Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 643 vom 18.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2246-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Theater, Orchester

2246-WK

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für nichtstaatliche Theater

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 3. Dezember 2024, Az. K.2-K1463.0/188

¹Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften (AnBest-K) und Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG) Zuwendungen zur Förderung von nichtstaatlichen Theatern mit Sitz- und Spielgebiet in Bayern. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
Zweck der Förderung

1Die Theater in nichtstaatlicher Trägerschaft sind wichtiger Bestandteil der bayerischen Theaterlandschaft. 2Die Arbeit außerhalb der staatlichen Theaterbetriebe ermöglicht neben traditionellem Theater auch andere, experimentellere Formen von Theater und entwickelt oftmals Theater mit spezieller Schwerpunktsetzung bzw. für spezifische Zielgruppen, z. B. für Kinder und Jugendliche. 3Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der nichtstaatlichen Theater für eine vielfältige Theaterlandschaft anerkannt. 4Zugleich soll die Versorgung mit Theaterangeboten in ganz Bayern, einschließlich des ländlichen Raums gewährleistet und ein Beitrag zur kulturellen Bildung geleistet werden; mit der Förderung soll auch die zunehmende Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen im Theaterbetrieb unterstützt werden. 5Ziele des Förderprogramms sind

  • eine Förderung von mindestens 50 Theatern und Einrichtungen der darstellenden Kunst, davon mindestens 25 in privatrechtlicher Trägerschaft;
  • eine Förderung von mindestens einem kommunal und einem privatrechtlich getragenen Theater oder Einrichtung der darstellenden Kunst in jedem Regierungsbezirk;
  • eine Förderung von mindestens fünf Festspielen jährlich.
2.
Gegenstand der Förderung

1Eine Förderung wird gewährt für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs, soweit dieser nicht durch Eigenmittel des Trägers oder Mittel Dritter sichergestellt werden kann. 2Es handelt sich bei kommunal getragenen Theatern um eine Projektförderung für den Spielbetrieb im jeweiligen Bewilligungszeitraum, bei Theatern in sonstiger Trägerschaft um eine institutionelle Förderung, die sich jeweils am Betriebsfehlbedarf orientiert. 3Theater im Sinne dieser Richtlinie sind selbständig und professionell betriebene Bühnen und Festspiele mit oder ohne eigene feste Spielstätte, die überwiegend mit von ihnen angestellten Künstlern dramatische, musikalische oder choreografische Bühnenwerke aufführen. 4Darunter fallen auch Wanderbühnen sowie künstlerische Figuren- und Puppentheater.

3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung für den Theaterbetrieb tragen.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeines

1In die Förderung von Theatern in nichtstaatlicher Trägerschaft können Einrichtungen mit Sitz- und Spielgebiet in Bayern grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

a)
Professioneller Betrieb

1Ein professioneller Betrieb erfordert bei ganzjährigem Spielbetrieb folgende regelmäßige Aufführungs- und Neuproduktionszahlen (ohne Gastspiele Dritter):

aa)
Theater in kommunaler und sonstiger nichtstaatlicher öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sowie kommunale Beteiligungen: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 100 eigenproduzierte Theatervorstellungen und vier Neuproduktionen,
bb)
Privat getragene Theater: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 90 eigenproduzierte Theatervorstellungen und zwei Neuproduktionen,
cc)
Kinder- und Jugendtheater, die zusätzlich ein Angebot an theaterpädagogischen Veranstaltungen, z. B. Workshops, Vor- und Nachbereitungen, theaterpädagogisches Begleitmaterial, Kinder- und Jugendspielclubs), vorhalten: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 90 eigenproduzierte Theatervorstellungen und eine Neuproduktion,
dd)
Festspiele: mindestens 30 eigenproduzierte Theatervorstellungen und zwei Neuproduktionen,
ee)
Professionelle Tanztheater: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 40 eigenproduzierte Tanzvorstellungen und zwei Neuproduktionen.

2Für die Anrechnung der Theatervorstellungen und Neuproduktionen ist unerheblich, ob sie auf der Hauptbühne des Theaters, weiteren Spielstätten oder sonstigen Aufführungsorten (wie Schulen) aufgeführt werden. 3Koproduktionen werden den beteiligten Theatern sowohl auf die Aufführungszahlen als auch auf die Zahl der Neuproduktionen jeweils anteilig (z. B. bei zwei Theatern je zur Hälfte, bei drei Theatern je zu einem Drittel usw.) angerechnet; die Annahme einer Koproduktion setzt voraus, dass die Kooperationspartner jeweils einen maßgeblichen und eigenständigen künstlerischen Beitrag erbringen. 4Im Einzelfall ist eine Unterschreitung von den regelmäßigen Aufführungs- und Neuproduktionszahlen zulässig, wenn dies wegen der besonderen überregionalen Bedeutung oder der einzigartigen Schwerpunktsetzung vertretbar erscheint. 5Dies gilt insbesondere bei künstlerischen Figuren- und Marionettenbühnen, da für jede Inszenierung die Figuren und Requisiten eigens entwickelt und produziert werden müssen und daher eine Neuproduktion mit besonderem Aufwand verbunden ist.

b)
Eigenes Ensemble

Neben dem festangestellten ständigen Personal müssen überwiegend künstlerische Mitglieder auf der Basis von zumindest produktionsbezogenen Stückverträgen mit entsprechender Sozialversicherungspflicht beschäftigt werden.

c)
Überörtliche Bedeutung
d)
Mehrjähriger, in der Regel mindestens fünfjähriger Spielbetrieb im Sinne der vorstehenden Kriterien, der erwarten lässt, dass die Einrichtung mit Hilfe der staatlichen Förderung dauerhaft betrieben werden kann.
4.2
Ausnahmeregelung

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Förderung von einmaligen Veranstaltungen des Theaterbereichs (z. B. Festivals, Theatertage), wenn dies wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalls und unter Gesamtwürdigung aller für die Förderung maßgeblichen Umstände vertretbar erscheint.

4.3
Subsidiaritätsprinzip

1Die staatliche Förderung orientiert sich am Subsidiaritätsprinzip. 2Sie kommt in der Regel deshalb nur dann in Betracht, wenn der Zuwendungsbedarf die Leistungsfähigkeit der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften übersteigt. 3Kommunalen Theaterbetrieben soll dementsprechend ein angemessener Eigenanteil des kommunalen Trägers zugrunde liegen, private Theater sollen von kommunaler Seite eine angemessene Förderung erhalten. 4Dies gilt nicht notwendig für Wanderbühnen oder ähnliche Einrichtungen ohne feste Sitzkommune.

4.4
Nicht gefördert werden
a)
einzelne Theaterproduktionen,
b)
Laienbühnen und -gruppen, die nicht über ein professionelles Ensemble im Sinne von Nr. 4.1 Buchst. b verfügen,
c)
Bühnen, die sich überwiegend von Dritten bespielen lassen,
d)
Bühnen mit Sitz oder Spielgebiet in München, es sei denn, dass diese einen überwiegenden Anteil des Spielbetriebs außerhalb Münchens bestreiten,
e)
Einrichtungen, deren Hauptzweck nicht auf theatralischem Gebiet, sondern auf anderen Gebieten liegt.
4.5
Bagatellgrenze

Bei Neuanträgen ab dem Kalenderjahr 2025 kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass die laufenden Theaterbetriebsausgaben bzw. zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 100 000 Euro betragen und ein jährlicher Zuwendungsbedarf von mindestens 10 000 Euro besteht.

5.
Art und Umfang der Zuwendung

1Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Sie werden ausschließlich zur institutionellen Förderung bzw. bei kommunalen Theatern zur Projektförderung als Zuschuss bzw. Zuweisung zur teilweisen Deckung der Ausgaben des gesamten laufenden eigenproduzierten Theaterbetriebs (laufende Theaterbetriebsausgaben bzw. zuwendungsfähige Ausgaben) inklusive aller eigenproduzierten Theatervorstellungen sowie der vom Theater selbst verantworteten theaternahen Veranstaltungen gewährt. 3Nicht den laufenden Theaterbetriebsausgaben bzw. zuwendungsfähigen Ausgaben zugerechnet werden Gastspiele fremder Bühnen, Abschreibungen und Bau- und Investitionsausgaben in Höhe von über 5 000 Euro im Einzelfall, rein kalkulatorische Kosten, kommunale Regiearbeiten sowie pauschale kommunale Verwaltungskostenbeiträge; das Gleiche gilt für Einnahmen und sonstige Drittmittel für die vorgenannten Zwecke, die nicht den laufenden Betriebseinnahmen zuzurechnen sind. 4Der Betriebszuschuss bzw. die Zuweisung zum Spielbetrieb orientiert sich an den nicht durch Einnahmen des eigenen Betriebs gedeckten laufenden Betriebsausgaben (Theaterbetriebsfehlbetrag) und soll die Leistung des Theaters angemessen berücksichtigen. 5Als (wesentliches) Leistungskriterium zur Bemessung der staatlichen Zuwendung zum Spielbetrieb dient die der Bewilligung zugrundeliegende und vom Theater unterhaltene Anzahl von Sparten. 6Die staatliche Zuwendung kann in der Regel bis zu folgenden Zielgrößen gewährt werden:

a)
Bei sog. „Einspartenhäusern“, insbesondere vorwiegend Sprechtheatern, bis zu 30 Prozent des Theaterbetriebsfehlbetrags,
b)
bei sog. „Mehrspartenhäusern“, insbesondere Musiktheater mit Chor und Orchester, bis zu 40 Prozent des Theaterbetriebsfehlbetrags,
c)
bei Festspielen bis zu 40 Prozent des Theaterbetriebsfehlbetrags,
d)
bei Kinder- und Jugendtheatern sowie künstlerischen Figuren- und Puppentheatern bis zu 40 Prozent des Theaterbetriebsfehlbetrags,
e)
bei sog. Wanderbühnen ohne eigene feste Spielstätte bis zu 50 Prozent des Theaterbetriebsfehlbetrags,
f)
bei Theatern mit eigener fester Spielstätte, die die Funktion von Landesbühnen erfüllen und neben dem Spielbetrieb am Hauptsitzort einen nennenswerten Abstecherbetrieb bzw. Spielstätten in mehreren Orten in ihrem Einsatzbereich unterhalten, kann ein Aufschlag von bis zu 10 Prozent zu den genannten Anteilen am Theaterbetriebsfehlbetrag gewährt werden.

7Zusätzlich können besondere Leistungen wie Besucherzahlen, Inszenierungszahl, Vorstellungszahl und Ensemblegröße berücksichtigt werden. 8Außerdem kann der Betriebszuschuss bzw. die Zuweisung zum Spielbetrieb befristet für besondere Projekte (z. B. in der Kinder-, Jugend- und Bildungsarbeit) sowie für die Veranstaltung von Uraufführungen und deutschsprachigen Erstaufführungen erhöht werden. 9Der verbleibende Anteil des Fehlbetrags ist durch Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie sonstige private und öffentliche Drittmittel auszugleichen. 10Mehrfachförderungen der laufenden Theaterbetriebsausgaben aus anderen staatlichen Förderansätzen sind ausgeschlossen.

6.
Verfahren
6.1
Zuwendungsanträge sollen mindestens enthalten:
a)
Das vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellte und ausgefüllte Formblatt,
b)
einen Finanzierungsplan mit allen Ausgaben und Einnahmen für das laufende Haushalts-bzw. Wirtschaftsjahr; Ausgaben, die nicht den laufenden Betriebsausgaben gemäß Nr. 5 zuzurechnen sind, sind im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen,
c)
eine Aufstellung über das ständig beschäftigte künstlerische und sonstige Personal mit Angabe des Beschäftigungsverhältnisses und Beigabe der entsprechenden Musterverträge,
d)
einen erläuterten Spielplan, insbesondere mit Angaben zu Neuproduktionen (bei erstmaliger Antragstellung: auch für die vergangenen Jahre),
e)
bei Kinder- und Jugendtheatern, falls nur eine Neuproduktion geplant ist, Angaben zum theaterpädagogischen Angebot,
f)
bei erstmaliger Antragstellung: Unterlagen über einen Spielbetrieb entsprechend der in Nr. 4.1. genannten Voraussetzungen, insbesondere mit geeigneten Nachweisen zum Beleg der überregionalen Bedeutung des Theaters (z. B. Besucherzahlen, Einzugsbereich, Pressespiegel),
g)
Laienbühnen und -gruppen, die nicht über ein professionelles Ensemble im Sinne von Nr. 4.1 Buchst. b verfügen,
h)
Bühnen, die sich überwiegend von Dritten bespielen lassen,
i)
Bühnen mit Sitz oder Spielgebiet in München, es sei denn, dass diese einen überwiegenden Anteil des Spielbetriebs außerhalb Münchens bestreiten,
j)
Einrichtungen, deren Hauptzweck nicht auf theatralischem Gebiet, sondern auf anderen Gebieten liegt.
6.2
Bewilligung
a)
1Bewilligende Stelle ist bei Theatern mit eigener fester Spielstätte das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, bei Theatern ohne eigene feste Spielstätte sowie künstlerischen Figuren- und Puppentheatern diejenige Bezirksregierung, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat. 2Nach Eingang und Prüfung aller Anträge erhalten die Theater einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
b)
1Die Antragsfrist für den jeweiligen Bewilligungszeitraum endet für Theater mit eigener fester Spielstätte am 1. April des jeweiligen Kalenderjahres, für Theater ohne eigene feste Spielstätte am 20. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. 2Die Bezirksregierungen legen die bei ihnen eingegangenen Förderanträge bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor.
c)
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das jeweilige staatliche Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht.
d)
Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns
aa)
Für institutionelle Förderungen gilt das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht.
bb)
Vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns wird bei der Projektförderung des Spielbetriebs von Theatern in kommunaler Trägerschaft eine allgemeine Ausnahme zugelassen.
e)
Verbot der Bildung von Rücklagen für Projektförderungen kommunal getragener Theater

1Die Bildung von Rückstellungen und von Rücklagen ist auch bei kommunal getragenen Theatern grundsätzlich nur zulässig, soweit diese gesetzlich (z. B. durch das Handelsgesetzbuch oder die kommunalen Haushaltsvorschriften) vorgeschrieben sind. 2Es wird bei eingeführter kaufmännischer Buchführung oder einer Budgetierung für den Theaterbetrieb ausnahmsweise zugelassen, dass eine angemessene Betriebsmittelreserve in Form liquider Mittel bzw. vergleichbarer freier Mittel (bei kaufmännischer Buchführung) oder eines Budgetübertrags (bei Budgetierung) bis zur Höhe der durchschnittlichen laufenden Theaterbetriebsausgaben für höchstens drei Monate gebildet werden darf. 3Sofern diese angemessene Betriebsmittelreserve überschritten wird, kann die Zuweisung ebenfalls ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 4Der Bestand der Betriebsmittelreserve und die Höhe der laufenden Betriebsausgaben für die ersten drei Monate des Folgejahres sind mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen. 5Die gleiche Ausnahmeregelung gilt für etwaige Zuführungen zur allgemeinen Rücklage des Vermögenshaushalts des Theaterbetriebs.

6.3
Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis ist grundsätzlich bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der bewilligenden Stelle vorzulegen. 2Als Nachweis gilt ein Sachbericht inklusive einer nach Sparten gegliederten Theaterstatistik sowie ein rechnungsmäßiger Nachweis der im Bewilligungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben. 3Im Übrigen werden Form und Inhalt des Verwendungsnachweises im jeweiligen Bewilligungsbescheid geregelt; ANBest-I und ANBest-K finden Anwendung.

6.4
Belegpflicht und Prüfungsrecht

1Die Aufbewahrungsfrist für Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Unterlagen beträgt fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 2Die bewilligende Stelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 3Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 4Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen anstellen zu lassen.

6.5
Rückzahlungsverpflichtung

Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Art. 43, 48, 49 und 49a VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.

7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 2. Dezember 2024 in Kraft und ersetzt gleichzeitig die bisher angewandten Grundsätze zur Förderung nichtstaatlicher Theater und sonstiger Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst, zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. April 2015. 2Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor