundeinnahmen aus Rechenschritt 1 werden zu erwartende Mehrerlöse auf Grund von Nachfragesteigerungen durch die Tarifabsenkung der aufgeführten Maßnahmen in Nr. 2 in Höhe von 0,1 % abgezogen. Es ergeben sich die bereinigten Verbundeinnahmen, aus denen entsprechend des Referenzfahrpreises aus Rechenschritt 1 bereinigte verkaufte Stückzahlen ermittelt werden.
c)
Rechenschritt 3:
Ermittlung der Differenz zwischen den bereinigten Verbundeinnahmen zum Referenztarif und den bereinigten Fahrgeldeinnahmen zum aktuell gültigen Tarif (Einführung der Maßnahmen nach Nr. 2). Das Ergebnis sind die potenziellen Ausgleichsleistungen.

Bereinigte Fahrgeldeinnahmen zum aktuell gültigen Tarif: Bereinigte verkaufte Stückzahlen des 365-Euro-Ticket NVM multipliziert mit 365 Euro.

Ausgleichsleistungen: Differenz des Ergebnisses aus Rechenschritt 2 und den bereinigten Fahrgeldeinnahmen zum aktuell gültigen Tarif aus Rechenschritt 3.

d)
Rechenschritt 4:
Aufteilung der Ausgleichsleistung (vergleiche Rechenschritt 3) auf der Grundlage der jeweils geltenden Einnahmenaufteilungsregularien auf die Verkehrsunternehmen des SPNV und des allgemeinen ÖPNV, je Linienbündel beziehungsweise Teilnetz: Die sich aus Rechenschritt 3 ergebenden Ausgleichsleistungen werden in einen Ausbildungsanteil und einen Freizeitanteil gesplittet. Die Höhe des Ausbildungs-/Freizeitanteils wird auf der Grundlage der jeweils geltenden Einnahmenaufteilungsregularien ermittelt. Der Ausbildungsanteil wird analog zu den Fahrgeldeinnahmen des 365-Euro-Tickets NVM verteilt. Die Ausgleichsleistungen des Freizeitanteils werden proportional zur Verteilung der Einnahmen des Starttarifpunktes der hinterlegten Relation im Bartarif verteilt.
e)
Rechenschritt 5:
Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen auf der Grundlage der jeweils geltenden Einnahmenaufteilungsregularien auf die Verkehrsunternehmen.
f)
Rechenschritt 6:
Der sich nach Rechenschritt 4 ergebende Betrag wird um den für die Verpflichtung nach §§ 228 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) jeweils gültigen Satz erhöht.
g)
Rechenschritt 7:
Durch das 365-Euro-Ticket NVM verursachter Mehraufwand (im Sinne von entgangenen Einnahmen durch erhöhte Nutzung) wird als proportionaler Zuschlag zu dem sich nach Rechenschritt 4 ergebenden Ausgleichsbetrag in einer Höhe von 4 % berücksichtigt.
3.3
Der Ausgleich ist darüber hinaus begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt gemäß Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Diesbezüglich gilt:
a)
Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts werden von den Gesamtkosten eines Eisenbahnverkehrsunternehmens bezogen auf die Linienverkehre im Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung im jeweiligen Abrechnungsjahr die Gesamterlöse für diese Verkehre abgezogen; hinzugerechnet wird ein angemessener Gewinn. Die Zuordnung der Kosten und Erlöse zu den Linienverkehren im Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung aus den Gesamtkosten und Gesamterlösen des Eisenbahnverkehrsunternehmens erfolgt sachgerecht und nachvollziehbar nach objektiven und stetig angewendeten Maßstäben.
b)
Bezüglich des angemessenen Gewinns gilt: Die zulässige Höhe des angemessenen Gewinns wird pauschalierend bezogen auf die Linien entsprechend einer Umsatzrendite von 5 % berechnet. Ein höherer Gewinn stellt grundsätzlich einen nicht marktüblichen Gewinn im Sinne dieser Allgemeinverfügung dar. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann jedoch nachweisen, dass im konkreten Einzelfall ein anderer Gewinn angemessen ist. Die Nachweisführung muss die Bedingungen des Einzelfalls und die daraus resultierende Höhe der angemessenen Rendite sowie deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht zur angemessenen Höhe des Gewinns erschöpfend darlegen.
c)
Die Anforderungen an die Trennungsrechnung gemäß Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden eingehalten.
d)
Ein Anreiz gemäß Nr. 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird dadurch gesetzt, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen aus dieser Allgemeinverfügung keinen Ausgleich für Mehrkosten erhalten, die aus Nachfragesteigerungen resultieren, weil der Ausgleich auf die Tarifnachteile begrenzt ist.
3.4
Soweit für einen Verkehr im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 besteht, gilt: Soweit der öffentliche Dienstleistungsauftrag für den in Rede stehenden Verkehr Ausgleichsparameter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bestimmt und die Mittel aufgrund der hiesigen Allgemeinverfügung in die jährliche Abrechnung zur Wahrung des Überkompensationsverbots einbezogen werden, sind ausschließlich und abschließend die entsprechenden Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrages maßgeblich; es erfolgt keine Überkompensationskontrolle nach dieser Allgemeinverfügung. Betreibt das Eisenbahnverkehrsunternehmen Verkehre auf Basis mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge, so erfolgt die Überkompensationskontrolle jeweils getrennt anhand des jeweils maßgeblichen öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
4.Antrags- und Bewilligungsverfahren
4.1
Der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs ist von den Eisenbahnverkehrsunternehmen beim Freistaat Bayern über die NVM GmbH jeweils bis zum 20. Dezember des Vorjahres zu stellen (Ausschlussfrist). In diesem Antrag sind alle Linien des Eisenbahnverkehrsunternehmens zusammenzufassen, die in den Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung fallen. Für die Antragstellung ist das Antragsformular zu verwenden, welches per E-Mail durch die NVM GmbH oder Dritte in deren Auftrag zur Verfügung gestellt wird. Die Ausfüllhinweise für das Antragsformular sind zu beachten. Der Antrag ist ausschließlich elektronisch über die E-Mail-Adresse info@nahverkehrmainfranken.de bei der NVM GmbH einzureichen. Zur Fristwahrung ist der elektronische Eingang des Antrags bei der NVM GmbH maßgeblich. Für die Antragstellung gilt folgende Bagatellgrenze: Ein Antrag darf erst ab einem zu erwartenden Ausgleich nach dieser Allgemeinverfügung von 200 Euro oder mehr gestellt werden, Anträge für einen Ausgleich unter 200 Euro werden abgelehnt. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage der Einnahmenaufteilungsregularien wie folgt: In einem ersten Schritt wird der SPNV nach Maßgabe der Einnahmenaufteilungsregularien abgegrenzt; diesbezüglich erfolgt die Antragstellung über diese Allgemeinverfügung des Freistaats Bayern. In einem zweiten Schritt werden die gebietsgrenzüberschreitenden Relationen des allgemeinen ÖPNV jeweils dem Aufgabenträgergebiet zugordnet, in dem der Start-Tarifpunkt der Relation liegt. Vor Weiterleitung an die jeweils zuständigen Aufgabenträger prüft die NVM GmbH unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihr eingereichten Anträge, ob die Zuordnung(en) jeweils sachgerecht erfolgt sind.
4.2
Mit dem Antrag reicht das Eisenbahnverkehrsunternehmen die für die Ermittlung des vorläufigen Ausgleichsbetrags nach Nr. 4.2 sowie die hierauf basierenden Vorauszahlungen gemäß Nr. 4.3 erforderlichen Nachweise ein. Der Nachweis umfasst eine Aufstellung der prognostizierten Stückzahlen und Einnahmen je Relation sowie eine Aufstellung der prognostizierten dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zugeordneten Ausgleichsbeträge nach Nr. 3.2, sofern möglich einschließlich der jeweils hinterlegten Relation. Die Prognose wird, soweit möglich, aus Vergangenheitswerten abgeleitet. Auf Grundlage der mit dem Antrag eingereichten Nachweise (Nr. 4.1) berechnet der Freistaat Bayern den vorläufigen Ausgleichsbetrag und setzt diesen im Rahmen eines vorläufigen Bewilligungsbescheides fest. Die Festsetzungen und Regelungen des vorläufigen Bewilligungsbescheides sind nur vorläufig und stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung durch den endgültigen Bewilligungsbescheid nach Nr. 4.5.
4.3
Der Freistaat Bayern gewährt dem Eisenbahnverkehrsunternehmen jeweils zum 15. Februar sowie zum 10. Mai des Bewilligungsjahres Vorauszahlungen in Höhe von 22,5 % des vorläufigen Ausgleichsbetrags gemäß Nr. 4.2 auf das von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Antragstellung angegebene Bankkonto. Zeichnet sich im Laufe des Bewilligungsjahres ab, dass sich die Anzahl der jeweils zugeordneten Fahrausweise anders entwickelt als mit Antragstellung prognostiziert, passt der Freistaat Bayern die Vorauszahlungen entsprechend an. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist verpflichtet, den Freistaat Bayern auf entsprechende Entwicklungen hinzuweisen.
4.4
Für die Ermittlung des endgültigen Ausgleichsbetrags und die Schlussabrechnung sowie die Durchführung der Überkompensationskontrolle reicht das Eisenbahnverkehrsunternehmen jeweils spätestens bis zum 20. Dezember des jeweiligen Folgejahres folgende Nachweise elektronisch über die E-Mail-Adresse info@nahverkehrmainfranken.de bei der NVM GmbH ein:
a)
Aufstellung der Berechnung des Ausgleichs bezogen auf das Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend der in Nr. 3 dargestellten Rechenschritte; diese Aufstellung weist die Anzahl der jeweils bezogen auf das Abrechnungsjahr der Relation zugeordneten Fahrausweise aus. Als Nachweis ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine entsprechende Aufstellung der die Einnahmenaufteilung durchführende Stelle vorzulegen. Für diese Aufstellung ist das Formular zu verwenden, welches per E-Mail durch die NVM GmbH oder Dritte in deren Auftrag zur Verfügung gestellt wird.
b)
Testat eines Wirtschaftsprüfers oder die Bestätigung eines Steuerberaters aus dem/der hervorgeht, dass die Anforderungen an die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts gemäß Nr. 3.3 eingehalten sind. In dem Testat/der Bestätigung wird Folgendes bestätigt:
  • die Anforderungen an die Trennungsrechnung gemäß Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind eingehalten;
  • der Ausgleich, der dem/den Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, führt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und ihrem Anhang sowie unter Berücksichtigung von Nr. 3.3 dieser Allgemeinverfügung nicht zu einer Überkompensation bei diesem Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Soweit der Freistaat Bayern eine unternehmensbezogene oder auf einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (Verkehrsdurchführungsvertrag) bezogene Überkompensationskontrolle durchführt, die den Ausgleich aus dieser Allgemeinverfügung umfasst, kann der Freistaat Bayern entscheiden, keine weitere, separate Überkompensationskontrolle nach dieser Allgemeinverfügung durchzuführen, insbesondere wenn ein wettbewerblich vergebener öffentlicher Dienstleistungsauftrag bereits eine Überkompensationskontrolle vorsieht, die die Wirkung dieser Allgemeinverfügung auf Erlöse und Ausgleichsleistungen einbezieht.

4.5
Auf Grundlage der vorstehend (Nr. 4.4) eingereichten Nachweise berechnet der Freistaat Bayern den endgültigen Ausgleichsbetrag und setzt diesen im Rahmen eines endgültigen Bewilligungsbescheides fest. Im endgültigen Bewilligungsbescheid werden ferner unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen (Nr. 4.2) gegebenenfalls noch zu leistende Nachzahlung beziehungsweise die Rückabwicklung von Überzahlungen und/oder einer Überkompensation geregelt (Schlussabrechnung).
5.Schlussbestimmungen
5.1
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser Allgemeinverfügung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung des Ausgleichs. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Allgemeinverfügung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
5.2
Der Freistaat Bayern kann die vom Eisenbahnverkehrsunternehmen nach dieser Allgemeinverfügung beizubringenden Daten und Nachweise selbst prüfen oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf Verlangen des Freistaats Bayern oder des von ihm beauftragten Dritten Einblick in die zur Prüfung notwendigen Unterlagen zu gewähren.
5.3
Der Freistaat Bayern veröffentlicht gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Gesamtbericht und benennt hierin die vorliegende Allgemeinverfügung und die gewährten Ausgleichsleistungen als Gesamtbetrag. Eisenbahnverkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, können sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.
6.Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten
6.1
Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Diese Allgemeinverfügung kann durch Allgemeinverfügung geändert oder aufgehoben werden.
6.2
Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Juli 2025 außer Kraft. Aufgrund des Gültigkeitszeitraums des 365-Euro-Ticket NVM, gelten 365-Euro-Ticket NVM im Sinne dieser Allgemeinverfügung, die während der Laufzeit dieser Allgemeinverfügung von den Berechtigten erworben wurden, noch bis längstens zum 30. Juni 2026. Bezüglich der Abwicklung des Verfahrens für den Zeitraum nach dem 31. Juli 2025 gilt Satz 8. Diese Allgemeinverfügung tritt außerdem an dem Tag außer Kraft, an dem einer der nachfolgenden Rechtsakte außer Kraft tritt:
a)
Allgemeinverfügung „Allgemeine Vorschrift des Landkreises Kitzingen über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Nahverkehrsverbund Mainfranken (NVM)“ in der jeweils geltenden Fassung
b)
Allgemeinverfügung „Allgemeine Vorschrift des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Nahverkehrsverbund Mainfranken (NVM)“ in der jeweils geltenden Fassung
c)
Allgemeinverfügung „Allgemeine Vorschrift des Landkreises Main-Spessart über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Nahverkehrsverbund Mainfranken (NVM)“ in der jeweils geltenden Fassung
d)
Satzung „Allgemeine Vorschrift der Stadt Würzburg über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Nahverkehrsverbund Mainfranken (NVM)“ in der jeweils geltenden Fassung
e)
Allgemeinverfügung „Allgemeine Vorschrift des Landkreises Würzburg über den Ausgleich für Tarifmaßnahmen bei der Beförderung im ÖPNV im Nahverkehrsverbund Mainfranken (NVM)“ in der jeweils geltenden Fassung

