2231-A
Änderung der Richtlinie zur Förderung von
Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für
Kinder im Grundschulalter
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Unterricht und Kultus
vom 5. Dezember 2024, Az. V1/6511-1/807
- 1.
- Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Unterricht und Kultus über die Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter vom 23. August. 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 436) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Präambel in Satz 2 werden nach der Angabe „(BaySchFG) sowie“ die Wörter „im außerschulischen Bereich“ eingefügt.
- 1.2
- Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Ein Angebot nach Nr. 1 muss den zeitlichen Betreuungsumfang gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 1. August 2026 von werktäglich acht Stunden (Montag bis Freitag) nach Beendigung der investiven Maßnahme nicht vollumfänglich abdecken; die getätigte Investition muss aber einen Baustein darstellen, um diesen zeitlichen Umfang gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Angeboten nach Nr. 1 rechtsanspruchserfüllend zu sichern.“
- 1.3
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „quantitativen“ die Wörter „und zeitgemäßen“ eingefügt.
- 1.3.2
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Gefördert werden
- a)
- die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau, Umbau, Erweiterung, [energetische] General- und Teilsanierung gemäß Nr. 2.1.3 FAZR sowie Erwerb einschließlich Umbau eines Gebäudes gemäß Nr. 2.1.2 FAZR) zur Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder im Grundschulalter als ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß Nr. 1 und
- b)
- Ausstattungsinvestitionen für zusätzliche Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter, die ab dem 12. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2027 geschaffen werden, nach den Kostengruppen 500 und 610 bis 630 nach DIN 276:2018-12, einschließlich damit in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang stehender investiver Begleitmaßnahmen einschließlich der Kosten für Montage und Inbetriebnahme, soweit diese Ausgaben nicht nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) zuweisungsfähig sind.“
- 1.3.3
- In Satz 4 werden die Wörter „sowie Ausstattungskosten“ gestrichen.
- 1.4
- Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 1 wird das Wort „entweder“ gestrichen, die Wörter „des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG)“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt, nach den Wörtern „BaySchFG und für den“ das Wort „außerschulischen“ und nach den Wörtern „Tagesstätten die“ das Wort „grundsätzliche“ eingefügt.
- 1.4.2
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2In Ausnahme von Satz 1 gilt Folgendes:
- a)
- bei der Doppelnutzung von Schulgebäuden sind auch kleinere investive Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Plätze, die die Bagatellgrenze für eine Förderung nach Art. 10 BayFAG nicht erreichen, förderfähig;
- b)
- Maßnahmen zur Schaffung von Plätzen für Schulkinder in Einrichtungen nach Art. 2 BayKiBiG können auch gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähigen Ausgaben 50 000 € überschreiten;
- c)
- für die Förderung von Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b ist eine grundsätzliche Förderfähigkeit nicht erforderlich.“
- 1.5
- Der Nr. 5.2 wird folgender Satz 7 angefügt:
„7Für Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b gilt die Inbesitznahme beziehungsweise Inbetriebnahme des Gegenstandes als Abschluss der Beschaffungsmaßnahme.“
- 1.6
- Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „ , für Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b fünf Jahre“ eingesetzt.
- 1.6.2
- In Satz 3 werden die Wörter „unbeschadet der Nr. 7.5 Satz 9“ gestrichen.
- 1.7
- Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Der Nr. 5.4.1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Dies gilt nicht für Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b.“
- 1.7.2
- Nr. 5.4.2 wird wie folgt geändert:
- 1.7.2.1
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 1.7.2.2
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Dies gilt nicht für Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b.“
- 1.7.3
- In Nr. 5.4.4 werden die Wörter „des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)“ durch die Angabe „SGB VIII“ ersetzt.
- 1.8
- Nr. 6.2 wird wie folgt gefasst:
- „6.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 6.2.1
- Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a
1Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für nach Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG staatlich geförderte Angebote zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinie. 2Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Förderung öffentlicher Schulen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayEUG erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinie. 3Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich bei staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Grundschulen nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 beziehungsweise nach Art. 50 Abs. 4 BaySchFG und für die Grundschulstufe bei staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Förderschulen nach Art. 34 und 34a BaySchFG.4Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Förderung von Heilpädagogischen Tagesstätten erfolgt entsprechend der Richtlinie für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz. 5Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
- 6.2.2
- Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b
1Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Ausstattungsinvestitionen erfolgt entsprechend der tatsächlichen Ausgaben. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.“
- 1.9
- In Nr. 6.3.1 werden in der Überschrift die Wörter „von Plätzen“ durch die Wörter „für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a“ ersetzt und in Satz 3 werden nach dem Wort „BayFAG“ die Wörter „nach der Bayerischen Förderrichtlinie Holz (BayFHolz)“ eingefügt.
- 1.9.1
- Nr. 6.3.2 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1.1
- In der Überschrift werden die Wörter „von Plätzen“ durch die Wörter „für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a“ ersetzt.
- 1.9.1.2
- In Satz 1 wird die Angabe „4 500 €“ durch die Angabe „6 000 €“ ersetzt.
- 1.9.2
- Nr. 6.3.3 wird wie folgt geändert:
- 1.9.2.1
- In der Überschrift werden die Wörter „von Plätzen“ durch die Wörter „für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a“ ersetzt.
- 1.9.2.2
- In Satz 1 wird die Angabe „4 500 €“ durch die Angabe „6 000 €“ ersetzt.
- 1.9.3
- In Nr. 6.3.4 werden in der Überschrift die Wörter „von Plätzen“ durch die Wörter „für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a“ ersetzt.
- 1.9.4
- Nach Nr. 6.3.4 wird folgende Nr. 6.3.5 eingefügt:
- „6.3.5
- Höhe der Förderung für Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b
1Die Förderung erfolgt im Regelfall in Höhe von bis zu 1 500 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Fördersatz beträgt höchstens 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Der Eigenanteil der Kommune beziehungsweise des Trägers muss mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 4Nur für Projekte gemäß Nr. 6.3.2 und Nr. 6.3.3, denen bereits ein Förderhöchstbetrag für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a in Höhe von 4 500 € pro Platz bewilligt wurde, die unter Berücksichtigung der Nr. 6.3.2 Satz 2 und Nr. 6.3.3 Satz 2 und 3 aber von einem Förderhöchstbetrag in Höhe von bis zu 6 000 € pro Platz profitiert hätten, erfolgt eine Förderung für Ausstattungsinvestitionen von bis zu 3 000 €. 5Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.“
- 1.9.5
- Die bisherige Nr. 6.3.5 wird Nr. 6.3.6.
- 1.10
- Nr. 6.4 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Dies gilt nicht für die Förderung nach Art. 10 BayFAG, nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3, Art. 34, 34a und 50 Abs. 4 BaySchFG, für nicht schulische Einrichtungen für die Förderung nach den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz und nach der BayFHolz.“
- 1.10.2
- In Satz 5 werden die Wörter „(zum Beispiel nach Plätzen beziehungsweise Altersgruppen)“ gestrichen.
- 1.10.3
- In Satz 6 werden die Wörter „Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes“ durch die Angabe „BaySchFG“ ersetzt.
- 1.11
- In Nr. 7.1 Satz 2 werden die Wörter „der Anlage“ durch die Wörter „den Anlagen“ ersetzt.
- 1.12
- Nr. 7.3 wird wie folgt gefasst:
- „7.3
- Antrag
1Für die Förderungen nach dieser Richtlinie ist jeweils ein gesonderter Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO erforderlich. 2Zuwendungsempfänger haben die Anträge an die örtlich zuständigen Regierungen zu richten.
- 7.3.1
- Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a
Zum Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO müssen darüber hinaus folgende Angaben mit Einreichung des Förderantrages erfolgen:
- Differenzierte Angabe der Anzahl der Plätze ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote, die neu geschaffen werden und die erhalten bleiben;
- Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme);
- Darlegung, dass die Maßnahme nicht bereits über andere Förderprogramme des Bundes oder nach anderen Gesetzen oder Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung durch den Bund gefördert wird;
- bei einer vorausgegangenen Förderung einer investiven Begleitmaßnahme nach Nr. 3.2.1 der Richtlinie zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 2020–21 die Versicherung und Darstellung des Zusammenhangs zu dieser Maßnahme;
- im Fall der Nr. 3 Satz 5 die Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer Investitionsmaßnahme handelt;
- im Fall der Nr. 3 Satz 3 eine substantiierte Erklärung, dass erhaltene Plätze ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden oder der Ersatzneubau im Vergleich zur Generalsanierung nicht unwirtschaftlicher ist;
- bei Sanierungsaufwendungen die Versicherung, dass diese nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen;
- Bestätigung, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn keine Finanzmittel des Landes einschließlich seiner antragstellenden Kommune ersetzt werden, die vor Inkrafttreten des Ganztagsfinanzhilfegesetzes am 12. Oktober 2021 zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens durch die Finanzplanung des Landes festgeschrieben oder durch Verwaltungsakt oder Vertrag oder anderweitige Förderung beziehungsweise Zuweisung des Landes gewährt wurden und den Förderzeitraum 12. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2027 betreffen.
- 7.3.2
- Förderung für Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b
1Zum Antrag nach Muster 1a zu den VV zu Art. 44 BayHO müssen darüber hinaus folgende Angaben mit Einreichung des Förderantrages erfolgen:
- Differenzierte Angabe der Anzahl der Plätze ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote, die neu geschaffen werden und die erhalten bleiben;
- Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung);
- Darlegung, dass die Maßnahme nicht bereits über andere Förderprogramme des Bundes oder nach anderen Gesetzen oder Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung durch den Bund gefördert wird;
- im Fall der Nr. 3 Satz 3 eine substantiierte Erklärung, dass eine Förderung der Ausstattungsinvestition nur für zusätzliche Plätze erfolgt;
- Bestätigung, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn keine Finanzmittel des Landes einschließlich seiner antragstellenden Kommune ersetzt werden, die vor Inkrafttreten des Ganztagsfinanzhilfegesetzes am 12. Oktober 2021 zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens durch die Finanzplanung des Landes festgeschrieben oder durch Verwaltungsakt oder Vertrag oder anderweitige Förderung beziehungsweise Zuweisung des Landes gewährt wurden und den Förderzeitraum 12. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2027 betreffen.
2Sollte neben Förderung für Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b auch die Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a beantragt werden, ist es ausreichend, wenn nur die Angaben zu Satz 1 Spiegelstrich 2 und 4 erfolgen.“
- 1.13
- Der Nr. 7.4 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Sollten dem Land nach dem 31. Dezember 2026 weitere Mittel im Rahmen der Umverteilung gemäß § 5 Absatz 3 des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) vom Bund zur Verfügung gestellt werden, sind Bewilligungen bis spätestens 30. Juni 2027 auszusprechen.“
- 1.14
- In Nr. 7.5 Satz 9 wird gestrichen.
- 1.15
- Nr. 7.6 wird wie folgt gefasst:
- „7.6
- Nachweis der Verwendung
- 7.6.1
- Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a
1Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung mittels Muster 4 zu den VV zu Art. 44 BayHO zu verlangen. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Verwendungsnachweise sind abweichend von Nr. 6.1 ANBestK der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen.
- 7.6.2
- Förderung für Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b
1Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger eine Verwendungsbestätigung mittels Muster 4a zu den VV zu Art. 44 BayHO zu verlangen. 2Die Verwendungsbestätigung besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Der Verwendungsbestätigung ist eine Einzelaufstellung der Einnahmen und Ausgaben beizufügen. 4Verwendungsbestätigungen sind abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen.“
- 1.16
- In Nr. 11 werden die Wörter „31. Dezember 2028“ durch die Wörter „30. Juni 2027“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 19. Dezember 2024 in Kraft.
Dr. Markus Gruber Ministerialdirektor |
Martin Wunsch Ministerialdirektor |