2126.1-G
Änderung der PBS-Förderrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 6. Dezember 2024, Az. 51d-G8400-2024/467-18
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die PBS-Förderrichtlinie (PBS-FöR) vom 26. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 805) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
„4Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.“
- 1.1.2
- Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 6 und 7.
- 1.2
- In Nr. 1.1 Satz 2 werden die Wörter „Wesentliches Ziel ist“ durch die Wörter „Wesentliche Ziele sind“ ersetzt und nach dem Wort „Abhängigkeitserkrankungen“ die Wörter „sowie die suchtfachliche Beratung von betroffenen Jugendlichen und deren Angehörigen“ eingefügt.
- 1.3
- In Nr. 1.2 werden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsämtern“ die Wörter „ , Jugendämtern oder Erziehungs- und Jugendberatungsstellen“ eingefügt.“
- 1.4
- Nr. 1.4 wird wie folgt gefasst:
- „1.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Arbeit der Suchtpräventionsfachkräfte orientiert sich an den auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) bereitgestellten „Grundsätzen für die suchtpräventive Arbeit in Bayern“ und den dort genannten Zielen. 2Die Maßnahmen müssen mit dem Dokumentationssystem Dot.sys erfasst werden. 3Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss mit Bachelor oder Diplom in den Studiengängen soziale Arbeit oder Sozialpädagogik. 4Ausländische Studienabschlüsse können berücksichtigt werden, sofern sie in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind. 5In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit vergleichbarer Qualifikation genehmigt werden. 6Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder eine suchtspezifische Zusatzqualifikation oder Weiterbildung nachweisen kann, sich zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme dazu verpflichtet, diese schnellstmöglich zu erwerben oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem verfügt. 7Die Genehmigung ist vor einer geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.“
- 1.5
- Nr. 1.5.3 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Förderung der Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen bei Zuwendungen des Freistaates Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung.“
- 1.5.2
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 1.5.3
- Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:
„4Für das zuschussfähige Personal entfällt der Personalkostenzuschuss solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 5Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.“
- 1.6
- Nach Nr. 1.5.3 wird folgende Nr. 1.5.4 eingefügt:
- „1.5.4
- Eigenbeteiligung
Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.“
- 1.7
- Die bisherige Nr. 1.5.4 wird Nr. 1.5.5 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Auch in diesen Fällen hat sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.“
- 1.8
- In der Überschrift der Nr. 2 wird die Angabe „JVAen“ durch die Angabe „JVA“ ersetzt.
- 1.9
- Nr. 2.4 wird wie folgt gefasst:
- „2.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 2.4.1
- Fachkräfte
1Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zuwendung erfolgt stets unter Berücksichtigung des aktuellen, vom StMGP in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz, festgesetzten Bedarfsplans. 2Die Besetzung der bewilligten Stellen ist durch den jeweils beauftragten Träger sicherzustellen. 3Für die Qualifikation der Fachkräfte gelten die Regelungen unter Nr. 1.4. 4Die Fachkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden und sich supervidieren zu lassen.
- 2.4.2
- Dienstort und Büroräume
1Der Träger legt als Dienstort der Fachkraft die JVA fest, in der sie überwiegend tätig ist. 2In allen JVA müssen ein eingerichtetes Büro mit Telefon und Internetzugang sowie geeignete Räume zur Mitbenutzung für Beratungen im Gruppensetting zur Verfügung stehen.
- 2.4.3
- Datenschutz und Schweigepflicht
Fachkräfte, welche nicht von Gesetzes wegen den Verpflichtungen gemäß Art. 201 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG), Art. 36 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BayStVollzG, Art. 96 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BayStVollzG unterliegen, sind zur Einhaltung der vorgenannten Normen zu verpflichten.“
- 1.10
- Nr. 2.5.2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- In Satz 1 werden die Wörter „der JVA zu“ durch die Wörter „dem Dienstort zu weiteren JVA, in der die Fachkraft tätig ist,“ und das Wort „Bayerischen“ durch das Wort „bayerischen“ ersetzt.
- 1.10.2
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Fortbildungen“ die Wörter „zu suchtspezifischen Themen“ eingefügt.
- 1.11
- Nr. 2.5.3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- In Satz 1 werden die Wörter „jährlich gemäß § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) festgelegten Personalausgabenpauschalen“ durch die Wörter „Personalausgabenhöchstsätzen bei Zuwendungen des Freistaates Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- 1.11.2
- In Satz 2 wird das Wort „ , Stufe“ gestrichen.
- 1.11.3
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 1.11.4
- Die Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.
- 1.12
- Nr. 2.5.3.2 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In Satz 1 werden die Wörter „eine Fahrtkostenpauschale“ durch die Wörter „ein Fahrtkostenhöchstbetrag“ ersetzt.
- 1.12.2
- Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Die Fahrtkosten werden nach den Maßgaben des Bayerischen Reisekostengesetzes bemessen.“
- 1.13
- Nr. 2.5.3.3 wird wie folgt gefasst:
„Für Sachausgaben, die gemäß Nr. 2.5.2.2 zuwendungsfähig sind, wird, ausgenommen der unter Nr. 2.5.3.2 genannten Fahrtkosten, ein Höchstbetrag von bis zu 2 000 Euro pro Vollzeitstelle gewährt.“
- 1.14
- Nr. 2.5.3.4 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Personal- und die Sachausgaben-Pauschalen“ durch das Wort „Personalausgaben“ ersetzt.
- 1.14.2
- In Satz 2 wird das Wort „Sachausgabenpauschale“ durch das Wort „Sachausgaben“ ersetzt.
- 1.15
- In Nr. 3.1 wird das Wort „Dies“ durch die Wörter „Zweck der Zuwendung“ ersetzt.
- 1.16
- Nr. 3.4 Satz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:
„8Die Fachkräfte verfügen über eine für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme erforderliche Qualifikation. 9Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist darzulegen, welche Qualifikation für das Projekt oder die Maßnahme erforderlich ist und nachzuweisen, dass diese bei den Fachkräften vorliegt.“
- 1.17
- Nr. 3.5.3 wird wie folgt geändert:
- 1.17.1
- In Satz 2 werden die Wörter „jährlich nach § 2 BaySchwBerV festgelegten Pauschalen“ durch die Wörter „Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaats Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- 1.17.2
- In Satz 3 wird das Wort „ , Stufe“ gestrichen.
- 1.17.3
- In Satz 4 werden die Wörter „Personal- und Sachausgaben-Pauschalen“ durch das Wort „Personalausgaben“ ersetzt.
- 1.18
- Nr. 3.5.4 wird wie folgt gefasst:
- „3.5.4
- Eigenbeteiligung
Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Fördersatz entsprechend anzupassen.“
- 1.19
- Die Überschrift der Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe“
- 1.20
- In Nr. 4.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Angehörige“ die Wörter „von Betroffenen“ eingefügt.
- 1.21
- Nr. 4.2 wird wie folgt gefasst:
- „4.2
- Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung von suchtspezifischen Fachkenntnissen für im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe Tätigen dienen. 2Ausgenommen von der Förderung sind Kongresse mit mehr als 50 Teilnehmenden, Tagungen, Supervision, einrichtungsinterne Fortbildungen wie zum Beispiel In-house-Schulungen, Fortbildungen mit eindeutig verbandsinterner Ausrichtung sowie Fortbildungen von allgemeiner Relevanz, die keinen unmittelbaren Bezug zur ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe haben.“
- 1.22
- Nr. 4.4 wird wie folgt gefasst:
- „4.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
1Im Rahmen der geplanten Fortbildungsmaßnahmen legen die Antragsteller eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsveranstaltungen vor, die neben der Nennung der Veranstaltungen auch deren Konzeption und Lernziele darlegt. ²Die Konzeption umfasst eine Beschreibung des Themas, der Inhalte, der Arbeitsmethoden, der Dauer und Organisation, der Zielgruppen, der Teilnahmevoraussetzungen und der geplanten Teilnehmerzahl sowie der Kosten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.“
- 1.23
- Nr. 4.5.3.1 wird Nr. 4.5.4 und wie folgt geändert:
- 1.23.1
- In der Überschrift werden die Wörter „Höchstbetrag der Förderung“ durch das Wort „Eigenbeteiligung“ ersetzt.
- 1.23.2
- Die Angabe „ggf.“ wird durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
- 1.24
- Nr. 4.5.3.2 wird Nr. 4.5.5.
- 1.25
- In Nr. 5.1 Satz 5 wird die Angabe „1. Oktober“ durch die Angabe „1. Dezember“ ersetzt.
- 1.26
- In Nr. 5.2 werden die Angabe „360/2012“ durch die Angabe „2023/2832“, die Angabe „25. April 2012“ durch die Angabe „13. Dezember 2023“, die Angabe „1407/2013“ durch die Angabe „2023/2831“ und die Angabe „18. Dezember 2013“ durch die Angabe „13. Dezember 2023“ ersetzt.
- 1.27
- In Nr. 6.1 Satz 1 wird das Wort „Folgejahres“ durch die Wörter „auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres“ ersetzt.
- 1.28
- Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
- 1.28.1
- Im Satzteil vor Spiegelstrich 1 wird die Angabe „JVAen“ durch die Angabe „JVA“ ersetzt.
- 1.28.2
- In Spiegelstrich 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- 1.29
- Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:
- 1.29.1
- Im Satzteil vor Spiegelstrich 1 werden nach dem Wort „Fortbildungsmaßnahmen“ die Wörter „im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe“ eingefügt.
- 1.29.2
- In Spiegelstrich 2 werden die Wörter „Bestätigung über die“ gestrichen.
- 1.29.3
- In Spiegelstrich 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- 1.29.4
- Spiegelstrich 4 wird wie folgt gefasst:
- „–
- Erfolgsbericht der Fortbildung; dieser umfasst die Bewertung durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, den Sachbericht der Referenten, den Soll/Ist-Vergleich zu geplanten und realisierten Fortbildungen und Teilnehmerzahlen sowie Aussagen zur Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Zielerreichung.“
- 1.30
- In Nr. 7 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.
Dr. Rainer Hutka
Ministerialdirektor