Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 69 vom 14.02.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

2129.2-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Umweltschutz (siehe auch 751 = Kernenergie und Strahlenschutz, 753 = Wasserrecht und Wasserwirtschaft, 791 = Naturschutz und Landschaftspflege)
  • Abfallwirtschaft

2129.2-U

Änderung der Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von
Umweltschutzmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 25. Januar 2024, Az. 71d-A0712-2021/2-41

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm) vom 10. September 2021 (BayMBl. Nr. 699) wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, wie folgt geändert:
1.1
Satz 1 der Einführung wird wie folgt geändert:
1.1.1
Spiegelstrich 3 wird wie folgt gefasst:
  • „für die in den Teilen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung oder“
1.1.2
Spiegelstrich 4 wird wie folgt gefasst:
  • „der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung.“
1.2
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:

„Die Darlehensgewährung erfolgt auf der beihilferechtlichen Grundlage der AGVO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-ABl. L167/1 vom 30. Juni 2023), konkret auf Grundlage des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU), des Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung), des Art. 47 AGVO (Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft) oder auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.“

1.3
In Nr. 3.1.3 wird Spiegelstrich 3 wie folgt gefasst:
  • „Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO werden nur soweit nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO zulässig gefördert.“
1.4
Nr. 3.1.4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.“

1.5
Der Nr. 4.2.1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

3Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. 4Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.“

1.6
Nr. 4.2.2 wird wie folgt gefasst:

„Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.“

1.7
Nr. 5.3.3 wird wie folgt gefasst:

„Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht übersteigen.“

1.8
In Nr. 8.2.2 wird die Angabe „Art. 3 Abs. 2“ gestrichen.
1.9
In Nr. 9 Satz 5 werden die Wörter „vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit schriftlich“ gestrichen.
1.10
Nr. 11 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO).“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor