2231-A
Änderung der Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für
Sprachfachberatungen in Sprach-Kitas (Sprachfachberatungsbonus-Richtlinie)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 2. Dezember 2024, Az. V4/6511-1/815
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für Sprachfachberatungen in Sprach-Kitas (Sprachfachberatungsbonus-Richtlinie) vom 25. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 287) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Satz 2 der Präambel wird wie folgt gefasst:
„2Der Bonus stellt eine Maßnahme zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach dem KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) dar und wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als Rechtsgrundlage für die Bewilligung und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften gewährt.“
- 1.2
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:
„7Die vom Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) mit allen Beteiligten entwickelte und vorgelegte Konzeption des „Landesprogramms zur Fortführung der Sprach-Kitas in Bayern“ konkretisiert, wie das Bundesprogramm in Bayern unter Beachtung landesspezifischer Vorgaben und Zielsetzungen in einer modifizierten Art und Weise fortgeführt wird und steckt einen fachlichen und strukturellen Rahmen des Landesprogramms für alle Programmbeteiligten verbindlich ab.“
- 1.2.2
- Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden die Sätze 8 und 9.
- 1.3
- Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Gefördert wird die Beschäftigung von Sprachfachberatungen, welche Sprach-Kitas kontinuierlich unterstützen und dabei insbesondere die im folgenden Satz genannten Aufgaben wahrnehmen.“
- 1.4
- Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Bonus wird gewährt, wenn
- a)
- die Sprachfachberatung die Sprachfachkräfte, für deren Einsatz den Sprach-Kitas ein Bonus nach der Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus) gewährt wird, unterstützt,
- b)
- der Anstellungsträger der Sprachfachberatung für die Sprachfachberatungsstelle im Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ bis 30. Juni 2023 Zuwendungen erhalten hat,
- c)
- die Sprachfachberatung für einen Sprach-Kita-Verbund tätig ist, der vom IFP in Abstimmung mit den Anstellungsträgern festgelegt wird,
- d)
- die Sprachfachberatung gemeinsam mit ihrem Anstellungsträger die Umsetzung der vom IFP entwickelten Konzeption des „Landesprogramms zur Fortführung der Sprach-Kitas in Bayern“ bei der Begleitung der Sprach-Kitas ihres Verbunds sicherstellt,
- e)
- die Sprachfachberatung an den Landesnetzwerktreffen und den für sie angebotenen Eingangs- und Weiterqualifizierungen sowie an der wissenschaftlichen Begleitung und dem Monitoring des IFP teilnimmt,
- f)
- die Sprachfachberatung insbesondere die unter Nr. 2 Satz 2 genannten Aufgaben wahrnimmt,
- g)
- die Sprachfachberatung keine Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt und die Aufgaben klar von den Aufgaben der Pädagogischen Qualitätsbegleitung getrennt sind und
- h)
- das Betreuungsangebot der Sprachfachberatung sich nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf der Sprach-Kitas in ihrem Verbund richtet, jede Sprach-Kita aber mindestens alle sechs bis acht Wochen von der zuständigen Sprachfachberatung besucht wird.“
- 1.5
- Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Satz 1 wird das Wort „jeweilige“ gestrichen und nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Angabe „2025“ eingefügt.
- 1.5.2
- In Satz 2 wird die Angabe „1. Juli 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
- 1.5.3
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.6
- Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Bewilligungszeitraum 2023“ durch die Angabe „Bewilligungszeitraum 2025“ und die Angabe „31. Juli 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
- 1.6.2
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.6.3
- Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
- 1.6.4
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„4Für das Haushaltsjahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn für Maßnahmen, die bereits im Jahr 2024 eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten haben, ab dem 1. Januar 2025 erteilt. 5Bei neuen Vorhaben im Jahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab Bestätigung des Antragseingangs beim Staatsministerium zugelassen; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten.“
- 1.7
- In Nr. 10 Satz 2 werden die Wörter „die Bewilligungszeiträume 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2024“ durch die Wörter „den Bewilligungszeitraum 2025“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor