Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 86 vom 21.02.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 9264E9DDEECB6E6AE2F5CD3A94BB2F4F6E3272CDA7A492EC3E9581117610662F

Verwaltungsvorschrift

2330-B
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungswesen, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungswesen
  • Wohnungswesen

2330-B

Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen 2023

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 1. Februar 2024, Az. 31-4731.1-2-13

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 vom 13. April 2023 (BayMBl. Nr. 206), wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 22.3 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
Haushaltsgröße Grenzen für die Einkommensstufen
Stufe I
Euro
Stufe II
Euro
Stufe III
Euro
Einpersonenhaushalt 17 500 22 900 28 300
Zweipersonenhaushalt 27 500 35 350 43 200
Zuzüglich für jede weitere
haushaltsangehörige Person
 5 000  7 850 10 700
Zuzüglich für jedes Kind im Sinn des
Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG;
das Gleiche gilt, wenn die
Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1
Satz 3 BayWoFG vorliegen
 1 300  2 250  3 200“
1.2
In Nr. 34.1 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„–
10 v. H. nach restloser Fertigstellung, bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung und Vorlage des Verwendungsnachweises (Nr. 35).“
1.3
Nr. 45.10 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
1.3.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Beträgt die Überschreitung mehr als 75 v. H. des zum Lebensunterhalt notwendigen Mindestbetrages, soll die Bewilligungsstelle prüfen, ob eine Absenkung der zunächst festgesetzten Fördermittel in Betracht kommt.“

1.4
In Nr. 47.2 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„–
10 v. H. nach restloser Fertigstellung, bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung und Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises (Nr. 48.2).“
1.5
Nr. 48 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nr. 48.1 wird wie folgt gefasst:

1Bei Bauvorhaben, die der Förderempfänger selbst als Bauherr durchführt, ist der Bewilligungsstelle innerhalb von sechs Monaten nach restloser Fertigstellung der Baumaßnahme ein einfacher Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO) sowie ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben (Formblatt Stabau IV) vorzulegen. 2Die Bewilligungsstelle bestätigt, dass das geförderte Bauvorhaben technisch und wirtschaftlich entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheids und des Darlehensvertrags erstellt wurde und bestimmungsgemäß belegt ist.“

1.5.2
In Nr. 48.2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

2Dazu hat der Förderempfänger der Bewilligungsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung einen einfachen Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO) vorzulegen. 3Originalbelege zur Begleichung des Kaufpreises und aller angefallenen Nebenkosten (zum Beispiel Notar- und Grundbuchgebühren) können stichprobenweise angefordert werden.“

1.5.3
In Nr. 48.3 werden die Wörter „zehn Jahren nach Abschluss der baulichen Maßnahme“ durch die Wörter „fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises“ ersetzt.
1.6
In Nr. 55.1 Satz 1 wird das Wort „Fehlbedarfsfinanzierung“ durch das Wort „Festbetragsfinanzierung“ ersetzt.
1.7
Nr. 59 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

4Die Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren nach Erstellung der Schlussbestätigung durch die Bewilligungsstelle aufzubewahren.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2024 in Kraft.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor