Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 644 vom 18.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2162-A
  • Verwaltung
  • Jugendrecht
  • Jugendwohlfahrt

2162-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung
Koordinierender Kinderschutzstellen KoKi – Netzwerk frühe Kindheit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 2. Dezember 2024, Az. V2/6524-1/12

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung Koordinierender Kinderschutzstellen KoKi – Netzwerk frühe Kindheit vom 21. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 52), die durch Bekanntmachung vom 29. November 2022 (BayMBl. Nr. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Der Präambel wird folgender Satz 3 angefügt:

3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“

1.2
Nr. 4.1.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 wird das Wort „verbindlicher“ gestrichen.
1.2.2
In Satz 2 werden die Wörter „verbindliche sowie“ gestrichen.
1.3
Nr. 4.3.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Sie sollte gemeinsam mit den Netzwerkpartnern entwickelt und vom Jugendhilfeausschuss beschlossen werden.“

1.4
Der Nr. 4.4.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Eine darüberhinausgehende Reduzierung ist in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde zulässig.“

1.5
Nr. 4.4.2 wird aufgehoben.
1.6
Nr. 4.4.3 wird Nr. 4.4.2 und wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 wird das Wort „muss“ durch die Wörter „soll in der Regel“ ersetzt und die Wörter „mindestens gleichwertige“ werden gestrichen.
1.6.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie muss über die notwendigen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Rechtskenntnisse verfügen.“

1.6.3
Satz 3 wird aufgehoben.
1.7
Nr. 4.4.4 wird Nr. 4.4.3 und in Satz 2 werden die Wörter „während der Etablierungsphase“ gestrichen.
1.8
In Nr. 4.5 in der Überschrift wird das Wort „Empfehlungen“ durch das Wort „Umsetzung“ ersetzt.
1.9
Nr. 4.5.1 wird wie folgt gefasst:
„4.5.1
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales stellt gemeinsam mit dem Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt die landesweit einheitliche Umsetzung des Förderprogramms sicher.“
1.10
Nr. 5.2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

2Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Teil des Festbetrags berücksichtigt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit (Vollzeitäquivalent) entspricht. 3Der Festbetrag verringert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Bewilligungszeitraumes, in dem eine Stelle nicht besetzt ist oder insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 4Dies gilt nicht, wenn eine Ersatzkraft beschäftigt wird und entsprechende Personalausgaben für den Anstellungsträger tatsächlich anfallen.“

1.11
In Nr. 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Förderung ist“ die Wörter „elektronisch oder“ eingefügt.
1.12
Nr. 9 Satz 3 wird aufgehoben.
1.13
In Nr. 10 Satz 2 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor