Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 642 vom 18.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.0-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe

2126.0-G

Richtlinie über die Gewährung eines Bonus zur Sicherstellung der Geburtshilfe
durch freiberuflich tätige Hebammen
(Hebammenbonusrichtlinie – HebBonR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention

vom 2. Dezember 2024, Az. 32b-G8571.88-2017/10-459

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an in Bayern freiberuflich tätige Hebammen. 2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.

1.Zweck des Hebammenbonus

1Für die Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammenversorgung müssen insgesamt mehr Hebammen gewonnen werden. 2Viele Hebammen denken aufgrund der gestiegenen Arbeitsbelastung an eine Aufgabe des Berufs oder haben dies bereits getan, und das bei stetig steigenden Geburtenzahlen. 3Insbesondere in den Ballungsräumen bestehen teilweise bereits gravierende Nachfrageüberhänge in der Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung. 4Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung fördert und sichert der Staat gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Bayern. 5Hierzu gehört auch die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenleistungen, insbesondere die Betreuung von Geburten. 6Ziel ist es, die Tätigkeit in der Geburtshilfe in Bayern attraktiver zu machen und mehr Hebammen zu gewinnen, um auch in Zukunft ein flächendeckendes Angebot und eine qualitativ hochwertige Versorgung für Schwangere, junge Mütter und Neugeborene in Bayern gewährleisten zu können.

2.Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die verantwortliche Betreuung von Geburten in Bayern.

3.Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes (HebG), die die in Nr. 4.2 normierten Voraussetzungen erfüllen.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Vorhabenbeginn

1Das Vorhaben darf vor Antragstellung begonnen werden. 2Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.

4.2
Persönliche Voraussetzungen

Die Hebamme muss

a)
den Beruf in Bayern ausüben,
b)
freiberuflich tätig sein und dabei
c)
im beantragten Kalenderjahr mindestens vier Geburten pro Jahr oder mindestens eine Geburt pro Quartal verantwortlich betreuen.
4.3
„De-minimis“-Beihilfe

Die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung in Höhe von bis zu 1 000 Euro pro Jahr gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit in der im Freistaat ausgeübten Geburtshilfe stehenden wiederkehrend anfallenden Ausgaben, die nicht bereits im Rahmen der Hebammenniederlassungsprämie gefördert wurden. 2Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür folgende Ausgabengruppen pauschal angesetzt:

  • Beiträge an Versicherungen, die zusätzlich zur Berufshaftpflichtversicherung anfallen
  • Ausgaben für Statistik
  • Ausgaben für Qualitätsmanagement
  • Ausgaben für Abrechnungsdienstleister
  • Ausgaben für Mobilität (Öffentliche Verkehrsmittel, E-Bike, Kfz, Kfz-Versicherung, Steuer, Reparatur usw.)
  • Ausgaben für das Vorhalten und Wartung der Materialien
  • Ausgaben für Büro- und Geschäftsbedarf
  • Ausgaben für Räumlichkeiten (Miete, Geschäftsausstattung)
  • Personalausgaben
  • Fortbildungsausgaben.

3Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr beträgt insgesamt 1 500 Euro.

5.3
Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

5.4
Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Hebamme für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern, eines anderen Landes, des Bundes, der EU oder anderer ausländischer Staaten erhält.

6.Antragstellung, Verwendungsbestätigung

1Der Zuwendungsantrag ist vorbehaltlich des Satzes 6 bis zum 30. Juni eines Jahres für das laufende Kalenderjahr beim Landesamt für Pflege (im Folgenden: Bewilligungsbehörde) mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formblatt einzureichen. 2Verspätet eingereichte Anträge sind abzulehnen. 3Mit dem Auszahlungsantrag ist die Verwendungsbestätigung für die Zuwendung des vergangenen Kalenderjahres einzureichen. 4Dem Antrag sind beizufügen:

a)
ein Identitätsnachweis,
b)
ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 HebG,
c)
ein Nachweis über eine freiberufliche geburtshilfliche Tätigkeit in Bayern durch
aa)
einen Nachweis des persönlichen Institutionskennzeichens (IK) nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder
bb)
einen Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG),
d)
eine Erklärung, dass im Kalenderjahr der Antragstellung voraussichtlich mindestens vier Geburten in Bayern verantwortlich betreut werden,
e)
ein Nachweis über die Betreuung von mindestens vier Geburten in Bayern in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr oder mindestens eine Geburt pro Quartal durch
aa)
einen Nachweis über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags nach dem Vertrag gemäß § 134a SGB V,
bb)
einen Nachweis über abgerechnete geburtshilfliche Leistungen jeweils durch schriftlichen Behandlungsvertrag oder
cc)
anonymisierte Abrechnungen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung,
f)
eine „De-minimis“-Erklärung,
g)
eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen,
h)
eine Erklärung, dass entsprechende Ausgaben in Höhe von mindestens 1 500 Euro im laufenden Kalenderjahr entstehen werden und
i)
eine Erklärung gemäß Nr. 5 Buchst. a, c und d des Musters 4a zu Art. 44 BayHO sowie eine Erklärung, dass entsprechende Ausgaben in Höhe von mindestens 1 500 Euro im letzten Kalenderjahr entstanden sind.

5Bei einem Folgeantrag kann auf die Nachweise nach Satz 4 Buchst. a und b verzichtet werden. 6Der bis zum 30. Juni 2025 zu stellende Förderantrag gilt als Förderantrag sowohl für das Kalenderjahr 2024 als auch das Kalenderjahr 2025.

7.Prüfung, Auszahlung

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, erlässt die Förderbescheide und zahlt die Förderbeträge für das vorherige Kalenderjahr aus. 2Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies den Antragstellern ebenfalls schriftlich mitgeteilt. 3Die Auszahlung erfolgt erst nach Prüfung der Verwendungsbestätigung.

8.Nebenbestimmungen

Es werden folgende Nebenbestimmungen in die Bescheide aufgenommen:

8.1
Zweckbindung

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden und ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

8.2
Geburtshilfliche Leistung

Die Hebamme muss im beantragten Kalenderjahr mindestens vier Geburten pro Jahr oder mindestens eine Geburt pro Quartal verantwortlich betreuen.

8.3
Mitteilungspflichten

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn nach Antragstellung oder Bewilligung weitere Zuwendungen für die Tätigkeit in der Geburtshilfe bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder bewilligt werden oder sich für die Bewilligung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen.

8.4
Aufbewahrungspflicht

1Belege im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Geburtshilfe müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. 2Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Belege und Verträge, alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sowie im Falle der Antragstellung auf elektronischem Wege eine Ausfertigung des Antrags fünf Jahre nach Antragstellung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 3Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 4Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

8.5
Prüfung der Verwendung

Nr. 7.1 Satz 1 und 2 sowie Nr. 7.3 ANBest-P sind unverändert in den Bescheid aufzunehmen.

8.6
Mitwirkung bei der Erfolgskontrolle

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Bedarf an einer begleitenden oder abschließenden Erfolgskontrolle mitzuwirken und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, der Bewilligungsbehörde oder deren Beauftragten die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8.7
Rückforderung

1Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. 2Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sonstige Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden.

9.Erfolgskontrolle

1Im Rahmen der Datenverarbeitung der Zuwendung werden die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten auf Datenträgern gespeichert und vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention und der Bewilligungsbehörde oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Zuwendung ausgewertet und die Auswertungsergebnisse veröffentlicht. 2Mit dem Antrag ist die Kenntnisnahme der entsprechenden Datenschutzinformation zu bestätigen.

10.Kommunikation

Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention hat dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen von Veröffentlichungen und in der öffentlichen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Zuwendungen aus dem Programm nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb Zuwendungsanträge unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden können.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Dr. Rainer Hutka

Ministerialdirektor