Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 662 vom 18.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) des Beschlusses betreffend die
Festlegung von volatilen Kostenanteilen zur Berücksichtigung von Kosten aus der
marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung
„Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ für den Zeitraum der vierten
Regulierungsperiode der Anreizregulierung vom 01. Januar 2024 bis zum
31. Dezember 2028 („VoKaBl Bayern“)

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 11. Dezember 2024, Az. GR-5932a-15/3/4

In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 und §§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – ARegV)

betreffend die

Festlegung von volatilen Kostenanteilen zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ für den Zeitraum der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 („VoKaBl Bayern“)

gegenüber

allen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, soweit diese ein Hochspannungsnetz betreiben und in der vierten Regulierungsperiode im Strombereich an der Anreizregulierung teilnehmen,

– nachfolgend: „Netzbetreiber“ –

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde durch

den Vorsitzenden      Johannes Schneider
die Beisitzerin Julia Rothe
den Beisitzer Michael Englmann

– nachfolgend: „Regulierungskammer“ –

am 11. Dezember 2024 folgenden

Beschluss:

1.
1Die nachfolgenden Festlegungen richten sich an die Betreiber von ausschließlich auf dem Gebiet des Freistaates Bayern gelegenen Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG, soweit diese ein Hochspannungsnetz betreiben, und bei denen die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 1 ff. ARegV in die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Regulierungskammer fällt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EnWG).

2Die nachfolgenden Festlegungen richten sich daher

a)
nicht an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, bei denen die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 1 ff. ARegV in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fällt (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 EnWG),
b)
nicht an die Betreiber von ausschließlich auf dem Gebiet des Freistaates Bayern gelegenen Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG, die bzw. soweit sie ein Netz auf den Spannungsebenen Mittel- und Niederspannung betreiben, auch wenn ihre Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 1 ff. ARegV in die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Regulierungskammer fällt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EnWG) sowie
c)
nicht an die Betreiber von ausschließlich auf dem Gebiet des Freistaates Bayern gelegenen Elektrizitätsverteilernetzen, bei denen ausnahmsweise keine Festlegung kalenderjährlicher Erlösobergrenzen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 1 ff. ARegV durch die hierfür sachlich und örtlich zuständige Regulierungskammer erfolgt, da stattdessen übergangsweise die Erteilung von Netzentgelt-Genehmigungen nach § 23a EnWG i.V.m. § 1 Abs. 2 ARegV zur Anwendung kommt oder das fragliche Elektrizitätsverteilernetz entweder nach § 110 Abs. 2 Satz 1 EnWG als geschlossenes Verteilernetz eingestuft wurde oder gemäß § 110 Abs. 3 Satz 3 EnWG als geschlossenes Verteilernetz gilt.
2.
1Die Kosten der Netzbetreiber aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ nach Maßgabe der Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur durch Beschluss vom 25. Juni 2024, Az. BK6-23-072, (nachfolgend: „Blindleistungskosten“) werden im Zeitraum der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 – beginnend ab dem 01. Januar 2025 – als volatile Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV festgelegt. 2Übergangsweise werden die Kosten der Netzbetreiber aus noch erforderlichen und bisher nicht kündbaren Bestandsverträgen mit Anlagenbetreibern bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Kündbarkeit den Blindleistungskosten gleichgestellt und – beginnend ab dem 01. Januar 2025 – als volatile Kostenanteile berücksichtigt.
3.
Die Netzbetreiber sind im Zeitraum der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 – beginnend ab dem 01. Januar 2025 – verpflichtet, die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen jährlich zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV dergestalt anzupassen, dass die Differenz der Blindleitungskosten zwischen dem Basisjahr für die vierte Regulierungsperiode der Anreizregulierung (VK(0)) und den nach Maßgabe von Tenorziffer 4. Satz 1 dieses Beschlusses ansatzfähigen Blindleistungskosten des jeweiligen Kalenderjahres (VK(t)) als volatiler Kostenanteil berücksichtigt wird.
4.
1Im Rahmen der Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV sind die prognostizierten Blindleistungskosten des Kalenderjahres (VK(t)) ansatzfähig, die durch sachgerechte Schätzung der Netzbetreiber ermittelt wurden. 2Eine Schätzung gilt insbesondere dann als sachgerecht, wenn sie auf historischen Mengendaten des Vorjahres und einer sachgerecht ermittelten Preisobergrenze beruht.
5.
1Die Differenz zwischen den nach Maßgabe von Tenorziffer 4. Satz 1 dieses Beschlusses ansatzfähigen Blindleistungskosten des Kalenderjahres (VK(t)) und den tatsächlichen Blindleistungskosten des Kalenderjahres t wird über das Regulierungskonto gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV ausgeglichen. 2Die tatsächlichen Blindleistungskosten sind in dem Fall, dass im Rahmen des Beschaffungsverfahrens eine Preisobergrenze gesetzt wurde, nur berücksichtigungsfähig, als sie durch die Einbeziehung dieser individuellen Preisobergrenze zustande gekommen sind.
6.
Nebenbestimmungen:
a)
Die Festlegungen unter Tenorziffern 1. bis 5. dieses Beschlusses sind bis zum 31. Dezember 2028 befristet.
b)
Ein Widerruf der Festlegungen unter Tenorziffern 1. bis 5. dieses Beschlusses bleibt jeweils vorbehalten.
c)
Die Festlegungen unter Tenorziffern 1. bis 5. dieses Beschlusses verlieren ihre Wirksamkeit, wenn und soweit die zuständige Regulierungsbehörde eine von diesen Festlegungen oder von den Rechtsgrundlagen dieser Festlegungen abweichende Festlegung erlassen hat.
7.
Es wird bestimmt und darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss am Tag nach der Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt, dem Amtsblatt der Regulierungskammer, als zugestellt gilt.
8.
Für die Entscheidungen unter Tenorziffern 1. bis 7. dieses Beschlusses werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, schriftlich einzureichen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr finden auf das Verfahren vor dem Beschwerdegericht, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen.

Vorsitzender Beisitzerin Beisitzer
gez. Schneider       gez. Rothe       gez. Englmann

Hinweis:

Die Regulierungskammer hat den vollständigen Festlegungsbeschluss vom 11. Dezember 2024 (Az. GR-5932a-15/3/4) auf ihrer Internetseite veröffentlicht, der unter www.regulierungskammer-bayern.de/veroeffentlichungen (> Veröffentlichungen zum EnWG im Strombereich) abgerufen und heruntergeladen werden kann.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

gez. Johannes Schneider

Ministerialrat