Zweite Staatsprüfung 2025 für das Lehramt für Sonderpädagogik
nach der Lehramtsprüfungsordnung II
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 30. Januar 2024, Az. III.6-BS 8154.0/1/16
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik 2025 für diejenigen Studienreferendarinnen und Studienreferendare durch, die im September 2023 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind. Die Prüfung wird nach der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. November 2021 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, durchgeführt.
Hierzu wird bekanntgegeben:
- 1.
- Die im Einzelnen zu erbringenden Prüfungsleistungen nach der LPO II werden an den jeweiligen Einsatzschulen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (Prüfungslehrproben) und an von den Regierungen im Einzelnen zu bestimmenden Prüfungsorten (jeweils Kolloquium und mündliche Prüfung) abgenommen.
- 2.
- Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 16 LPO II erfüllt.
- 3.
- Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:
- die Prüfungslehrproben in der Zeit vom 20. Januar 2025 bis 9. Mai 2025,
- das Kolloquium in der Zeit vom 7. April 2025 bis 9. Mai 2025,
- die mündlichen Prüfungen in der Zeit vom 28. April 2025 bis 23. Mai 2025.
In begründeten Fällen, wie z. B. nach § 12 LPO II, kann das Prüfungsamt bei den Regierungen genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.
- 4.
- Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 LPO II genannten Fristen und Termine zu beachten.
- 5.
- Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst im September 2023 begonnen haben und eine Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes bis spätestens 15. Januar 2025 ablegen, können, soweit sie die Lehrbefähigung im Erweiterungsfach anstreben, die Zweite Staatsprüfung auch im Erweiterungsfach ablegen (§ 28 Abs. 1 LPO II). Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik zu den unter Nr. 3 Spiegelstriche 1 (Prüfungslehrproben) und 3 (mündliche Prüfungen) genannten Terminen abzulegen (§ 28 Abs. 2 LPO II).
Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare haben dem örtlichen Prüfungsleiter an der jeweils zuständigen Regierung eine etwaige Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach mit allen erforderlichen Einzelangaben (Fach, Termin der erfolgreichen Ablegung der Prüfung) unaufgefordert unverzüglich mitzuteilen.
An der Zweiten Staatsprüfung 2025 nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2024 nicht bestanden haben und die zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst wiedereingestellt worden sind.
- 6.
- Zur Zweiten Staatsprüfung 2025 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2024 abgelegt und bestanden haben, diese jedoch zum Zweck der Notenverbesserung nach § 11 LPO II wiederholen wollen.
- 6.1
- Die Meldung nach § 16 Abs. 2 LPO II zur Wiederholung der Prüfung hat spätestens zu erfolgen
- falls die schriftliche Hausarbeit neu gefertigt wird: bis zum 1. Juli 2024
- falls die bei der Erstablegung der Prüfung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll: innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses.
Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist an das Prüfungsamt bei der jeweils zuständigen Regierung zu richten.
- 6.2
- Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Zweite Staatsprüfung (Wiederholungsprüfung) zu den unter Nr. 3 und Nr. 4 (soweit die schriftliche Hausarbeit neu gefertigt wird) genannten Terminen abzulegen. Gesuche von Schwerbehinderten (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 3 SGB IX) um Gewährung von Nachteilsausgleich entsprechend § 54 Allgemeine Prüfungsordnung sind mit den einschlägigen Nachweisen gleichzeitig mit der Meldung zur Prüfung einzureichen.
Martin Wunsch
Ministerialdirigent
StAnz. Nr. 7