Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 82 vom 14.02.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7803.2-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Aus- und Fortbildung

7803.2-L

Verwaltungsanweisung für die Förderung der Qualifizierungen von
landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmerinnen und
Unternehmern, deren Betriebsangehörigen und
Kooperationspartnern im ländlichen Raum

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 8. Januar 2024, Az. M6-7171-1/165

1Zur Stabilisierung und Weiterentwicklung eines vitalen ländlichen Raumes ist die Existenzsicherung von landwirtschaftlichen Betrieben unabdingbar. 2Durch Qualifizierungsmaßnahmen für landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Betriebsangehörige und Kooperationspartner im ländlichen Raum soll eine Hilfestellung zum Auf- und Ausbau von zusätzlichen Einkommensquellen und Netzwerkpartnerschaften zur Stützung der Wertschöpfungsketten geschaffen werden.

3Die Förderung durch den Freistaat Bayern erfolgt auf Grundlage von

  • Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 5, 7 und 15 Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz sowie
  • Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

1.Zweck der Förderung

Zweck der Förderung sind die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und die Erhöhung regionaler Wertschöpfung durch den Aufbau vertikaler und horizontaler Netzwerke.

2.Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere zur:

  • Schaffung, Aufbau, Umsetzung und Weiterentwicklung neuer Erwerbsfelder (Diversifizierung),
  • Kompetenzentwicklung in Fragen der Unternehmensstrategie und Diversifizierung von landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmen,
  • Entwicklung von Netzwerken von landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Unternehmen mit Wirtschafts- und Sozialpartnern im ländlichen Raum.

2Die Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen in den Schwerpunktbereichen:

  • Betriebszweig- und Unternehmensentwicklung,
  • Urlaub auf dem Bauernhof,
  • Direktvermarktung und Bäuerliche Gastronomie,
  • hauswirtschaftliche Dienstleistungen,
  • erlebnisorientierte Angebote,
  • soziale Landwirtschaft,
  • landwirtschaftsnahe Dienstleistungen.

3Grundlage ist das Qualifizierungskonzept, das in seiner aktuellen Form im Mitarbeiterportal veröffentlicht wird.

4Qualifizierungsmaßnahmen sind ab einer Mindestteilnehmerzahl von 14 Personen förderfähig.

5In begründeten Einzelfällen kann die Mindestteilnehmerzahl reduziert werden.

6Mit diesem Förderprogramm können Maßnahmen, die von anderen Dienstleistern (z. B. Volkshochschulen, Bildungszentren ländlicher Raum, Verbänden, wie z. B. Bayerischer Bauernverband) angeboten werden bzw. die einen Erholungs-, Freizeit- oder Hobbycharakter haben, nicht gefördert werden.

7Die Qualifizierungsmaßnahmen werden von den nachgeordneten Behörden der Landwirtschaftsverwaltung angeboten.

8Sie können auch ganz oder teilweise in digitaler Form erfolgen.

3.Begünstigte

1Begünstigte sind:

  • landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Unternehmen (Betriebsleiter/-innen, Arbeitnehmer/-innen und mithelfende Familienangehörige), vorausgesetzt es handelt sich jeweils um kleine Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
  • Kooperationspartner von diesen Unternehmen, die deren Erwerbsmöglichkeit stärken und stabilisieren,
  • landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Unternehmen in Gründung.

2Es sind ausschließlich Unternehmen förderfähig, die unter die Definition kleiner Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen.

3Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission noch nicht nachgekommen sind.

4.Förderung

4.1
Art der Förderung

1Die Förderung wird in Form der Ermäßigung von Teilnehmergebühren für entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen der Landwirtschaftsverwaltung als bezuschusste Dienstleistungen gewährt.

2Die Mittel werden den nachgeordneten Behörden als Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme zugewiesen.

4.2
Förderfähige Kosten

1Förderfähig sind Aufwendungen für staatliches Personal, Referentenhonorare sowie Sachaufwandskosten (z. B. Materialkosten, Lehrgangsunterlagen, Besichtigungsgebühren, Buskosten, Raummieten) im notwendigen Umfang.

2Für Bedienstete der Landwirtschaftsverwaltung, der Forstverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung wird bei Referententätigkeit ein Referentenhonorar (Personalvollkosten) und für die Organisation einschließlich Vor- und Nachbereitung der Qualifizierung eine Pauschale angesetzt.

4.3
Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und beträgt für Begünstigte bis zu 70 % der förderfähigen Kosten.

5.Verfahren für den Dienstleistungsanbieter der Qualifizierungsmaßnahmen

1Die Qualifizierungsmaßnahmen sind von den nachgeordneten Behörden bis Juli jedes Jahres für das folgende Jahr zu planen und bei der jeweiligen Regierung mit einem Antrag auf Kostenübernahme, der eine detaillierte Aufstellung der Kosten beinhaltet, einzureichen.

2Die Kostenaufstellung muss enthalten:

  • Thema der Veranstaltung/Titel der Maßnahme,
  • Termine und Dauer,
  • Kostenplanung,
  • Teilnehmergebühr (mit Förderung),
  • kalkulatorische Teilnehmergebühr (ohne Förderung).

3Die jeweilige zuständige Regierung übernimmt die fachliche und beihilferechtliche Prüfung der Anträge und erteilt die Mittelzusage an die nachgeordneten Behörden.

4Nach Beendigung der Maßnahme teilen die nachgeordneten Behörden den jeweiligen zuständigen Regierungen die Einnahmen, die Istkosten und die Anzahl der Teilnehmer, aufgegliedert in Anzahl der Begünstigten (Teilnehmer gefördert) und der Teilnehmer ungefördert, mit.

5Über die Amtsverwaltung werden die Haushaltsmittel bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angefordert. Diese weist die Mittel der nachgeordneten Behörde zu.

6Die jeweiligen zuständigen Regierungen melden dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus jährlich die Gesamthöhe der ausgezahlten Beihilfe, die Anzahl der Begünstigten und den durchschnittlichen Anteil der Beihilfe.

7Die mit der Verfahrensabwicklung beauftragte Regierung aktualisiert die dabei einheitlich zu verwendenden Formblättern und Verfahrensanweisungen regelmäßig und macht sie den Zuständigen bekannt.

6.Verfahren für den Begünstigten

1Die Teilnehmer melden sich zu den Qualifizierungsmaßnahmen an.

2Der Beihilfeantrag ist vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme digital beim Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme zu stellen und enthält folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Teilnehmers,
  • Titel der Qualifizierung (Thema und Ort der Maßnahme).

3Die Teilnehmer werden bei der Anmeldung über die Allgemeinen Teilnahmebedingungen darüber informiert, dass die Förderung ausschließlich Begünstigten nach Nr. 3 zukommt.

4Sie bestätigen, dass sie die Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelesen haben.

5Anschließend geben sie an, ob sie Begünstigte sind, d. h. zum Kreis der förderfähigen Personen zählen, und die Förderung in Anspruch nehmen werden.

6Eine Zustimmung zur Teilnahme an den Qualifizierungen erhalten die Begünstigten vor Maßnahmenbeginn.

7Nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung.

7.Veröffentlichung

Es wird sichergestellt, dass alle relevanten Informationen auf der Transparenz-Website der EU-Kommission veröffentlicht werden.

8.Allgemeine Bestimmungen

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung, der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.

9.Beihilferechtliche Grundlage

Die Qualifizierungsmaßnahme ist nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellt.

10.Monitoring

1Die Maßnahmenträger führen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.

2Diese Aufzeichnungen und die Abrechnungsunterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.

11.Geltungsdauer

1Die Verwaltungsanweisung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor