Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 95 vom 21.02.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

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  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

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Schulversuch über eine Eingangsstufe an der vierstufigen Wirtschaftsschule

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 24. Januar 2024, Az. VI.4-BS9641.0-4/30/2

Mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 erprobt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) eine Eingangsstufe an der vierstufigen Wirtschaftsschule als Schulversuch.

1.Ziele und Inhalte des Schulversuchs

1Mit dem Schulversuch wird das Angebot der Vorklasse an der vierstufigen Wirtschaftsschule um eine Jahrgangsstufe 5 erweitert und an interessierten Wirtschaftsschulen erprobt. 2Schwerpunkt ist die Förderung der Schülerinnen und Schüler im sprachlichen Bereich, in der ökonomischen und digitalen Bildung und im Fach Mathematik, um sie auf die Anforderungen der Schulart vorzubereiten.

3Im Rahmen des Schulversuchs sollen zwei Modelle der Eingangsstufe den Modellschulen zur Wahl angeboten werden. 4Die Modellschulen entscheiden sich zu Beginn für eine Variante.

1.1
Vormittags-Modell

Die Schülerinnen und Schüler werden mit einem Stundenmaß von 30 Unterrichtsstunden pro Woche (in der Regel vormittags) mit möglichem freiwilligem Wahlfachangebot am Nachmittag unterrichtet.

1.2
Gebundenes Ganztagsmodell

Die Schülerinnen und Schüler werden in Form gebundener Ganztagsangebote an Schulen in Form von eigenen Ganztagsklassen mit rhythmisierter Tages- und Unterrichtsgestaltung gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Gebundene Ganztagsangebote an Schulen vom 10. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 86), die durch Bekanntmachung vom 31. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 413) geändert worden ist, unterrichtet.

2.Anzuwendende Vorschriften

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
  • das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
  • das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG),
  • die Bayerische Schulordnung (BaySchO),
  • die Schulordnung für Wirtschaftsschulen in Bayern (WSO),
  • die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV).

3.Stundentafel/Lehrplan

1Dem Unterricht in Jahrgangsstufe 5 ist die in der Anlage beigefügte Stundentafel zugrunde zu legen. 2Für die dort aufgeführten Fächer gelten die vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung konzipierten Lehrpläne.

3Hinsichtlich der Leistungsnachweise und Zeugnisse in der 5. Jahrgangsstufe gelten die Regelungen der WSO für die Vorklasse entsprechend.

4.Schülerinnen und Schüler

1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Eingangsstufe setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler im Übertritts- oder Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 mindestens die Gesamtdurchschnittsnote 2,66 erreicht hat. 2Ein Probeunterricht findet nicht statt.

3Es dürfen keine Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die am 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres das 13. Lebensjahr vollendet haben. 4Über Ausnahmen zur Aufnahme in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

5Schülerinnen und Schüler können in die Jahrgangsstufe 5 der Modellschulen bis einschließlich dem 2. August des jeweiligen Kalenderjahres aufgenommen werden.

6Die Eingangsstufe bereitet auf die Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe der vierstufigen Wirtschaftsschule nach § 2 Abs. 3 Satz 2 WSO vor. 7Für das Vorrücken von Jahrgangsstufe 5 in die Vorklasse der Wirtschaftsschule gelten § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 WSO analog. 8Unbeschadet davon ist bei einem Leistungsstand in der 5. Jahrgangsstufe, der im Durchschnitt der Fächer, außer musisch-ästhetische Bildung und Sport, nicht besser als ausreichend ist, zwingend ein Beratungsgespräch über den weiteren Bildungsweg mit den erziehungsberechtigten Personen zu führen. 9Die schulartspezifischen Regeln für den Eintritt in eine höhere Jahrgangsstufe einer anderen Schulart bleiben unberührt.

5.Lehrkräfte

Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 5 der Modellschulen wird ausschließlich von Lehrkräften der Wirtschaftsschulen erteilt.

6.Evaluation

Der Schulversuch wird durch das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung begleitend evaluiert.

7.Laufzeit des Schulversuchs

1Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2024/2025. 2Während der Laufzeit des Schulversuchs können Schülerinnen und Schüler jährlich in die Jahrgangsstufe 5 der Wirtschaftsschule aufgenommen werden, letztmalig zum Schuljahr 2027/2028.

8.Teilnahmevoraussetzungen, Bewerbungsmodalitäten

  • Am Schulversuch teilnehmen können staatliche, kommunale und staatlich anerkannte vierstufige Wirtschaftsschulen, die eine 6. Jahrgangsstufe als Vorklasse eingeführt haben.
  • 1Interessierte öffentliche Schulen stellen beim Staatsministerium einen Antrag auf Teilnahme am Schulversuch über den Schulaufwandsträger der öffentlichen Wirtschaftsschule. 2Dieser Antrag muss – soweit nicht eine Trägeridentität vorliegt – vom Schulaufwandsträger der öffentlichen Realschulen im Kreis/der kreisfreien Stadt unterstützt werden, ebenso vom rechtlichen Leiter des Schulamtes (wiederum soweit nicht identisch mit dem Schulaufwandsträger der öffentlichen Wirtschaftsschule).
  • Interessierte Schulen in privater Trägerschaft stellen den Antrag direkt an das Staatsministerium.
  • Vor der Genehmigung der Teilnahme einer öffentlichen Wirtschaftsschule am Schulversuch ist die Einholung einer Stellungnahme der Schulaufsichten der Realschulen und Gymnasien erforderlich.

9.Finanzierung

1Die Finanzierung der Eingangsstufe regelt sich bei kommunalen Wirtschaftsschulen auch in der 5. Jahrgangsstufe nach den Art. 16, 18 BaySchFG, bei privaten Schulen nach den Regelungen für staatlich anerkannte Wirtschaftsschulen nach Art. 41, 46 und 47 BaySchFG.

2Sofern für den Besuch der Vorklasse für Schülerinnen oder Schüler ein Anspruch nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs und der Schülerbeförderungsverordnung besteht, bleibt dieser durch die Teilnahme der Schule am Schulversuch unberührt.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirigent



Anlage