2248-K
Richtlinie zur Förderung des kunst- und kulturpädagogischen Programmangebots
der bayerischen Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen
(LJKE-Förderrichtlinie)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 3. Dezember 2024, Az. VIII.4-M4604.2/15
1Die bayerischen Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen sind außerschulische Einrichtungen kultureller Kinder- und Jugendbildung. 2Sie ermöglichen flächendeckend jungen Menschen den Zugang zu Kunst und Kultur.
3Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gewährt nach Maßgabe der nachstehenden Fördervoraussetzungen und -bedingungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO), den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Förderungen für das Programmangebot der bayerischen Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
1Zweck der Förderung ist es, die Professionalität, Qualität und Kontinuität kultureller Bildungsangebote der bayerischen Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen, die Mitglied im Landesverband der Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern e. V. (im weiteren Verlauf: Mitgliedseinrichtungen) sind, zu sichern und weiter zu entwickeln. 2Durch die Projektförderung werden die Mitgliedseinrichtungen – insbesondere auch im strukturschwächeren ländlichen Raum – gefördert und die lokale Infrastruktur für eine möglichst flächendeckende Teilhabemöglichkeit an künstlerisch-kulturellen Bildungsangeboten ausgebaut.
3Ziel ist es zudem, jungen Menschen verstärkt und bayernweit kulturelle Bildungsangebote durch die Mitgliedseinrichtungen zu ermöglichen und auf diesem Weg deren Persönlichkeitsentwicklung, gesellschaftliche Teilhabe und Inklusion zu fördern.
2.
Gefördert werden Maßnahmen nach Nr. 4.1 der Mitgliedseinrichtungen zur Stärkung des kunst- und kulturpädagogischen Angebots, sofern sie keinen regulären Schulunterricht ersetzen.
3.
1Die Förderung wird an den Landesverband der Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern e. V. (im weiteren Verlauf: LJKE) ausgereicht, dem im Bewilligungsbescheid eine Ermächtigung zur Weitergabe in privatrechtlicher Form (Nrn. 4.2.9 und 13.5 VV zu Art. 44 BayHO) erteilt wird. 2Letztempfänger der Förderung sind die Mitgliedseinrichtungen des LJKE.
4.
Eine Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- 4.1
- Förderfähige Maßnahme
Förderfähige Maßnahmen sind kultur- und musikpädagogische Maßnahmen und Bildungsangebote, wie insbesondere:
- a)
- Angebote in Zusammenarbeit mit öffentlichen Schulen;
- b)
- Angebote mit einem breit gefächerten, wohnortnahen und nicht kommerziellen kulturpädagogischen Angebot;
- c)
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von kunst- und kulturpädagogischem Personal, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des kunst- und kulturpädagogischen Angebots der Mitgliedseinrichtung stehen.
- 4.2
- Zielgruppe
Zielgruppe der förderfähigen Maßnahmen nach Nr. 4.1 Buchst. a) und b) sind Schülerinnen und Schüler sowie Jugendliche und nach Nr. 4.1 Buchst. c) kunst- und kulturpädagogisches Personal der Mitgliedseinrichtungen.
- 4.3
- Anerkennung der Mitgliedseinrichtung
Die die Maßnahme anbietende Einrichtung muss durch den LJKE als Mitgliedseinrichtung unter folgenden Voraussetzungen anerkannt sein:
- a)
- Die Mitgliedseinrichtung erfüllt nachweislich die folgenden Voraussetzungen des LJKE:
- Erfolgte Augenscheinnahme durch den LJKE;
- Teilnahme am Netzwerk Qualitätsoffensive des LJKE und regelmäßige Einreichung des Selbstreflexionsbogen;
- Schriftliche Überprüfung (Einsendung von zahlenmäßigen Nachweisen, Veröffentlichungen).
- b)
- Die Mitgliedseinrichtung muss an Honorarlehrkräfte ein Mindesthonorar im Benehmen mit dem Staatsministerium bezahlen.
- c)
- Der Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung muss vorliegen.
- 4.4
- Weitere Fördervoraussetzung
Eine Förderung setzt voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Beiträge, Spenden) und weitere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen von Gemeinden, Landkreisen, Bezirken) nicht ausreichen (Art. 23 BayHO).
5.
- 5.1
- Art der Förderung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Förderfähige Ausgaben
1Förderfähig sind nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit den einzelnen Maßnahmen nach Nrn. 2 und 4.1 dieser Richtlinie stehenden tatsächlichen Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung im Bewilligungszeitraum erforderlich sind. 2Insbesondere die folgenden Ausgaben können als förderfähig anerkannt werden:
- a)
- 1Projektgebundene Personalausgaben für Mitarbeitende, insbesondere Gehälter, Honorare zu marktüblichen Preisen, Aufwandsentschädigungen, Ehrenamtspauschalen sowie Taschengelder (für FSJler und FSJlerinnen/Bundesfreiwilligendienst Leistende etc.). 2Förderfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen, soweit sie das Vergütungsniveau eines vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst nicht überschreiten. 3Personal, welches nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten ebenso wie Verwaltungspersonal, welches für die Abwicklung des geförderten Projekts bzw. der geförderten Projekte eingesetzt wurde.
- b)
- 1Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend der aktuellsten Fassung des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). 2Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen.
- c)
- Projektbedingte Sachausgaben, wie Verbrauchsmaterialien, Ausstattung und Arbeitsmittel für die geförderten Maßnahmen, Mietverträge für den Veranstaltungsort sowie Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang.
3Nicht förderfähig sind insbesondere nachfolgende Ausgaben:
- a)
- Laufende Betriebsausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten und einrichtungsbezogene Verbrauchskosten.
- b)
- Ausgaben für Fort-, Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für das Projektpersonal, sofern dieses nicht unter Nr. 4.1 Satz 2 Buchst. c) dieser Richtlinie fällt.
- 5.3
- Höhe der Förderung
1Die Höhe der Förderung bemisst sich für jede zu fördernde Einrichtung nach den Programmstunden der förderfähigen Maßnahmen und dem Festbetrag auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Eine Programmstunde ist definiert als eine Zeiteinheit, die 60 Minuten umfasst und zur Bemessung des Projektumfangs herangezogen wird. 3Je Programmstunde wird ein Festbetrag in Höhe von 60,00 Euro gewährt. 4Bei Projekten in einem Raum mit besonderem Handlungsbedarf wird der Festbetrag auf 72,00 Euro je Programmstunde erhöht, sofern im Einzelfall keine näher zu erläuternden Gründe entgegen stehen; maßgeblich für die Zuordnung sind dabei die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zu Beginn des Förderzeitraums.
5Zu den Programmstunden zählt auch die Arbeitszeit des Verwaltungspersonals in angemessenem Umfang einschließlich des notwendigen Arbeitsmaterials sowie die Vor- und Nachbereitung.
6Diese Förderung sowie die Förderungen aller Fördergeber dürfen die Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. 7Bagatellförderungen, die einen Wert von 350,00 Euro unterschreiten, unterbleiben. 8Je nach Leistungsfähigkeit hat der Zuwendungsletztempfänger angemessene Eigenmittel einzubringen. 9Diese betragen grundsätzlich mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 10Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen werden zu den Eigenmitteln gezählt, wenn diese konkret für den Zuwendungszweck gewährt werden. 11Die Eigenbeteiligung kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten (Eigenleistung) erbracht werden.
- 5.4
- Verbot der Mehrfachförderung
1Eine Förderung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben bereits Förderungen aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden (Verbot der Mehrfachförderung). 2Eine kumulative Förderung mit EU-/Bundesmitteln ist hingegen unbeschadet von Nr. 5.3 Sätze 9 und 10 zulässig.
6.
- 6.1
- Antrag
1Der LJKE ist antragsberechtigt und hat den Gesamtantrag beim Staatsministerium als Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. 2Die Antragstellung besteht aus folgenden Unterlagen:
- a)
- Ein durch den LJKE im Benehmen mit dem Staatsministerium konzipiertes Antragsformblatt.
- b)
- Eine tabellarische Übersicht, in der folgende Angaben enthalten sein müssen:
- alle als Letztempfänger zu fördernden Mitgliedseinrichtungen nach Nr. 3 dieser Richtlinie,
- alle zu fördernden Maßnahmen nach Nr. 2 dieser Richtlinie und
- die Programmstunden je zu fördernder Mitgliedseinrichtung.
3Der Antrag mit dem abgestimmten Muster soll elektronisch eingereicht werden.
4Die Mitgliedseinrichtungen des LJKE, die die Maßgaben der Nr. 4.2 dieser Richtlinie erfüllen, stellen bis spätestens 30. November des Vorjahres einen schriftlichen Antrag beim LJKE. 5Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. 6Mit Einreichung des Gesamtantrags beim Staatsministerium gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn nach Nr. 1.3.3 VV zu Art. 44 BayHO als erteilt.
- 6.2
- Bewilligung
1Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 2Der LJKE erhält einen Bewilligungsbescheid mit der Ermächtigung, die Fördermittel in privatrechtlicher Form an die zu fördernden Mitgliedseinrichtungen im Sinne der Nr. 3 dieser Richtlinie weiterzuleiten. 3Der LJKE hat in seiner privatrechtlichen Weiterleitung neben den Vorgaben im Bewilligungsbescheid (Nr. 13.5 VV zu Art. 44 BayHO) insbesondere zu regeln:
- a)
- Bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in der Regel durch Logo oder Förderhinweistext hinzuweisen.
- b)
- Die geförderten Einrichtungen werden verpflichtet, dem Staatsministerium auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu erteilen.
- 6.3
- Verwendungsnachweis
1Der Gesamtverwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) ist vom LJKE mit dem zur Verfügung gestellten Muster bis spätestens 30. Juni des Folgejahres dem Staatsministerium vorzulegen. 2Der Gesamtverwendungsnachweis besteht aus einer tabellarischen Übersicht über
- a)
- die als Letztempfänger geförderten Mitgliedseinrichtungen nach Nr. 3 dieser Richtlinie,
- b)
- die geförderten Maßnahmen nach der Nr. 2 dieser Richtlinie,
- c)
- die tatsächlichen Programmstunden pro Mitgliedseinrichtung,
- d)
- die förderfähigen Gesamtausgaben pro Mitgliedseinrichtung und
- e)
- den Prüfvermerk über die Verwendungsnachweise der Letztempfänger (Nr. 6.4 ANBest-P, Nr. 6.5 ANBest-K).
3Zweckgebundene Einnahmen aller förderfähigen Maßnahmen nach der Nr. 2 dieser Richtlinie pro Einrichtung sind ebenfalls auszuweisen.
4In einem separaten Sachbericht sind die geförderten Maßnahmen nach der Nr. 2 unter Angabe der Teilnehmendenzahlen darzustellen.
5Die Mitgliedseinrichtungen des LJKE haben die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber dem LJKE – abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P, Nr. 6.1 ANBest-K bis spätestens 30. April des Folgejahres durch einen einfachen Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen. 6Die Belege sind von den Letztempfängern fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-P, Nr. 6.4 ANBest-K).
7.
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium sind von allen Förderempfängern (sowohl Erst- als auch Letztempfänger) auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
8.
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das Staatsministerium ist als Bewilligungsbehörde Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten nach Art. 13 f. DSGVO) werden durch das Staatsministerium erfüllt.
9.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor