Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 666 vom 30.12.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3004.0-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung
  • Rechts- und Amtshilfe in gerichtlichen Angelegenheiten (Zwischenstaatlicher Rechtshilfeverkehr siehe 319)
  • Rechts- und Amtshilfe in Zivilsachen

3004.0-J

Änderung der Bekanntmachung über die Einführung der Anordnung über
Mitteilungen in Zivilsachen und der Sondervorschriften für Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 23. Dezember 2024, Az. 1432 - I - 12438/2023

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen und der Sondervorschriften für Bayern (EBekMiZi) vom 11. Mai 1998 (JMBl. S. 64), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. September 2023 (BayMBl. Nr. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Teil I Abs. 1 wird die Angabe „29. April 1998 (BAnz. Nr. 138a)“ durch die Angabe „18. November 2024 (BAnz. AT 23.12.2024 B4)“ und die Angabe „Juni 1998“ durch die Angabe „Januar 2025“ ersetzt.
1.2
Teil 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Dem Inhaltsverzeichnis zu Nr. XVII. wird folgende Angabe angefügt:
„2.
Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken“.
1.2.2
Der Nr. XVII. wird folgende Nr. 2 angefügt:

„2

Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken

  1. 1. Bei Mitteilungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 ErbStDV (XIX/2 Abs. 3 Nr. 6 MiZi) ist auch die zum Zwecke der Gebührenberechnung bei Gericht vorgenommene Wertermittlung von Grundbesitz zu übermitteln.
  2. 2. Eine Beglaubigung oder Vorlage an den Bezirksrevisor ist nicht erforderlich.
  3. 3. Soweit gegen die Wertermittlung Erinnerung eingelegt wird oder es zu einer Abänderung der Wertfestsetzung kommt, ist keine erneute Mitteilung erforderlich.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Heinz-Peter Mair

Ministerialdirigent