Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 664 vom 20.12.2024

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots
gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung im Freistaat Bayern
im Zusammenhang mit der Sperrung der Moselschleuse Müden (Rheinland-Pfalz)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 19. Dezember 2024, Az. C4-3612-21-199

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. Das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen ist abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO gestattet, soweit es nachweislich im Zusammenhang mit der Sperrung der Moselschleuse in Müden oder des daraus resultierenden Ersatzverkehrs steht.
  2. 2. Nr. 1 gilt auch für Leerfahrten, die in direktem und nachweisbarem Zusammenhang mit den vorgenannten Transporten stehen.
  3. 3. Die Ausnahmegenehmigung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
  4. 4. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.
  5. 5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 22. Dezember 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. März 2025 außer Kraft.

Nebenbestimmungen

  1. 1. Von der Ausnahmegenehmigung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonn- und Feiertagsruhe, die Wohnbevölkerung, die Umwelt und des verstärkten Ausflugsverkehrs an Sonn- und Feiertagen nur im erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht werden.
  2. 2. Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmegenehmigung unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen wird.

Begründung

Der Binnenschiffsverkehr auf der Saar und der Mosel vernetzt die Industrie europa- und weltweit. Aufgrund schwerer Schäden an der Moselschleuse Müden (Rheinland-Pfalz) nach einer Schiffshavarie ist die Bundesschifffahrtsstraße Mosel für den Binnenschiffsverkehr bis auf Weiteres gesperrt bzw. stark eingeschränkt. Der Verkehr kann dort bis auf Weiteres nicht oder nicht mehr im ausreichenden Umfang abgewickelt werden, sodass eine Verlagerung auf die Straßen- und Schienenwege erforderlich ist. Der Warenverkehr wird insbesondere auch auf Straßen in Bayern verlagert werden, beispielsweise aufgrund von Warentransporten an die deutsch-österreichische Landesgrenze.

Bis zur Aufhebung der Sperrung bzw. der starken Einschränkung der Moselschleuse in Müden soll es der Wirtschaft und Industrie ermöglicht werden, ihre globalen Warenströme bestmöglich aufrechtzuerhalten. Es ist insbesondere erforderlich, die Güter der zahlreichen nun an der Weiterfahrt gehinderten Binnenschiffe zeitnah abzutransportieren. Der Erlass einer vorübergehenden Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO für Fahrten im Zusammenhang mit der Sperrung der Moselschleuse in Müden oder des daraus resultierenden Ersatzverkehrs auf dem Gebiet des Freistaates Bayern ist daher erforderlich und angemessen. Die Aussetzung wird aufgrund der aktuellen Situation bis zum Ablauf des 30. März 2025 befristet.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Lieferketten und damit der öffentlichen Versorgung überwiegt in dieser unvorhersehbaren Notlage für den eng begrenzten Zeitraum den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.

Um das dargestellte Ziel der Allgemeinverfügung effektiv erreichen zu können, ist im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich.

Hinweise

  • Im Freistaat Bayern wird der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bis einschließlich 30. März 2025 nicht benötigt, soweit die Fahrt nachweislich im Zusammenhang mit der Sperrung der Moselschleuse in Müden oder des daraus resultierenden Ersatzverkehrs steht.
  • Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist nachzukommen.
  • Die aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern ist bei den dort zuständigen Behörden zu erfragen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Gegen Verwaltungsakte des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
  • Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor