Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 665 vom 30.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

73-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Öffentliches Auftragswesen

73-W

Änderung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 18. Dezember 2024, Az. B II 2 – G 17/17 – 10

1.
Die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 155), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. September 2023 (BayMBl. Nr. 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.1 werden die Wörter „ihrer jeweiligen“ durch die Wörter „der am 31. Dezember 2024 geltenden“ ersetzt und vor dem Wort „Schwellenwerte“ die Wörter „in regelmäßigen Abständen von der EU-Kommission festgelegten“ eingefügt.
1.2
Die Nrn. 1.2 und 1.3 werden wie folgt gefasst:
„1.2
Wertgrenze für den Direktauftrag bei Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen

1§ 14 UVgO findet für Liefer-, Dienst- oder freiberufliche Leistungen mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig ist. 2Zur Wahrung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann beispielsweise eine Markterkundung formlos als Abfrage bei mehreren Anbietern, im Internet oder durch eine ex-ante-Veröffentlichung auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) erfolgen.

1.3
Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen

1Eine Verhandlungsvergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bei Aufträgen von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO sowie über § 8 Abs. 3 UVgO hinaus unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gemäß § 106 GWB zulässig. 2Für freiberufliche Leistungen ist mit der Festlegung der Wertgrenze keine Pflicht zur Anwendung eines bestimmten Vergabeverfahrens über § 50 UVgO hinaus verbunden. 3Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO wird hingewiesen.“

1.3
Nr. 1.6 wird wie folgt gefasst:
„1.6
Wertgrenzen für den Direktauftrag bei Bauleistungen

1§ 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze
von einschließlich 250 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig ist. 2Nr. 1.2 Satz 2 gilt entsprechend.“

1.4
Nach Nr. 1.6 wird folgende Nr. 1.7 eingefügt:
„1.7
Wertgrenzen für die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bei Bauleistungen

1Die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 VOB/A wird auf einschließlich 1 000 000 € ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 2Die Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A werden einheitlich auf einschließlich 1 000 000 € ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 3Auf die Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 3 und 4 VOB/A wird hingewiesen. 4§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftragswert 25 000 € ohne Umsatzsteuer übersteigt.“

1.5
Die bisherige Nr. 1.7 wird Nr. 1.8.
1.6
Die bisherigen Nrn. 1.8 und 1.9 werden aufgehoben.
1.7
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.7.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„2Bei einem Direktauftrag sind in geeigneten Fällen auch KMU und Existenzgründungen zu berücksichtigen.“

1.8
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Der Wortlaut nach den Wörtern „Zusätzlich zu beachtende Regelungen“ wird Nr. 4.1 und Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:
„–
Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) vom 13. April 2021 (BayMBl. Nr. 298)“.
1.8.2
Die folgenden Nrn. 4.2 bis 4.4 werden angefügt:
„4.2
1Bei binnenmarktrelevanten Aufträgen sind unabhängig von den in Bayern geltenden Wertgrenzen die aus dem europäischen Primärrecht abgeleiteten Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu beachten. 2Hinweise zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden sich in der Mitteilung der Kommission 2006/C 179/02.
4.3
Die Ressorts treffen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Direktaufträge nach sachlichen Kriterien beauftragt werden.
4.4
§ 2 Abs. 2 der Vergabestatistikverordnung und § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes sind mangels Vorgaben zu verpflichtenden Verfahrensregelungen bei einem Direktauftrag nicht anwendbar.“
1.9
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Nach dem Wort „Inkrafttreten“ wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ eingefügt.
1.9.2
Vor dem Wort „Diese“ wird die Satznummerierung „1“ eingefügt.
1.9.3
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Mit Ablauf des 31. Dezember 2029 treten die Nrn. 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7 außer Kraft.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder