Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 10 vom 08.01.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

806-G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsrecht
  • Recht der Berufsbildung (Förderung der beruflichen Bildung siehe 7025)

806-G

Entschädigung für die Mitwirkung in den Berufsbildungsausschüssen und für
die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der
Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung sowie der Fortbildungsprüfungen
zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern sowie der
Ausbilder-Eignungsprüfungen (Prüfungsentschädigungsbekanntmachung
Sozialversicherungsfachangestellte allgemeine Krankenversicherung und
AOK-Betriebswirte – EntschR-SoFAKV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention

vom 19. Dezember 2024, Az. Z5a-A0610-2022/7-15

Teil 1
Berufsbildungsausschüsse

1.Rechtsgrundlage, Zuständigkeit

Aufgrund des § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, setzt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 BBiG die Entschädigung für die Mitwirkung in den Berufsausbildungsausschüssen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention und des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, wie folgt fest:

2.Geltungsbereich

Eine Entschädigung, soweit diese nicht von anderer Seite gezahlt wird, wird

  • den Mitgliedern des Berufsausbildungsausschusses bei Teilnahme an dessen Sitzungen,
  • den Mitgliedern von Unterausschüssen des Berufsausbildungsausschusses bei Teilnahme an deren Sitzungen,
  • den Mitgliedern der Unterausschüsse, die aus besonderem Anlass zu Sitzungen des Berufsbildungsausschusses geladen werden, sowie
  • den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die aus besonderem Anlass an Sitzungen des Berufsausbildungsausschusses oder eines Unterausschusses teilnehmen

nach den folgenden Bestimmungen gewährt.

3.Entschädigung für bare Auslagen

Eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) wird gewährt.

4.Vergütung für den zeitlichen Aufwand

Für die Mitwirkung an den Sitzungen des Berufsbildungsausschusses sowie eines Unterausschusses wird gewährt

a)
bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden eine Vergütung von 30,00 €,
b)
bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden eine Vergütung von 50,00 €.

5.Entschädigung bei Verdienstausfall

Wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass durch die Teilnahme an der Sitzung Verdienstausfall eingetreten ist oder Aufwendungen für eine Vertretung entstanden sind, so kann bis zur doppelten Höhe der Sitzungsvergütung Ersatz geleistet werden.

Teil 2
Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz

6.Rechtsgrundlage, Zuständigkeit

Auf Grund der §§ 9, 40 Abs. 6, 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88) setzt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 BBiG die Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung, für die Abnahme der Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern sowie für die Abnahme der Ausbilder-Eignungsprüfungen mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention wie folgt fest:

7.Geltungsbereich

Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gezahlt wird, wird

  • den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse für gemeinsame Aufgaben und der Prüfungsausschüsse sowie
  • den von einem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen zur Abwicklung der Prüfungsverfahren Beauftragten, zum Beispiel Mitglieder von Unter- oder Arbeitsausschüssen und beteiligte Fachdozentinnen oder Fachdozenten,

nach den folgenden Bestimmungen eine Entschädigung gewährt.

8.Entschädigung für bare Auslagen

Eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) wird gewährt, soweit diese in den nachfolgenden Regelungen nicht ausgeschlossen ist.

9.Entschädigung für den zeitlichen Aufwand vorbehaltlich von Nr. 9.6

9.1
Für die Abnahme von Zwischenprüfungen wird gewährt
a)
für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung von den Prüfungsausschüssen gemeinsam beschlossen wurde,
aa)
bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
bb)
bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
b)
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 17,60 €;
c)
für eine von den Prüfungsausschüssen gemeinsam oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 40 % der Vergütung, die für das Erstellen der Aufgabe gewährt wird;
d)
für eine von den Prüfungsausschüssen gemeinsam beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, von dem den Beschluss fassenden Gremium festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Vergütung;
e)
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 1,00 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüferinnen und Prüfer nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt.
9.2
Für die Abnahme von Abschlussprüfungen wird gewährt
a)
für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung des jeweiligen Ausschusses vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen wurde,
aa)
bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
bb)
bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
b)
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 18,70 €;
c)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 40 % der Vergütung, die für das Erstellen der Aufgabe gewährt wird;
d)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Vergütung;
e)
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 1,00 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüfer und Prüferinnen nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt;
f)
für das Erstellen einer Fallgestaltung mit Prüfungskriterien für die mündliche Prüfung eine Vergütung von 33,00 €;
g)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder einem seiner Unter- oder Arbeitsausschüsse beschlossene Überarbeitung einer Fallgestaltung mit Prüfungskriterien für die mündliche Prüfung eine Vergütung von 16,50 €;
h)
für die Abnahme der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfling eine Vergütung von 6,60 €.
9.3
Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen wird gewährt
a)
für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung des jeweiligen Ausschusses vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen wurde,
aa)
bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
bb)
bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
b)
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 20,90 €;
c)
für das Erstellen einer mündlichen Prüfungsaufgabe einschließlich Prüfungskriterien, zum Beispiel Fallgestaltung oder Präsentation, eine Vergütung von 55,00 €;
d)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Vergütung;
e)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von einem Unter- oder Arbeitsausschuss des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer mündlichen Prüfungsaufgabe einschließlich Prüfungskriterien, zum Beispiel Fallgestaltung oder Präsentation, eine Vergütung von 16,50 €;
f)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe eine Vergütung entsprechend Nr. 9.3 Buchst. d;
g)
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 1,10 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüfer und Prüferinnen nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt;
h)
für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Prüfling eine Vergütung von 15,40 €.
9.4
Für die Abnahme von Ausbilder-Eignungsprüfungen
a)
für die Vorbereitung einer Sitzung und die Teilnahme, wenn die Einberufung der Sitzung vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen wurde,
aa)
bei einer Sitzungsdauer von bis zu zwei Stunden: eine Vergütung von 30,00 € je Sitzungstag,
bb)
bei einer Sitzungsdauer von mehr als zwei Stunden: eine Vergütung von 50,00 € je Sitzungstag;
b)
für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 18,70 €, wobei in besonderen Einzelfällen ein abweichender angemessener Betrag durch Entscheidung des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben in Abstimmung mit dem Bereich Bildung der AOK Bayern gezahlt werden kann;
c)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen in Auftrag gegebene Begutachtung einer Aufgabe eine Vergütung von 7,50 € je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer;
d)
für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende, vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben festzusetzende Vergütung bis zu zwei Dritteln der vollen Vergütung;
e)
für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer eine Vergütung von 0,70 €, wobei damit auch der Aufwand für eine eventuelle Beratung der Prüferinnen und Prüfer nach erfolgter Einzelbewertung abgegolten ist; eine Reisekostenvergütung wird nicht gewährt;
f)
für die Abnahme der Präsentation einer Ausbildungssituation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation sowie des Fachgesprächs je Prüfling eine Vergütung von 12,10 €.
9.5
Für eine Nachkorrektur im Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Korrekturvergütung für eine schriftliche Prüfungsarbeit gewährt.
9.6
1Die unter den Nrn. 9.1 Buchst. b bis d, 9.2 Buchst. b bis d, 9.2 Buchst. f bis g, 9.3 Buchst. b bis f und 9.4 Buchst. b bis d genannten Vergütungen werden je Aufgabe nur einmal gewährt; sie werden im Übrigen nicht gewährt, soweit die Tätigkeit im Rahmen einer Sitzung eines Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben, eines Prüfungsausschusses oder eines Unter- oder Arbeitsausschusses erfolgt. 2Die Zahlung der Entschädigungen wird von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen angeordnet.

Teil 3
Schlussbestimmungen

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über die Prüfungsentschädigungsbekanntmachung Sozialversicherungsfachangestellte allgemeine Krankenversicherung und AOK-Betriebswirte (PrüfEntschR-SoFaKV) vom 10. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 362) außer Kraft.

Dr. Rainer Hutka

Ministerialdirektor