2126.1-G
Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und der
Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS
(Förderrichtlinie AIDS – FöR-AIDS)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 2. Dezember 2024, Az. 65a-G8000-2024/117-83
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe nachstehender Regelungen und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen zu den Ausgaben der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und für Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS. 2Außerdem werden Maßnahmen der Fortbildung für das Fachpersonal und die freiwilligen Helfer in der AIDS-Arbeit gefördert. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden. 6Durch geeignete Maßnahmen soll die Bevölkerung über die Gefahren der Immunschwächekrankheit AIDS, über Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit dem HI-Virus (HIV) aufgeklärt werden. 7Hochrisikogruppen sind besonders zu berücksichtigen. 8Durch sachgerechte Information sollen Stigmatisierung und Ausgrenzung Betroffener verhindert werden. 9Die Prävention von HIV beinhaltet insbesondere die Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention sowie indizierte und strukturelle Prävention. 10Sie soll im umfassenden Sinne der Weltgesundheitsorganisation zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit führen. 11Das bestehende flächendeckende Netz der Präventions- und Hilfsangebote soll durch angemessene Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie aufrechterhalten und weiterentwickelt werden.
Teil 1
Zuwendungsbereiche
1.
1.1
Ziel ist, die Infektionszahlen mit HIV zu senken und Infizierte zu ertüchtigen, die besonderen Anforderungen einer HIV-Infektion bewältigen zu können.
1.2
Gefördert werden Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen für die Allgemeinheit und für vulnerable Gruppen und zur psychosozialen Beratung und Betreuung von Betroffenen und ihren Angehörigen.
1.3
Zuwendungsempfänger sind die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind.
1.4
1.4.1
1Die Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Prävention, Beratung und Betreuung tätig. 2Die nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Aufgaben sind in dem auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) veröffentlichten Rahmenkonzept der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen in Bayern beschrieben. 3In den Beratungsstellen soll grundsätzlich folgende personelle Mindestausstattung vorhanden sein:
- 1,0 Fachkraft für Psychologie
- 1,0 Fachkraft für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik und
- eine teilzeitbeschäftigte Verwaltungskraft.
4Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss als Master oder Diplom in Psychologie oder über einen Abschluss als Bachelor of Arts Soziale Arbeit oder Diplom Sozialpädagogik. 5Ausländische Studienabschlüsse der Fachkräfte können berücksichtigt werden, sofern diese in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind. 6In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit abweichender Qualifikation durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden. 7Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf sozialpädagogischem und psychologischem Gebiet verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem nachweisen kann. 8Die Genehmigung ist vor der geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. 9Maßgeblich ist der vom StMGP in Abstimmung mit den Trägern festgelegte Stellenplan. 10Die Besetzung der genehmigten Stellen ist durch den Träger der jeweiligen Beratungsstelle sicherzustellen. 11Außenstellen sind der Beratungsstelle fachlich und organisatorisch zuzuordnen. 12Die Supervision der Fachkräfte ist sicherzustellen. 13Die Öffnungszeiten der Dienste sind dem Bedarf der Ratsuchenden anzupassen.
1.4.2
1Die Dokumentation der Tätigkeit der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen erfolgt nach dem auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Dokumentationsbogen. 2Auf dessen Basis sind alle Daten einmal jährlich digital an das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übermitteln. 3Befugten Stellen, insbesondere der zuständigen Regierung und dem StMGP, ist jederzeit Einblick hierin zu gewähren.
1.5
1.5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.
1.5.2
1.5.2.1
1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Fachpersonal, Verwaltungskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten, zum Beispiel des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Zuwendungsfähig sind außerdem Personalausgaben für beratende Ärztinnen oder Ärzte im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, sofern diese nicht im Rahmen eines Beratervertrags tätig sind und als Sachausgaben geltend gemacht werden.
1.5.2.2
1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Sachausgaben für Supervision der Fachkräfte, Honorare für eine beratende Ärztin oder einen beratenden Arzt, Kosten für Dolmetscherleistungen, Ausgaben für Miete und Mietnebenkosten für die Beratungsräume, Ausgaben für Büromaterial, EDV, Telekommunikation, digitale Maßnahmen sowie Schnelltests auf HIV. 2Hinsichtlich der Supervisionen ist es unschädlich, wenn an diesen in geringem Umfang auch Verwaltungskräfte partizipieren. 3Bezüglich der Schnelltests auf HIV ist es unschädlich, wenn die Schnelltests neben HIV gleichzeitig auch andere sexuell übertragbare Infektionen (STI) wie beispielsweise Hepatitis C oder Syphilis abdecken, sogenannte Kombitests.
1.5.3
Die Zuwendung darf – zusammen mit etwaigen Finanzierungsbeiträgen Dritter sowie dem Eigenanteil des Antragstellers – die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.
1.5.3.1
1Zuwendungsfähig sind höchstens die Personalausgaben, wie sie für vergleichbare staatliche Beschäftigte entstehen würden. 2Der Festbetrag beträgt 100 % der Personalausgabenhöchstsätze, die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich für die Entgeltgruppen 1 bis 15 sowie S 2 bis S 18 TV-L herausgegeben werden. 3Maßgeblich ist dabei grundsätzlich maximal die Entgeltgruppe E 13 für Fachkräfte für Psychologie, maximal die Entgeltgruppe S 12 für Fachkräfte für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik sowie maximal die Entgeltgruppe 6 für Verwaltungskräfte. 4Eine Vergleichsprüfung, die über die in Satz 3 genannte maximale Eingruppierung hinausgeht, ist im begründeten Einzelfall möglich und von der Bewilligungsbehörde zu prüfen und zu bewilligen. 5Die Förderung der Personalausgaben für Praktikantinnen und Praktikanten des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“ bemisst sich bis zu dem Betrag (Pauschale), den beim Staat beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten erhalten. 6Die Höhe der Vergütung nach Satz 5 richtet sich nach dem Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 21. Februar 2022, Az. 25 – P 2520 – 1/28. 7Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben für beratende Ärztinnen oder Ärzte, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind, bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen für die maßgebliche Entgeltgruppe (maximal E 14), die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich herausgegeben werden, und werden für maximal acht Stunden wöchentlich in der Beratungsstelle gewährt. 8Für Personal, für dessen Beschäftigung eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgabenhöchstsätze im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 9Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 10Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.
1.5.3.2
Zu den Sachausgaben werden folgende Pauschalen gewährt:
- Ausgaben für die Supervision der geförderten Fachkräfte, für Dolmetscherleistungen oder geeignete Personen mit entsprechenden Sprachkenntnissen – soweit deren Einsatz bei der Beratung von Klientinnen oder Klienten mit Migrationshintergrund erforderlich ist – sowie für Schnelltests auf HIV, in Höhe von insgesamt bis zu 1 500 Euro je voller geförderter Fachkraftstelle jährlich.
- Ausgaben für eine Ärztin oder einen Arzt im Rahmen eines Beratervertrags bis zu 65 Euro pro Stunde (Pauschale) für maximal acht Stunden wöchentlich in der Beratungsstelle, sofern diese nicht als Personalausgaben im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
1.5.4
1Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Festbetrag entsprechend anzupassen. 2Auch zweckgebundene Geldspenden Dritter, sofern sie sich nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligen oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet sind, können als Eigenmittel anerkannt werden. 3Soweit die freiwilligen zweckgebundenen Geldspenden die Höhe des rechnerischen Eigenanteils überschreiten, erfolgt eine Kürzung der Zuwendung.
1.5.5
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.
2.
2.1
1Ergänzend zu den Angeboten der Beratungsstellen sollen gezielte Projekte dazu beitragen, die Anzahl der HIV-Neuinfektionen zu reduzieren und eine Senkung der aidsbedingten Todesfälle zu erreichen. 2Dabei sind spezielle Zielgruppen und regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, um Betroffene und Angehörige zu erreichen, die sonst gar nicht oder nur erschwert in das Hilfesystem finden.
2.2
Gefördert werden gezielte Projekte zur Aufklärung der Bevölkerung über die gesundheitlichen Risiken der Immunschwächekrankheit AIDS, über mögliche Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit HIV in Bayern.
2.3
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Projekten und Maßnahmen sind.
2.4
1Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS sind in enger Abstimmung mit der zuständigen Regierung und dem StMGP zu planen und durchzuführen. 2Die Dokumentation des Projekts erfolgt in angepasster Form in Anlehnung an Nr. 1.4.2. 3Für die Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte gelten die Regelungen unter Nr. 1.4.1.
2.5
2.5.1
Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
2.5.2
2.5.2.1
Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Fachpersonal, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter.
2.5.2.2
Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.
2.5.3
1Der Fördersatz beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Zuwendungsfähig sind höchstens die Personalausgaben, wie sie für vergleichbare staatliche Beschäftigte entstehen würden. 3Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen, die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich für die Entgeltgruppen 1 bis 15 sowie S 2 bis S 18 TV-L herausgegeben werden. 4Maßgeblich ist dabei grundsätzlich maximal die Entgeltgruppe E 13 für Fachkräfte für Psychologie sowie maximal die Entgeltgruppe S 12 für Fachkräfte für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik. 5Eine Vergleichsprüfung, die über die in Satz 4 genannte maximale Eingruppierung hinausgeht, ist im begründeten Einzelfall möglich und von der Bewilligungsbehörde zu prüfen und zu bewilligen. 6Für Personal, für dessen Beschäftigung eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgabenhöchstsätze im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 7Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 8Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig. 9Die Zuwendung darf – zusammen mit etwaigen Finanzierungsbeiträgen Dritter sowie dem Eigenanteil des Antragstellers – die Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
2.5.4
1Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt. 2Auch zweckgebundene Geldspenden Dritter, sofern sie sich nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligen oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet sind, können als Eigenmittel anerkannt werden. 3Soweit die freiwilligen zweckgebundenen Geldspenden die Höhe des vorgesehenen Eigenanteils überschreiten, erfolgt eine Kürzung der Zuwendung.
2.5.5
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.
3.
3.1
1Ziel ist es, durch Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern sowie Angehörigen Wissen und Handlungsvorschläge zum Umgang mit HIV-Infizierten an die Hand zu geben. 2Die Gruppe der ehrenamtlichen oder familiären Helferinnen und Helfer leistet einen entscheidenden Beitrag zur Versorgung von Menschen mit einer HIV-Infektion. 3Die spezifischen Fachkenntnisse von Fachkräften der AIDS-Prävention sollen durch die Fortbildungen aktualisiert und vertieft werden.
3.2
Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der in der AIDS-Prävention und -Betreuung Tätigen (ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, Angehörige, Fachpersonal) dienen.
3.3
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende fachlich anerkannte Verbände und sonstige nicht kommerzielle Fortbildungsanbieter.
3.4
1Im Rahmen von geplanten Fortbildungsveranstaltungen legen die Antragsteller eine Auflistung und Beschreibung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen (Fortbildungsprogramm) vor. 2Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel gemäß den auf der Homepage des StMGP bereitgestellten Erläuterungen auszuweisen. 3Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.
3.5
3.5.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.5.2
Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Raummiete, Referentenkosten, Fahrtkosten, Unterkunft und Material.
3.5.3
1Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 80 Euro gewährt. 2Eine Fortbildungseinheit umfasst 45 Minuten. 3Die Zuwendung darf – zusammen mit etwaigen Finanzierungsbeiträgen Dritter sowie dem Eigenanteil des Antragstellers – die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
3.5.4
1Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Festbetrag entsprechend anzupassen. 2Auch zweckgebundene Geldspenden Dritter, sofern sie sich nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligen oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet sind, können als Eigenmittel anerkannt werden. 3Soweit die freiwilligen zweckgebundenen Geldspenden die Höhe des rechnerischen Eigenanteils überschreiten, erfolgt eine Kürzung der Zuwendung.
3.5.5
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.
Teil 2
Verfahren
4.
4.1
1Bewilligungsbehörde für Anträge nach dieser Richtlinie ist die für den Maßnahmestandort zuständige Regierung. 2Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheids oder für die Rückforderung von Zuwendungen. 3Erstanträge legt die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit mit einer fachlichen Stellungnahme dem StMGP zur Entscheidung vor. 4Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. 5Erstanträge für Förderungen nach den Nrn. 1 und 2 sind bei der Bewilligungsbehörde bis jeweils spätestens zum 15. November des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. 6Erstanträge für Förderungen nach Nr. 3 sind grundsätzlich bis spätestens zum 15. November des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres gebündelt vorzulegen. 7Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
4.2
1Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Fördermaßnahme als Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV von der Anmeldepflicht bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt werden kann. 2Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (sogenannter DAWI-Freistellungsbeschluss), der Verordnung (EU) Nr. 2023/2382 der Kommission vom 12. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), oder der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 12. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen vorliegen. 3Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe oder De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung oder der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Der Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
5.
1Der Verwendungsnachweis ist spätestens am 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Sind die Ausgaben für eine zur Qualitätssicherung durchgeführte wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme oder des Projekts in der Förderung enthalten, ist das Ergebnis Bestandteil des Sachberichts.
5.1
1Notwendiger Bestandteil des Sachberichts der AIDS-Beratungsstellen nach Nr. 1 und der Projekte nach Nr. 2 ist der Dokumentationsbogen gemäß der auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Vorlage. 2Dieser dient gleichsam der Erfolgskontrolle und Evaluierung etwaiger Anpassungsbedarfe bezüglich der Fördergegenstände der FöR-AIDS.
5.2
Der Sachbericht für Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 3 muss folgende Angaben enthalten:
- Auflistung der durchgeführten geförderten Maßnahmen,
- Bestätigung über die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Fortbildung vollständig absolviert haben,
- Anzahl der Fortbildungseinheiten pro Veranstaltung und
- Bericht über den wesentlichen Inhalt und den Erfolg der Fortbildung.
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Rainer Hutka
Ministerialdirektor