Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 661 vom 18.12.2024

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Sonstige Bekanntmachung

Diplomordnung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
(DiplO-SozVerw)

Bekanntmachung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
– Fachbereich Sozialverwaltung –

vom 19. November 2024, Az. L 114-2-1/2024

Auf Grund Nr. 25.1 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration für die Ausbildung in der zweiten und dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung (ARSozVerw) vom 25. September 2024 (BayMBl. Nr. 494) erlässt die Hochschule für den öffentlichen Dienst – Fachbereich Sozialverwaltung – folgende Diplomordnung (DiplO-SozVerw):

§ 1
Thema der Diplomarbeit

  1. (1) 1Die Diplomarbeit als Prüfungsleistung soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Fachproblem eigenständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Die Themenwahl soll hieran ausgerichtet sein und ermöglichen, eine Fragestellung selbständig zu lösen.
  2. (2) 1Die Studierenden melden sich im Studienabschnitt II Teil II innerhalb einer von der Fachbereichsleitung festgelegten Frist bei einer der von der Fachbereichsleitung bestimmten Lehrkräfte mit einem Themenvorschlag zur Diplomarbeit an und stimmen diesen mit ihr ab. 2Darüber hinaus bieten die von der Fachbereichsleitung bestimmten Lehrkräfte eine ausreichende Anzahl an Themen für Diplomarbeiten an, aus denen die Studierenden auswählen können. 3Der erneute Vorschlag eines bereits bearbeiteten oder mit einem solchen in engem Zusammenhang stehenden Themas muss begründet werden. 4Die Lehrkraft entscheidet über die Ausgestaltung und die Annahme des Themas.
  3. (3) Liegen mehrere identische oder gleichartige Vorschläge vor, stellen die betreuenden Lehrkräfte sicher, dass die Themen hinreichend abgegrenzt sind.
  4. (4) Die Themen der Diplomarbeit und die begutachtenden Lehrkräfte werden am Ende des Studienabschnittes II Teil II von der Fachbereichsleitung endgültig festgelegt und den Studierenden bekanntgegeben.

§ 2
Einreichung der Diplomarbeit

  1. (1) 1Die Diplomarbeit ist spätestens fünf Werktage nach Ende der Freistellungsphase während des ersten Kalendermonats des Studienabschnittes III um 13 Uhr im Vorzimmer der Fachbereichsleitung einzureichen. 2Das Datum der spätesten Einreichung wird jeweils im Vorjahr durch die Fachbereichsleitung festgestellt. 3Über Ausnahmen entscheidet die Fachbereichsleitung.
  2. (2) 1Es sind vier Pflichtexemplare abzugeben. 2Drei Exemplare sind gebunden einzureichen. 3Das vierte Exemplar ist in elektronisch lesbarer Form (pdf-Format) abzugeben.

§ 3
Formale Vorgaben

Für die Erstellung der Diplomarbeit gelten folgende formale Vorgaben:

  1. 1. Reihenfolge

1Die Diplomarbeit beginnt mit dem Titelblatt. 2Es folgen das Inhaltsverzeichnis und eventuelle Abkürzungs-, Tabellen- und Abbildungsverzeichnisse, dann der eigentliche Text. 3Zum Abschluss erscheinen das Quellen- und Hilfsmittelverzeichnis, bei Bedarf die Anlagen sowie die Erklärung über die selbstständige Erstellung der Arbeit. 4Die Zusammenfassung (Abstract) kann sowohl dem eigentlichen Text der Arbeit vorangestellt oder nach diesem vor das Quellenverzeichnis platziert werden.

  1. 2. Titelblatt

Das Titelblatt der Diplomarbeit muss folgende Angaben enthalten: Thema der Arbeit, Hochschule, Name der Verfasserin oder des Verfassers, Prüfungsjahrgang, Angabe der begutachtenden Lehrkräfte.

  1. 3. Papierformat

Die Diplomarbeit muss im Format DIN-A4 erstellt werden.

  1. 4. Druck

Die Seiten sind nur einseitig zu bedrucken.

  1. 5. Ränder

Als Seitenränder sollen links 2,5 cm, rechts 4,5 cm, oben 2,5 cm und unten 2 cm freigehalten werden.

  1. 6. Schriftart, Schriftgröße und Zeilenabstand

1Die Diplomarbeit ist digital zu erstellen. 2Als Zeichenformate sind zugelassen:

  • Schriftart Arial Standard (11 Punkt); Anmerkungen und Fußnoten maximal 2 Punkt kleiner, Überschriften je nach Überschriftsebene angemessen größer.
  • Absatzformat: Zeilenabstand 1,5-zeilig.
  1. 7. Umfang

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorgaben soll der Textteil der Diplomarbeit 25 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 30 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (ohne Inhalts-, Abkürzungs-, Tabellen-, Abbildungs-, Quellen-, und Hilfsmittelverzeichnis, Anlagen und Erklärung über die selbständige Erstellung der Arbeit).

  1. 8. Gliederung

Die Diplomarbeit ist zu gliedern.

  1. 9. Zusammenfassung (Abstract)

Die Zusammenfassung soll auf maximal einer Seite in knapper Form die Problemstellung und zentralen Ergebnisse der Diplomarbeit enthalten.

  1. 10. Abkürzungsverzeichnis

Benutzte Abkürzungen sind in einem Abkürzungsverzeichnis zu erläutern.

  1. 11. Quellenangaben

1Die Passagen in der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. 2Alle Quellenangaben müssen wissenschaftlichen Kriterien genügen und nachprüfbar sein.

  1. 12. Quellenverzeichnis

Im Quellenverzeichnis sind alle von der Verfasserin oder vom Verfasser zitierten Werke alphabetisch nach den Nachnamen der Autorinnen oder Autoren geordnet aufzunehmen.

  1. 13. Hilfsmittelverzeichnis

1Im Hilfsmittelverzeichnis sind alle bei Erstellung der Arbeit genutzten Hilfsmittel anzugeben, insbesondere KI-basierte Anwendungen. 2Sie sind mit ihrem Produktnamen, der Bezugsquelle (zum Beispiel URL) und Angaben zur Einsatzform sowie den betroffenen Teilen der Arbeit aufzuführen. 3Allgemein anerkannte Hilfsmittel (zum Beispiel der Taschenrechner oder die Rechtschreibprüfung) müssen nicht in das Verzeichnis mit aufgenommen werden.

  1. 14. Erklärung

1Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er oder sie seine oder ihre Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen oder Hilfsmittel verwendet hat.

2Die Erklärung lautet wie folgt:

„Ich versichere, dass ich diese Diplomarbeit selbständig angefertigt habe. Ich habe ausschließlich die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet. Insbesondere habe ich die von mir eingesetzten KI-basierten Anwendungen vollständig ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen. Ich habe diese mit ihrem Produktnamen und der Bezugsstelle (z.B. URL) angegeben und aufgeführt, wie ich diese KI-Anwendungen eingesetzt habe sowie die betroffenen Teile der Arbeit vollständig angegeben und somit kenntlich gemacht. Die mittels KI-Anwendung gefundenen Ergebnisse habe ich eigenständig überprüft und mir zu eigen gemacht. Ich trage die volle Verantwortung für diese Arbeit.“

§ 4
Fachgespräch

  1. (1) 1Nach der Bewertung der schriftlichen Arbeit durch die begutachtenden Lehrkräfte wird die Arbeit in einem Fachgespräch von 30 Minuten Dauer zwischen dem Prüfling und den begutachtenden Lehrkräften diskutiert. 2Dabei sollen die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit und das methodische Vorgehen dargestellt sowie etwaige Stärken, Schwächen und Limitationen eruiert werden. 3Darüber hinaus können auch bestimmte Aspekte der schriftlichen Arbeit hinterfragt und ausgewählte Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Thema behandelt werden.
  2. (2) 1Das Fachgespräch wird von den beiden begutachtenden Lehrkräften bewertet. 2Bei Verhinderung einer Lehrkraft kann diese von einer anderen Lehrkraft, welche die Fachbereichsleitung bestimmt, vertreten werden.

§ 5
Bewertung

1Für die Bewertung der Diplomarbeiten gilt die Notenskala nach § 27 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO). 2Die Gesamtnote der Diplomarbeit wird dem Prüfling im Anschluss an das Fachgespräch durch die betreuende Lehrkraft mündlich bekanntgegeben. 3Die schriftliche Bekanntgabe (Zeugnis über die Diplomarbeit) erfolgt bis zum Ende des Studienabschnitts III.

§ 6
Wiederholung

1Wird die Qualifikationsprüfung nicht bestanden, ist auch die Diplomarbeit zu wiederholen. 2Die Fachbereichsleitung bestimmt, innerhalb welcher Frist die Diplomarbeit zu fertigen ist. 3Dabei ist zu gewährleisten, dass der oder dem Studierenden eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt.

§ 7
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

1Die Diplomordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Sie findet Anwendung für Studierende, welche die Qualifikationsprüfung ab dem Jahr 2026 ablegen. 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Diplomordnung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern Fachbereich Sozialverwaltung vom 29. April 2016, Az. L 226/01/2015, außer Kraft. 4Für Studierende, die die Qualifikationsprüfung bis einschließlich zum Jahr 2025 ablegen, gilt die Diplomordnung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern Fachbereich Sozialverwaltung in der Fassung vom 29. April 2016, Az. L 226/01/2015, fort.

Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
Fachbereich Sozialverwaltung

Rainer Schmid

Fachbereichsleiter