Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 634 vom 18.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für
zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 2. Dezember 2024, Az. V3/6511-1/466

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus) vom 25. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 289) wird wie folgt geändert:
1.1
In Satz 2 der Präambel werden nach dem Wort „Personalbonus“ die Wörter „stellt eine Maßnahme zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach KiQuTG dar und“ eingefügt und die Wörter „auf der Grundlage des mit dem Bund geschlossenen Vertrags zur Umsetzung des KiTa-Qualitäts- und
-Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG)“ gestrichen.
1.2
In Nr. 3.2 werden in Satz 2 nach dem Wort „Einführungsjahr“ die Wörter „und Teilnehmende am Schulversuch Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil (KiPrax)“ eingefügt.
1.3
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 4 werden nach dem Wort „Einführungsjahr“ die Wörter „und Teilnehmende am Schulversuch Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil (KiPrax)“ eingefügt.
1.3.2
Satz 6 wird wie folgt geändert:
1.3.2.1
In Spiegelstrich 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.3.2.2
Dem Spiegelstrich 4 wird folgender Spiegelstrich 5 angefügt:

„− mindestens 25 Wochenstunden maximal        25 000 €.“

1.4
In Nr. 4.2 wird die Angabe „(Nr. 5.1)“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
1.5
In Nr. 5.1 Satz 5 werden nach dem Wort „Bonus“ die Wörter „für Sprachfachkräfte“ eingefügt und die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
1.6
In Nr. 8 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor