Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter nach den
Tarifverträgen vom 16. März 1974
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 10. Dezember 2024, Az. 25-P 2600.4-2/13
1Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nr. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3385], die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2024 [BGBl. I Nr. 394] geändert worden ist) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
2Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 ergeben sich ab 1. Januar 2025 in § 3 der Tarifverträge folgende Sätze:
- 1. In Abs. 1 Unterabs. 1:
Wertklasse | Personalunterkünfte | Euro je qm Nutzfläche monatlich |
---|---|---|
1 | ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen | 9,47 |
2 | mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen | 10,49 |
3 | mit eigenem Bad oder Dusche | 12,00 |
4 | mit eigener Toilette und Bad oder Dusche | 13,35 |
5 | mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche | 14,22 |
- 2. In Abs. 4 Unterabs. 3:
Die Angabe „5,59 Euro“ wird durch die Angabe „5,67 Euro“ ersetzt.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor