2231-A
Änderung der Richtlinie zur
Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur
Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2 000)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 2. Dezember 2024, Az. V3/6511-1/466
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2 000) vom 2. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 33), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Präambel werden in Satz 2 nach dem Wort „Förderung“ die Wörter „stellt eine Maßnahme zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach KiQuTG dar und“ eingefügt.
- 1.2
- In Nr. 2 werden nach dem Wort „Festanstellung“ die Wörter „einschließlich der Kosten der Qualifizierung und Akquise“ eingefügt.
- 1.3
- In Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter „und von diesem grundsätzliche eine Bruttojahresvergütung (Arbeitnehmerbrutto) mindestens in Höhe der staatlichen Förderung erhält“ gestrichen.
- 1.4
- Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2Für das Haushaltsjahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn für Maßnahmen, die bereits im Jahr 2024 eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten haben, ab dem 1. Januar 2025 erteilt.“
- 1.4.2
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Bei neuen Vorhaben im Jahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab Bestätigung des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle zugelassen; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten.“
- 1.4.3
- Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
- 1.5
- In Nr. 9 Satz 2 werden die Wörter „betrifft den Bewilligungszeitraum bis 31. Dezember 2024 und“ gestrichen und die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor