Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 629 vom 18.12.2024

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung
(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1370/20071) des Freistaates Bayern

über die Anwendung des NVM-Gemeinschaftstarifs in dem ab dem 1. Januar 2025
geltenden NVM-Verbundgebiet als Höchsttarif im Schienenpersonenverkehr

Hintergrund

In seiner Regierungserklärung vom 18. April 2018 hat Herr Ministerpräsident Dr. Markus Söder, MdL, erklärt, dass der Freistaat Bayern neue Wege im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gehen wolle, unter anderem auch durch die Schaffung einheitlicher Verbundstrukturen.

Der bestehende Verkehrsverbund Mainfranken („VVM“), der als Verkehrsunternehmens-Verbund ausgestaltet war, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 durch den auf der Ebene von Aufgabenträgern gebildeten Verkehrsverbund („Verbund“ oder „NVM-Verbund“) abgelöst.

An der Gestaltung des neuen Aufgabenträgerverbundes wirken sowohl die Aufgabenträger des allgemeinen ÖPNV in den Planungsregionen 2 und 3 („ÖPNV-Aufgabenträger“) als auch der Freistaat Bayern als Aufgabenträger des SPNV („SPNV-Aufgabenträger“) (zusammen „Aufgabenträger“) als auch die Verkehrsunternehmen mit.

Das heutige Verbundgebiet, das aus dem Gebiet der Stadt Würzburg, des Landkreises Würzburg, des Landkreises Kitzingen, des Landkreises Main-Spessart sowie aus Teilbereichen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim (Bahnhaltepunkte Markt Bibart und Uffenheim sowie die zulaufenden Busverkehre) besteht („Altgebiet“), wird ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um das Gebiet der Stadt Schweinfurt, des Landkreises Bad Kissingen, des Landkreises Rhön-Grabfeld und des Landkreises Schweinfurt erweitert. Zum Verbundgebiet sollen darüber hinaus Teilbereiche des Landkreises Haßberge gehören, der im Übrigen Mitglied des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg („VGN“) bleibt (zusammen „Erweiterungsgebiet“ oder „Region 3“).

Die ÖPNV-Aufgabenträger haben sich in der Nahverkehr Mainfranken GmbH („NVM GmbH“) zusammengeschlossen, um ihrer Zusammenarbeit einen einheitlichen institutionellen Rahmen zu geben.

Die vorliegende Allgemeinverfügung behandelt ausschließlich die Verbundraumerweiterung zum 1. Januar 2025 und die damit zusammenhängenden Effekte; die zeitgleich hiermit erfolgte Tarifstrukturreform des Gemeinschaftstarifs sowie damit zusammenhängende Effekte werden von dieser Allgemeinverfügung nicht umfasst.

Allgemeinverfügung

1.Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nachfolgende Allgemeinverfügung zur Festsetzung des NVM-Gemeinschaftstarifs als Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Sinne des § 2 Abs. 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen in dem in Nr. 2.3 definierten Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung.

2.Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

2.1
Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung (dazu Nr. 2.3) öffentliche Personenverkehrsdienste im SPNV erbringen, sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser Allgemeinverfügung (dazu Nr. 8) den NVM-Gemeinschaftstarif in seiner jeweils geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2025 (https://www.nahverkehr-mainfranken.de/tarif-befoerderungsbedingungen) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser Allgemeinverfügung entsprechend Nr. 2.2 anzuwenden (im Folgenden Tarifanwendung oder Tarifanwendungspflicht).
2.2
Die Tarifanwendung im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet:
  • die Beförderung von Fahrgästen zum jeweils geltenden NVM-Gemeinschaftstarif gemäß Nr. 2.1,
  • die Verpflichtung zum Vertrieb des NVM-Gemeinschaftstarifs gemäß Nr. 2.1,
  • die Beschaffung und den Einsatz von verbundeinheitlicher Infrastruktur, insbesondere für den Vertrieb und die Kontrolle,
  • die hierfür im Übrigen erforderliche Integration in den NVM insbesondere durch Beitritt zum Kooperationsvertrag von Aufgabenträgergesellschaft und Verkehrsunternehmen im Nahverkehrsverbund Mainfranken („Kooperationsvertrag“) und Teilnahme an der NVM-Einnahmenaufteilung sowie Mitwirkung an Sitzungen von Verbundgremien (zum Beispiel Fach-Arbeitskreisen et cetera).

Im Rahmen dieser Allgemeinverfügung werden ausschließlich die Beförderung von Fahrgästen zum jeweils geltenden NVM-Gemeinschaftstarif im Sinne des ersten Spiegelstrichs sowie bezogen auf das Erweiterungsgebiet (Region 3) zusätzlich die durch den Beitritt zum Kooperationsvertrag entstehenden Kosten für Verbunddienstleistungen und Verkehrserhebungen im Sinne des vierten Spiegelstrichs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung konkreter geregelt; im Übrigen sind die vorgenannten Verpflichtungen (Spiegelstrich 2 bis 4) gesonderten Regelungen (etwa Ergänzungsvereinbarungen zu den bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oder den Verbundregularien) vorbehalten.

2.3
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich sachlich und geografisch auf alle öffentlichen Personenverkehre des SPNV im NVM-Verbundgebiet (siehe Anlage 1: Wabentarifplan NVM).

3.Verhältnis zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen

Die Regelungen in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die öffentliche Personenverkehre des SPNV im NVM-Verbundgebiet im Sinne dieser Allgemeinverfügung zum Gegenstand haben, haben neben dieser Allgemeinverfügung weiter Bestand und bleiben von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung grundsätzlich unberührt. Die Tarifanwendungspflicht bezüglich der Beförderung von Fahrgästen zum jeweils geltenden NVM-Gemeinschaftstarif im Sinne von Nr. 2.2 Satz 1 Spiegelstrich 1 und bezüglich der Integrationsleistungen im Erweiterungsgebiet im Sinne von Nr. 2.2 Satz 1 Spiegelstrich 4 sowie die hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen ergeben sich aus dieser Allgemeinverfügung. Die Abwicklung der Ausgleichsleistungen erfolgt unter Bezugnahme auf die öffentlichen Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung.

4.Ausgleichsleistungen

4.1
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung Ausgleichsleistungen für die ihnen durch die Anwendung des NVM-Gemeinschaftstarifs einschließlich Integrationsleistungen im Erweiterungsgebiet (Region 3) entstehenden finanziellen Nachteile. Die finanziellen Nachteile ergeben sich dabei aus einer Gegenüberstellung der Situation mit Anwendung des NVM-Gemeinschaftstarifs (Mit-Fall) und der Situation mit Anwendung der bis dahin geltenden Tarife (Ohne-Fall) unter Berücksichtigung sämtlicher hiermit jeweils verbundenen positiven und negativen Effekte. Nicht ausgeglichen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung werden positive und negative Effekte, die aus der Tarifstrukturreform des Gemeinschaftstarifs resultieren; derartige Effekte sind bei Bedarf abzugrenzen. Bei der Gegenüberstellung nach Satz 2 sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.
4.1.1
Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund entstandener Harmonisierungs- und Durchtarifierungsverluste (HDTV) der Verbundraumerweiterung wird wie folgt berechnet:

Es wird eine Vorher-Nachher-Bewertung der Fahrgeldeinnahmen zum aktuellen NVM-Gemeinschaftstarif und dem einfachen oder kombinierten Referenztarif vor der Verbundraumerweiterung vorgenommen. Dieser Wert wird mit den auf die jeweilige Relation entfallenden Fahrscheinen je öffentlichem Dienstleistungsauftrag multipliziert. Die auf die Relation entfallenden Fahrscheine werden aus den Daten der jeweils relevanten Vertriebsdaten und Erhebungen der NVM GmbH ermittelt und für ein Kalenderjahr hochgerechnet. Hierbei gilt das in Anlage 2 beschriebene Verfahren.

4.1.2
Die gemäß Nr. 4.1.1 berechnete Höhe der Ausgleichsleistung wird je öffentlichem Dienstleistungsauftrag nach dem Berechnungsverfahren in Anlage 2 fortgeschrieben.
4.1.3
Ausgleichsfähig nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift sind darüber hinaus die durch den Beitritt zum Kooperationsvertrag entstehenden Kosten für Verbunddienstleistungen und Verkehrserhebungen. Diesbezüglich erhalten die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Verkehrsleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung nicht in den VVM in der Region 2 integriert waren, auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift Ausgleichsleistungen für die Kosten der Verbunddienstleistungen im Sinne des § 5 des Kooperationsvertrags (siehe Anlage 4) in der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Höhe; ausgenommen sind somit Kosten für Verbunddienstleistungen im Sinne des § 5, Nr. 5.6.2. des Kooperationsvetrags. Darüber hinaus können die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Verkehrsleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung nicht in den VVM in der Region 2 integriert waren, Kosten für Verkehrserhebungen nach Maßgabe des § 2 (2) der Anlage Durchführungsrichtlinie zur Einnahmenaufteilung zum Kooperationsvertrag (siehe Anlage 4) in tatsächlich angefallener und nachgewiesener Höhe geltend machen. Als tatsächlich angefallene und nachgewiesene Kosten für die Verbunddienstleistungen sowie auch für die Verkehrserhebungen gelten regelmäßig die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen hierfür jeweils in Rechnung gestellten Kosten. Näheres zur Nachweisführung regelt Nr. 5.2.
4.1.4
Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung nach dieser Allgemeinverfügung und Ausgleichsleistungen aus anderen allgemeinen Vorschriften wie der Allgemeinverfügung zum Deutschlandticket und zum 365-Euro-Ticket NVM werden diese Tarifmaßnahmen für den Zeitraum überschneidender Gültigkeitszeiträume insofern berücksichtigt, dass sie bei der Vorher-Nachher-Bewertung im Ausgleichsbetrag entsprechend Nr. 4.1.1 dieser Allgemeinverfügung nicht inkludiert werden.
4.1.5
Die Höhe der Ausgleichsleistungen darf den finanziellen Nettoeffekt der Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung nach dieser Allgemeinverfügung bezogen auf die Einhaltung der Tarifpflicht gemäß den Nrn. 2.1 und 2.2 Satz 1 Spiegelstrich 1 nicht übersteigen.
4.2
Die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung sind der Höhe nach begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt nach Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bezogen auf die im Rahmen dieser Allgemeinverfügung geregelten Verpflichtung. Diesbezüglich gilt:
4.2.1
Der finanzielle Nettoeffekt für die Erfüllung der Tarifpflicht aus dieser Allgemeinverfügung entspricht nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Summe aller (positiven und negativen) Auswirkungen aus der Erfüllung der Tarifanwendungspflicht im Freistaat Bayern in Bezug auf den NVM-Gemeinschaftstarif gemäß der Nrn. 2.1 und 2.2 Satz 1 Spiegelstrich 1. Für die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts ist somit eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Einnahmen und Kosten vorzunehmen, die durch die Erfüllung dieser Tarifanwendungspflicht entstehen. Bei den Auswirkungen auf die Einnahmen erfolgt eine Gegenüberstellung der Differenz des Mit-Falls und des Ohne-Falls gemäß Anlage 2.
4.2.2
Die Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden im Übrigen unter Bezugnahme auf und unter Berücksichtigung der Regelungen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags umgesetzt.
4.2.3
Die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung dürfen nicht zu einer Überkompensation im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen. Die Vermeidung einer Überkompensation wird unter Beachtung der Vorgaben des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Bezugnahme auf den jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gewährleistet. Gegenstand der Überkompensationskontrolle sind ausschließlich die nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung gewährten Ausgleichsleistungen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen weist bezogen auf jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag jährlich durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nach, dass die Aufstellung des finanziellen Nettoeffekts gemäß Nr. 4.1 richtig erfolgt ist und die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung bezogen auf die Tarifanwendungspflicht nach der Nrn. 2.1 und 2.2 Spiegelstrich 1 nicht zu einer Überkompensation führen; es gilt Nr. 5.2. Soweit sachgerecht, kann der Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation vom Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Abstimmung mit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft (BEG) gesamthaft zusammen mit dem Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation nach Maßgabe weiterer bestehender allgemeiner Vorschriften (vergleiche Nr. 4.1.3) durchgeführt werden. Sollte im Einzelfall dennoch eine Überkompensation festgestellt werden, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Zinsen ab dem Eintritt der Überkompensation nach Maßgabe des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zurückzuzahlen.

5.Darlegungs- und Nachweispflichten

5.1
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser Allgemeinverfügung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Allgemeinverfügung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
5.2
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind insbesondere verpflichtet, die für die Ermittlung der Ausgleichsleistung nach Nr. 4 und Anlage 2 erforderlichen Mitwirkungspflichten zu erfüllen und bei Bedarf in diesem Zusammenhang erforderliche Daten vorzulegen. Sie sind zudem verpflichtet, die für die Ermittlung der Ausgleichsleistung im Sinne der Nr. 4.1.3 in Bezug auf die Verbunddienstleistungen und Verkehrserhebungen tatsächlich angefallenen Kosten durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen der NVM GmbH nachzuweisen.
5.3
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bestätigt, sofern entsprechende Angaben gemacht beziehungsweise Daten vorgelegt werden, die Richtigkeit dieser Angaben und Daten.
5.4
Werden die erforderlichen Mitwirkungspflichten nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung vom Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht erfüllt oder werden erforderliche Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung ganz oder teilweise versagt werden.
5.5
Der Freistaat Bayern sowie in seinem Auftrag die BEG oder die NVM GmbH können die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Nachweispflichten oder insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie Anforderungen der EU-Kommission oder des Obersten Rechnungshofes erforderlich ist. Der Freistaat Bayern oder in seinem Auftrag die jeweils zuständige Regierung kann zudem die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, die im Hinblick auf die Durchführung der den Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung zugrunde liegenden Zuwendungsverfahren erforderlich sind.
5.6
Der Freistaat Bayern sowie in seinem Auftrag die BEG können die von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung beizubringenden Daten, Nachweise, Berechnungen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen vom Freistaat Bayern oder in seinem Auftrag von der BEG bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren. Bei der Prüfung durch einen Dritten wird gewährleistet, dass der Dritte keinerlei Eigeninteresse an der Kenntnis der zu prüfenden Unterlagen hat.
5.7
Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Betriebs-, Geschäfts- sowie gegebenenfalls personenbezogenen Daten werden die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben beachtet. Bei Bedarf werden hierzu entsprechende Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Freistaat Bayern entweder bilateral oder gemeinsam mit der BEG getroffen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufbewahrung der zugrunde liegenden Unterlagen und Speicherung von Daten sowie für die hierfür geltenden Fristen.

6.Abwicklung der Ausgleichsleistungen/Verfahren

6.1
Die Ausgleichsleistungen der Tarifanwendungspflicht nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung werden jeweils für ihr Zuständigkeitsgebiet innerhalb des NVM-Verbundgebiets von den dem Verbund beitretenden Aufgabenträgern des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) getragen; dies beinhaltet auch Ausgleichsleistungen im NVM-Altgebiet. Maßgeblich ist die von der NVM GmbH erstellte Berechnung gemäß dem Berechnungsverfahren in Anlage 2. Die dem Verbund beitretenden Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) können hierfür bei der zuständigen Regierung Zuwendungen beantragen; der Landkreis Haßberge ist von der entsprechenden Zuwendung ausgenommen. Die NVM GmbH ermittelt den Anteil der Höhe der Ausgleichsleistungen für jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens zunächst vorläufig und später endgültig nach dem jeweils hierfür in Nrn. 6.2 und 6.3 sowie in der Anlage 2 geregelten Verfahren. Die Zahlungen werden netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet.
6.2
Die Ermittlung der vorläufigen Höhe der Ausgleichsleistungen erfolgt für das jeweilige Kalenderjahr auf Basis der von der NVM GmbH erstellten Prognose gemäß dem Verfahren in Anlage 2. Den Eisenbahnverkehrsunternehmen wird die so ermittelte vorläufige Höhe der Ausgleichsleistungen für das jeweilige Kalenderjahr von der NVM GmbH als Abschlagszahlung in Höhe von jeweils 50 Prozent zum 30. Juni und zum 30. November des Kalenderjahres weitergeleitet.
6.3
Die Ermittlung der endgültigen Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt für das jeweilige Kalenderjahr nach dem Verfahren in Anlage 2 auf Basis der sich hieraus ergebenden Daten sowie durch Vorlage der Nachweise für die Kosten der Verbunddienstleistungen und Verkehrserhebungen gemäß Nr. 4.1.3. Unter Zugrundelegung der so ermittelten endgültigen Höhe der Ausgleichsleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen gemäß Nr. 6.2 die Schlussabrechnung. Die Schlussabrechnung beinhaltet auch eine Regelung zu Nachzahlungen durch die NVM GmbH und zum Umgang mit Überzahlungen (Rückerstattung oder Verrechnung); im Falle einer Überzahlung wird im Regelfall eine Verrechnung mit der jeweils folgenden Abschlagszahlung vorgenommen. Die Schlussabrechnung erfolgt jeweils nach Vorlage sämtlicher weiterer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Nr. 5.2 vorzulegenden Unterlagen einschließlich des Nachweises des Nichtvorliegens einer Überkompensation. Sofern möglich soll die Schlussabrechnung für das jeweils vorausgehende Kalenderjahr möglichst bis zum Abrechnungsmonat September vorliegen, sodass eine etwaige Verrechnung noch im Rahmen der Novemberabschlagszahlung für das laufende Kalenderjahr berücksichtigt werden kann. Im Falle einer Überkompensation ist im Rahmen der Schlussabrechnung auch die Verzinsung entsprechend Nr. 4.2.3 zu regeln.
6.4
Für öffentliche Dienstleistungsaufträge, bei denen die Erlösverantwortung bei der BEG liegt (sogenanntes Bruttoprinzip), kann bezüglich der Abwicklung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung ein von den vorstehenden Regelungen abweichendes Vorgehen geregelt werden. Auch im Übrigen können bei Bedarf Änderungen bezüglich der Abwicklung der Zahlungen (Zahlungswege et cetera) vorgenommen werden.

7.Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

7.1
Der Freistaat Bayern ist über die auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
7.2
Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser Allgemeinverfügung stehen, auch nachträglich vom Freistaat Bayern von den Eisenbahnverkehrsunternehmen eingefordert werden. Eisenbahnverkehrsunternehmen, denen Ausgleichsleistungen aufgrund dieser Allgemeinverfügung gewährt werden, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit und die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

8.Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten

8.1
Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Verpflichtung nach Nr. 2 tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Der zeitliche Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung ist jeweils auf die Laufzeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung gemäß Nr. 3 bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge beschränkt. Als bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge gelten dabei sämtliche öffentliche Dienstleistungsaufträge im geografischen Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung der Zuschlag bereits erteilt wurde. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung endet somit bezogen auf jeden öffentlichen Dienstleistungsauftrag separat jeweils mit dem Laufzeitende dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die jeweils zugrunde liegenden öffentlichen Personenverkehrsdienste des SPNV entsprechend der Aufstellung in Anlage 3. Eine spätere Laufzeitverlängerung führt ausschließlich bei den in Anlage 3 entsprechend gekennzeichneten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen zu einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Allgemeinverfügung bezogen auf diesen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Die Abwicklung des Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für das Kalenderjahr, für das das Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung, gegebenenfalls auch nur anteilig, Ausgleichsleistungen erhalten hat, wird auch nach dem Laufzeitende des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach den Regelungen dieser Allgemeinverfügung zu Ende geführt (insbesondere Erfüllung sämtlicher Nachweispflichten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen und Durchführung der Schlussabrechnung).
8.2
Diese Allgemeinverfügung tritt nach Ablauf der Restlaufzeiten sämtlicher umfassten öffentlichen Dienstleistungsaufträge gemäß Anlage 3 außer Kraft. Sie kann durch Allgemeinverfügung verlängert, geändert oder aufgehoben werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Rahmenbedingungen, die dieser Allgemeinverfügung und den darin enthaltenen Regelungen zur Ermittlung der Ausgleichsleistungen zugrunde liegen, wesentlich ändern wie etwa im Falle zusätzlicher oder geänderter Tarifmaßnahmen im NVM-Verbundgebiet einschließlich einer Anpassung der Finanzierung des Deutschlandtickets oder auch zusätzlicher Erweiterungen des NVM-Verbundgebiets.

Gründe

Der Freistaat Bayern fördert landesweit die Schaffung von Verbundstrukturen. Dies betrifft unter anderem auch die Verbundneugestaltung und Verbundraumerweiterung des NVM-Verbundgebietes. Das NVM-Altgebiet, das die Gebiete der Stadt Würzburg und der Landkreise Würzburg, Kitzingen, Main-Spessart sowie Teilbereiche des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim (Bahnhaltepunkte Markt Bibart und Uffenheim sowie die zulaufenden Busverkehre) umfasst, wird hierbei mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um die Gebiete der Stadt Schweinfurt und der Landkreise Bad Kissingen, Rhön-Grabfeld und Schweinfurt erweitert. Zum erweiterten Verbundgebiet werden darüber hinaus Teilbereiche des Landkreises Haßberge gehören, der im Übrigen Mitglied des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg bleibt.

Im Zuge dieser Verbundraumerweiterung sollen alle Verkehrsunternehmen des SPNV sowie des allgemeinen ÖPNV auch in den neu hinzukommenden Gebieten zur Anwendung des NVM-Gemeinschaftstarifs verpflichtet werden. Die Anwendung des Gemeinschaftstarifs führt im Vergleich zu den bislang angewendeten Tarifen zu Mindereinnahmen bei den Verkehrsunternehmen, die öffentliche Personenverkehrsdienste in den neu hinzukommenden Gebieten sowie auch im NVM- Altgebiet erbringen, den sogenannten Harmonisierungs- und Durchtarifierungsverlusten (HDTV). Diese HDTV, die als Folge der Verpflichtung zur Anwendung des Gemeinschafstarifs entstehen, sind den Verkehrsunternehmen jeweils für die Restlaufzeit der bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge beziehungsweise den zugrunde liegenden Liniengenehmigungen auszugleichen.

Für einen rechtskonformen Ausgleich durch die Aufgabenträger des SPNV und des allgemeinen ÖPNV im Freistaat Bayern an die Verkehrsunternehmen bedarf es entsprechender Regelungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge und/oder allgemeiner Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Vor diesem Hintergrund erlässt der Freistaat Bayern in seiner Funktion als Aufgabenträger für den SPNV gemäß Art. 15 Abs. 1 BayÖPNVG und als gemäß Art. 15 Abs. 2 BayÖPNVG zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in seinem sachlichen und geografischen Zuständigkeitsgebiet auf Grundlage von § 2 RegG und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine allgemeine Vorschrift in der Form einer Allgemeinverfügung über die Festsetzung des NVM-Gemeinschaftstarifs als Höchsttarif. Die Allgemeinverfügung regelt mit dem Ziel einer flächendeckenden und einheitlichen Anwendung des NVM-Gemeinschaftstarifs in dem ab dem 1. Januar 2025 geltenden NVM-Verbundgebiet spezifisch die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Beförderung von Fahrgästen zum jeweils geltenden NVM-Gemeinschaftstarifs als Höchsttarif und enthält korrespondierend hierzu die Regelungen zur Ermittlung der Ausgleichsleistungen hierfür. Weitere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anwendung des NVM-Verbundtarifs, wie insbesondere die Verpflichtung zum Vertrieb, die Beschaffung und der Einsatz von verbundeinheitlicher Infrastruktur sowie die im Übrigen erforderliche Integration in die NVM GmbH bleiben gesonderten Regelungen (etwa Ergänzungsvereinbarungen zu den bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oder den Verbundregularien) vorbehalten. Hierdurch werden parallele Strukturen und ein hiermit verbundener (erhöhter) Verwaltungsaufwand vermieden und eine Doppelfinanzierung wird ausgeschlossen.

Die Allgemeinverfügung setzt die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung der Mittel an die Eisenbahnverkehrsunternehmen um. Die Ausgleichsleistungen sind auf den finanziellen Nettoeffekt aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anerkennung des NVM-Gemeinschaftstarifs beschränkt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

München, den 22. November 2024

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor


1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).


Anlagen