Der Tag des Außerkrafttretens sowie dessen Umfang ist in beiden Fällen bekannt zu geben.

6.3
Die Abwicklung des Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Kalenderjahre 2025 und 2026 wird auch nach dem Außerkrafttreten nach Nr. 6.2 nach den Regelungen dieser Allgemeinverfügung zu Ende geführt (insbesondere Erfüllung sämtlicher Nachweispflichten durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen und Durchführung der Schlussabrechnung).
7.Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung:

Anlage 1: Haltepunkte SPNV

Anlage 2: Auszug Tarifbestimmungen 365-Euro-Ticket NVM

Gründe

Der Freistaat Bayern möchte aufgrund von emissionsbedingten Fahrverboten, Klimawandel und Verkehrswende ein sichtbares Zeichen setzen und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Freistaat stärken.

Die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken (VVM) haben beschlossen, zum 1. August 2020 im VVM für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende ein 365-Euro-Ticket VVM mit verbundweiter Gültigkeit als Jahresticket einzuführen. Ausgangspunkt der Überlegungen für dieses neue Angebot war, den Schülern und Auszubildenden ein preisgünstiges Angebot anzubieten, um zum einen diese Zielgruppe frühzeitig an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) heranzuführen und zum anderen die Umwelt in Bezug auf den motorisierten Individualverkehr zu entlasten.

Nach damaliger Prognose der Verkehrsunternehmens-Verbund Mainfranken GmbH (VVM-GmbH) kann es in Folge der Einführung dieses neuen Angebotes bei den Verkehrsunternehmen, die den NVM-Tarif anwenden, zu einem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im NVM kommen.

Der bestehende Verkehrsverbund Mainfranken („VVM“), der als Verkehrsunternehmens-Verbund ausgestaltet war, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 durch den auf der Ebene von Aufgabenträgern gebildeten Verkehrsverbund („Verbund“ oder „NVM-Verbund“) abgelöst.

An der Gestaltung des neuen Aufgabenträgerverbundes wirken sowohl die Aufgabenträger des allgemeinen ÖPNV in den Planungsregionen 2 und 3 („ÖPNV-Aufgabenträger“) als auch der Freistaat Bayern als Aufgabenträger des SPNV („SPNV-Aufgabenträger“) (zusammen „Aufgabenträger“) als auch die Verkehrsunternehmen mit.

Das heutige Verbundgebiet, das aus dem Gebiet der Stadt Würzburg, des Landkreises Würzburg, des Landkreises Kitzingen, des Landkreises Main-Spessart sowie aus Teilbereichen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim (Bahnhaltepunkte Markt Bibart und Uffenheim sowie die zulaufenden Busverkehre) besteht („Altgebiet“), wird ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um das Gebiet der Stadt Schweinfurt, des Landkreises Bad Kissingen, des Landkreises Rhön-Grabfeld und des Landkreises Schweinfurt erweitert. Zum Verbundgebiet sollen darüber hinaus Teilbereiche des Landkreises Haßberge gehören, der im Übrigen Mitglied des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg („VGN“) bleibt (zusammen „Erweiterungsgebiet“ oder „Region 3“). Im Zusammenhang mit der Verbundraumerweiterung zum 1. Januar 2025 wird zudem der Berechtigtenkreis, der das 365-Euro-Ticket erwerben kann, auf die jeweiligen Berechtigten aus den Gebieten der beitretenden Aufgabenträger erweitert. Hieraus kann sich ein weiterer Rückgang der Fahrgeldeinnahmen ergeben.

Die ÖPNV-Aufgabenträger haben sich in der Nahverkehr Mainfranken GmbH („NVM GmbH“) zusammengeschlossen, um ihrer Zusammenarbeit einen einheitlichen institutionellen Rahmen zu geben.

Vor diesem Hintergrund erlässt der Freistaat Bayern in seiner Funktion als Aufgabenträger für den SPNV gemäß Art. 15 Abs. 1 BayÖPNVG und als gemäß Art. 15 Abs. 2 BayÖPNVG zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in seinem sachlichen und geografischen Zuständigkeitsgebiet auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine allgemeine Vorschrift über die Festsetzung des 365-Euro-Tickets NVM als Höchsttarif. Das 365-Euro-Ticket NVM wird mit Ausnahme der Studierenden für die in § 1 Abs. 1 PBefAusglV genannten Personengruppen (als Höchsttarif) gemäß den Tarifbestimmungen der NVM GmbH zum 365-Euro-Ticket NVM angeboten. Es berechtigt ganzjährig dazu, den gesamten Linienverkehr im Gebiet der Großwabe, der Landkreise Kitzingen, Main-Spessart und Würzburg, sowie der Bahnhaltepunkte Markt Bibart und Uffenheim zu nutzen. Die Allgemeinverfügung regelt spezifisch die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Beförderung dieser Fahrgäste und enthält korrespondierend hierzu die Regelungen zur Ermittlung der Ausgleichsleistungen hierfür.

Die allgemeine Vorschrift setzt die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung der Mittel an die Verkehrsunternehmen um. Die Ausgleichsleistungen sind auf den finanziellen Nettoeffekt aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anerkennung des 365-Euro-Tickets NVM als Höchsttarif beschränkt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese allgemeine Vorschrift kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

München, den 22. November 2024

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor


1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).


Anlagen