Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 635 vom 18.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Richtlinie zur
Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur
Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2 000)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 2. Dezember 2024, Az. V3/6511-1/466

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2 000) vom 2. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 33), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel werden in Satz 2 nach dem Wort „Förderung“ die Wörter „stellt eine Maßnahme zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach KiQuTG dar und“ eingefügt.
1.2
In Nr. 2 werden nach dem Wort „Festanstellung“ die Wörter „einschließlich der Kosten der Qualifizierung und Akquise“ eingefügt.
1.3
In Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter „und von diesem grundsätzliche eine Bruttojahresvergütung (Arbeitnehmerbrutto) mindestens in Höhe der staatlichen Förderung erhält“ gestrichen.
1.4
Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

2Für das Haushaltsjahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn für Maßnahmen, die bereits im Jahr 2024 eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten haben, ab dem 1. Januar 2025 erteilt.“

1.4.2
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Bei neuen Vorhaben im Jahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab Bestätigung des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle zugelassen; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten.“

1.4.3
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
1.5
In Nr. 9 Satz 2 werden die Wörter „betrifft den Bewilligungszeitraum bis 31. Dezember 2024 und“ gestrichen und die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor